Willkommen Gast. Bitte Einloggen oder Registrieren
Willkommen im Kubaforum
 
Willkommen im Kubaforum!!
  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrieren  
 
 
Seiten: 1 2 3 ... 9
Thema versenden Drucken
Einladung in die Schweiz - Teil I (Gelesen: 137071 mal)
03. Januar 2012 um 22:39

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Hallöchen zusammen

Ich möchte gerne meinen Freund aus Cuba in die Schweiz einladen. Ich habe mich schon bei der Migration meiner Stadt informiert und die haben mir gesagt, dass er auf der schweizer Botschaft in Havanna einen Visaantrag stellen muss und dazu von mir nichts benötigt ausser meinen Personalien. Mein Freund war schon auf der schweizer Botschaft und die haben ihm gesagt, dass er zuerst das Einladungsschreiben von mir benötigt, dass das kubanische konsulat in der Schweiz ausstellt. Ich dachte allerdings, dass er den Visaantrag unabhängig von der Einladung stellen kann, ist das richtig? denn ich möchte kein Geld in den Sand setzen, wenn er kein Visum erhält. Kann mir da jemand genauer Auskunft geben? Und ein Bekannter von mir (hat einmal eine Domenikanerin eingeladen, wurde abgelehnt) hat mir gesagt, dass die Schweiz eine Sicherheit von 30'000.- CHF haben will (denke anhand von Kontoauszügen). Stimmt das? Denn davon hat mir die Migration nichts gesagt.
Kann mir da jemand weiter helfen?

Vielen Dank und liebe Grüsse
Tata
« Zuletzt geändert: 30. März 2013 um 16:10 von Esperanto »  
IP gespeichert
 
Antwort #1 - 04. Januar 2012 um 11:04

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Mit dem Einladungsschreiben, welches Dein Freund für die Beantragung des Visums benötigt, ist offenbar nicht die "Carta de invitacion" für die Erlangung der kubanischen Ausreisegenehmigung gemeint. Die Schweizer Botschaft in Havanna hat auf ihrer Internetseite die notwendigen Unterlagen zur Beantragung des Schengenvisums im einzelnen beschrieben. Auch ein Muster für den Einladungsbrief auf spanisch ist verlinkt, welches inhaltlich jenem entspricht, welches dem kubanischem Konsulat in der Schweiz für die Beantragung der "Carta de invitacion" vorzulegen ist. Nirgendwo ist zu erkennen, dass das Schweizer Konsulat die Antragsstellung des Schengenvisums oder dessen Erteilung von der Vorlage der notariellen, kubanischen "Carta de invitacion" oder gar der kubanischen Ausreisegenehmigung (PVE) abhängig macht. Das letztere wäre auch gar nicht möglich, denn die Ausreisegenehmigung kann erst beantragt werden, wenn das Visum bereits erteilt wurde.

Du kannst das erwähnte Einladungsschreiben/Einladungsbrief (gem. Musterformular) mit den verlangten Angaben sogar einfach per Fax oder E-Mail-Anhang an die Schweizer Botschaft schicken. Vermutlich gilt dies auch für die Bestätigung der Reisekrankenversicherung für die Zeit des Aufenthaltes mit einer Mindestdeckung von 30.000 EUR oder 50.000 CHF, welche -im Gegensatz zur deutschen Visumsprozedur- aber erst nach Zusage der Visumserteilung zusammen mit der Hin- und Rückflugreservierung vorzulegen ist.
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #2 - 04. Januar 2012 um 12:23

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Hallo Esperanto, vielen Dank für Deine Antwort! Ich habe diese unterlagen der schweizer Botschaft auc schon gelesen und war deshalb etwas verwirrt, weil der Musterbrief sehr ähnlich aussieht, wie die "Carta invitacion" des kubanischen Konsulats. Also denkst Du auch, dass ich diesen Musterbrief ausdrucken kann und im März direkt nach Kuba mitbringen kann? Und somit keine "grossen" Kosten für den Visaantrag entstehen (ausser den 60Euro)? Und die Carta invitacion könnte ich dann beantragen wenn wir Bescheid bekommen ob das Visum erteilt wurde oder nicht?

