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Scheidung in Cuba, Berechnung des Unterhaltes (Gelesen: 15649 mal)
26. Juni 2011 um 17:21

hellemut   Offline
Newbie
Cubalibre
Frankfurt

Geschlecht: male
Beiträge: 2
*
 
Hola,

wir haben da eine spezielle Frage zur Scheidung in Cuba.

Meine cubanische Frau und ich wir wollen uns nach einigen Jahren der Ehe, die wir überwiegend im Ausland verbrachten,  einvernehmlich in Cuba scheiden lassen.

Eine Scheidung in D. ist aus diversen Gründen zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber von beiden nicht gewünscht.
Geheiratet haben wir auch auf Cuba.

Hat jemand praktische Erfahrung, wie die ansonsten genial problemlose Scheidung vor Ort abläuft, wenn ein gemeinsames Kind, welches nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat und später in D. leben soll, Berücksichtigung findet.

Wie wird der Ehegatten und Kindesunterhalt festgelegt?  Dieser wird in Cuba im Regelfall  6 resp. 12 Monate nach Scheidung gezahlt.

Anfragen die man von D. aus an die CJI richtet, gehen ins Leere.

Wir haben keine Idee und Bedenken, dass die kubanischen Familiengerichte mit der Berechnung überfordert sein könnten und wir wegen fehlender Unterlagen zweimal anreisen müssen.

Die in den einschlägigen kubanischen Gesetzten (Decreto Ley 154 und §§ 49 --64 Codigo de Familia)  zu findenden Infos sind eher allgemeiner Natur (Unterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen und dem Einkommen).

Um Mißverständnisse zu vermeiden, es geht nicht um die Frage möglichst wenig Unterhalt zu zahlen (Frau verdient ganz gut) oder gar den Kindesunterhalt zu reduzieren (würde sowieso bei der Anerkennung in D. gegen den ordre public verstossen) sondern darum den unübersichtlichen Wust, teils kollidierender ehevertraglicher, nationaler und internationaler Bestimmungen, welche sich aus unseren speziellen persönlichen Verhältnissen ergeben, und in Deutschland zu einer schier endlosen und nervigen Scheidung führen, zu vermeiden.

Vielen Dank

Jürgen

 
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Antwort #1 - 26. Juni 2011 um 21:55

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Was spricht gegen eine einvernehmliche Lösung der finanziellen Belange, die dann auch schriftlich -evtl. bei der Consultoria Juridica- festgehalten wird?

Die Maßstäbe, wie sie für den Eheunterhalt bzw. Kindesunterhalt in Deutschland errechnet werden, wären nicht gerechtfertigt, wenn die Exfrau mit dem gemeinsamen Kind ihren Wohnsitz in Kuba nimmt.

Die Zahlung des Eheunterhalts sollte für eine begrenzte Zeit des Übergangs festgelegt werden. Der Kindesunterhalt sollte nicht zu hoch sein, damit noch genug Luft für Sonderzahlungen bleibt, um die Freundschaft mit der Ex aufrecht zu erhalten und die Entfremdung mit dem gemeinsamen Kind zu mindern. Außerdem könntest Du bei einer einvernehmlichen Scheidung dafür sorgen, dass beide nach Trennung in akzeptablen Wohnverhältnissen in Kuba leben.

 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 28. Juni 2011 um 00:04

hellemut   Offline
Newbie
Cubalibre
Frankfurt

Geschlecht: male
Beiträge: 2
*
 
Frau und Kind sollen resp. werden nicht auf Cuba sondern in Deutschland leben.

Wir haben Bedenken, dass der Notar von der CJI, der ja an die cubanischen Gesetzte gebunden ist, mit dem Fall ü
berfordert ist. Er kennt möglicherweise gar nicht die Bedürfnisse der in D. lebenden Ehefrau samt Kind.
Darüber hinaus hat das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit.

Gibt es in Cuba vergleichbare internationale Bestimmungen, die dann greifen und möglicherweise dazu führen den Fall abzulehnen oder an D. weiter zu verweisen, also möglicherweise Bestimmungen die genau gegensätzlich zu den in Deutschland sind, die sich ja für alles und jeden zuständig fühlen.

Von daher meine Frage, ob jemand einen solchen oder ähnlich gelagerten Fall kennt.

Jürgen
 
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Antwort #3 - 28. Juni 2011 um 10:25

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der die Details eines vergleichbaren Falles kennt oder gar praktizierte.

Warum sollte aber in Kuba eine einvernehmliche Scheidung abgelehnt werden, wenn dort eine Scheidung ohne Einwilligung oder gar bei Abwesenheit des anderen Ehepartners möglich ist? Dies gilt auch dann, wenn keiner der beiden Eheleute ihren Wohnsitz in Kuba haben.

Interessant ist m.E. nur die Frage, inwiefern die Scheidung und die dabei getroffenen Regelungen in Deutschland anerkannt werden, was ja insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn alle Betroffenen weiterhin in Deutschland wohnen werden. Hier werden bei einer Aufhebung der Ehe folgende Dinge geregelt:

  1.  Kindesunterhalt
  2.  Eheunterhalt (falls dieser beansprucht wird)
  3.  Vermögensausgleich (falls Vermögen vorhanden ist und dieses sich während der Zeit der Ehe verändert hat)
  4.  Rentenausgleich (falls während der Zeit der Ehe in irgendeine Rentenkasse eingezahlt wurde)

Bei einer Scheidung in Kuba, erst recht bei einer einvernehmlichen, ist diese seitens der deutschen Behörden anzuerkennen. Alles andere jedoch nicht. Bei all den genannten anderen Punkten kann einer der beiden Ehepartner hier Klage einreichen, wobei es m.E. unerheblich ist, ob die in Kuba geschlossene Ehe in Deutschland legalisiert wurde oder nicht.

Diese Möglichkeit der späteren Klage gilt insbesondere für den Kindesunterhalt. Dies gilt sogar dann, wenn bereits ein rechtskräftiger Titel in Deutschland ergangen ist, indem dieser in Form einer Änderungsklage angefochten wird.

Eine einvernehmliche Ehescheidung ist für beide Ehepartner schon sehr vorteilhaft. Besondere Vorteile ergeben sich auch für den einen Partner, wenn der andere über ein ausreichendes oder gar höheres Einkommen verfügt.
 

Saludos Esperanto
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