Die 4 Fragen lassen sich auch in 1 Frage zusammenfassen:
Wie kann der der Antragssteller/in eines Besuchsvisums die Visastelle von seiner Rückkehrwilligkeit überzeugen?
Grundlage ist hierfür der
Visakodex der EU. Artikel 21 bestimmt:
„Bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
(gültiger Reisepass),
c
(Belege zum Zweck und den Umständen der Reise sowie ausreichende Mittel = Verpflichtungserklärung),
d und e
(Eintrag im SIS und Gefährdung der Sicherheit)
des Schengener Grenzkodex erfüllt und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.“
Das Alter bzw. der Altersunterschied spielen dabei selbstverständlich keine Rolle. Dies wäre weder mit der Aufgabe der Visastelle, noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Es wäre insbesondere ein Verstoß gegen Artikel 13 des im Jahre 1999 in Amsterdam geschlossenen EU-Vertrags hinsichtlich neuer Befugnisse zur Bekämpfung der Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung. Umgesetzt im Jahr 2006 durch das
„Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt.
Für die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit bzw. der „Verwurzelung mit seinem Heimatland“ hat sicherlich die
„Arbeits- oder Studienbescheinigung und Urlaubsnachweis über die gesamte Reisedauer“ eine besondere Bedeutung. Diese wird
„falls zutreffend“ schon als eine der einzureichenden
Unterlagen für die Antragsstellung verlangt.
Bei der Abgabe des Antrages werden routinemäßige Fragen gestellt, um sich in Kürze ein Bild vom Antragsteller zu machen und damit den EU-Vorgaben hinsichtlich der Antragsprüfung gerecht zu werden. Gefragt wird:
nach dem Einlader:
• Wie lange kennen sie den Einlader?
• Wie haben Sie ihn kennen gelernt?
• Welches Verhältnis haben Sie zu ihm?
• Welchen Familienstand hat er?
nach den Reisezweck und Motiv:
• Was ist das Motiv Ihres Besuches?
• Warum wollen Sie Deutschland besuchen?
nach dem sozialen Umfeld:
• Haben Sie Immobilienbesitz?
• Mit wieviel Personen wohnen Sie zusammen?
• Haben Sie Kinder?
• Wie ist ihr Familienstand?
nach der Verwurzelung im Heimatland:
• Was machen Sie?
• Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Führt die Befragung zu keinem überzeugenden Ergebnis und ist auch vorher die Möglichkeit (beispielsweise bei der Beantragung des Termins für die Antragsabgabe) zur Erläuterung der Hintergründe des geplanten Besuchs nicht wahrgenommen worden, ist mit einer Ablehnung zu rechnen. Danach bleibt die
Remonstration mit der Möglichkeit für den Antragsteller (lt. Originalton des jetzigen Leiters der Visastelle):
"..... zusätzliche Unterlagen vorlegen, die geeignet sind, seinen Reisezweck zu belegen und zu zeigen, dass er bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren (wie z.B. Arbeitsbescheinigungen, Wohnungseigentum, Familie...) Erläuterungen und Hintergrundinformationen von Ihrer Seite werden selbstverständlich bei der erneuten Bewertung des Antrags berücksichtigt."Nach dem
Visakodex der EU Anhang II B sind folgende Dokumente aufgeführt,
„anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt“:
1. Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets
(wird für die Antragsstellung von der dt. Visastelle in Havanna nicht verlangt, sie empfiehlt vielmehr: „Ein Flugticket sollte erst gekauft werden, wenn feststeht, dass das Visum tatsächlich erteilt wird.“
2. Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat.
3. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge.
(die dt. Visastelle wird keine Kontoauszüge verlangen. Dies ist in Kuba nicht üblich. Im Falle einer Beschäftigung könnte aber nach der Höhe der Einkünfte gefragt werden, selbst wenn dies sogar für den Antragsteller von sekundärer Bedeutung ist, weil man davon nicht leben kann)
4. Nachweis von Immobilienbesitz.
5. Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen, beruflicher Status.
Dies zur Erläuterung der Hintergründe und des Ablaufs der Antragsprüfung für ein kurzfristiges Aufenthaltsvisum. Inwiefern es dem Antragsteller, in diesem Fall Deiner Freundin, gelingt, die Visastelle von der Aufrichtigkeit ihres Antrages zu überzeugen, ist eine andere Sache. Dafür gibt es kein 0-8-15-Schema, wie bereits Pasu Escopeta schon feststellte. Dies ist vielmehr abhängig von ihrer Persönlichkeit, was sie bisher daraus machte und der daraus resultierenden Darstellung der Plausibilität ihrer Besuchsabsichten. Eine äußerst individuelle Angelegenheit.