Nichtcubanischer Partner
1. Geburtsurkunde
2. Aufenthaltsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) mit Angabe des Familienstandes
3. Bei Geschiedenen zusätzlich das Scheidungsurteil
4. Bei Verwitweten zusätzlich Heiratsurkunde und Sterbeurkunde
Alle Dokumente müssen ins Spanische übersetzt und durch die cubanische Botschaft legalisiert sein.
Internationale Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden müssen nicht übersetzt sondern nur legalisiert werden.
Vor der Legalisierung bei der cubanischen Botschaft:
Internationale Geburtsurkunde muss von der Bezirksregierung (Regierungspräsidium, Behörde für Inneres in Hamburg – je nach Bundesland) vorbeglaubigt werden.
Aufenthaltsbescheinigung (Meldebescheinigung), ist gleichzeitig das Ehefähigkeitszeugnis, mit Ledigkeitsnachweis (bei Geschiedenen mit Vermerk „GESCHIEDEN“, von der Bezirksregierung (oder Regierungspräsidium, in Berlin vom Standesamt I – je nach Bundesland) vorbeglaubigen lassen und von einem beeideten Übersetzer ins Spanische übersetzen lassen und danach vom entsprechenden Landgericht überbeglaubigen lassen.
Bei Geschiedenen das vom Amtsgericht ausgestellte Scheidungsurteil vom Landgericht vorbeglaubigen lassen und von einem beeideten Übersetzer ins Spanische übersetzen lassen und danach vom entsprechenden Landgericht überbeglaubigen lassen.
Bei Verwitweten außerdem Eheurkunde und Sterbeurkunde vorbeglaubigen lassen (die Übersetzung ins Spanische vom Landgericht überbeglaubigen lassen, wenn es keine internationalen Dokumente sind; internationale Dokumente nicht übersetzen lassen)
siehe:
http://www.botschaft-kuba.de/d040_konsulat.html