Kannst Du mir auch sagen, wie das mit der Flugreservation funktioniert? Ich weiss nämlich nicht, ob ein Reisebüro einen Flug provisorisch reserviert oder wie das genau funktioniert....

So wie Du mir schreibst, muss ich keine 30'000.-Chf auf meinem Konto vorweisen können, ist das richtig? Das wäre super, dann hätten wir schon ein Problem weniger  Augenrollen

Auf der Migration haben sie mir gesagt, dass die Möglichkeit einer Visaerteilung sehr klein ist, wenn der Eingeladene der/die Freund/Freundin ist. Dass es einfacher ist für Bekannte oder Familie. Hat da jemand Erfahrung damit?

Tut mir leid, dass ich so viele Fragen habe und doch sehr unsicher und unwissend in diesem Gebiet bin  unentschlossen

Muchas gracias
Tata
 
IP gespeichert
 
Antwort #3 - 04. Januar 2012 um 12:25

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Ah, hab noch eine Frage vergessen  Augenrollen

Muss ich die Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, oder könnte ich auch in Deutschland eine Schengenkrankenversicherung abschliessen? Das wäre ziemlich viel  günstiger für 3 Monate als in der Schweiz.

Lieber Gruss
Tata
 
IP gespeichert
 
Antwort #4 - 04. Januar 2012 um 14:07

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
  • ... denkst Du auch, dass ich diesen Musterbrief ausdrucken kann und im März direkt nach Kuba mitbringen kann? Und somit keine "grossen" Kosten für den Visaantrag entstehen (ausser den 60Euro)?
    Ja.
  • Und die Carta invitacion könnte ich dann beantragen wenn wir Bescheid bekommen ob das Visum erteilt wurde oder nicht? -
    Ja. Aber Vorsicht beim "Timing" bei der nachfolgenden Ausstellung des Visums.
  • Kannst Du mir auch sagen, wie das mit der Flugreservation funktioniert? Ich weiss nämlich nicht, ob ein Reisebüro einen Flug provisorisch reserviert oder wie das genau funktioniert....
    Nein. Eine provisorische Reservierung kenne ich auch nicht. Der Flug ist zu buchen und mit der Buchung zu bezahlen. Wichtig ist aber das Timing, weil im Schengenvisum nicht nur die Dauer der Aufenthaltes (max. 90 Tage) sondern auch dessen Gültigkeit (von ….. bis … Datum.) eingetragen und damit festgelegt wird. Ich weiß nicht, ob die Schweizer Botschaft -ähnlich kleinlich wie die deutsche- diesen Zeitraum auf lediglich 90 Tage begrenzt oder genug Spielraum lässt, um den Aufenthalt zeitlich flexibel zu planen. Schließlich wäre nach Deiner Zeitplanung auch noch die Prozedur der kubanischen Ausreisegenehmigung (einschl. „Carta de invitacion“ etc.) zu besorgen. Auch der Zeitraum der Reisekrankenversicherung ist vorab auf die nachfolgenden Eintragungen im Visum abzustimmen.
  • So wie Du mir schreibst, muss ich keine 30'000.-Chf auf meinem Konto vorweisen können, ist das richtig?
    Ja.
  • Auf der Migration haben sie mir gesagt, dass die Möglichkeit einer Visaerteilung sehr klein ist, wenn der Eingeladene der/die Freund/Freundin ist. Dass es einfacher ist für Bekannte oder Familie. Hat da jemand Erfahrung damit?
    Die Visastelle hat nach dem Visakodex Art 21. die Vorgabe, den Antrag dahingehend zu prüfen, dass kein Missbrauch in Form einer illegalen Einwanderung erfolgt. Auch die Einreise mit dem Ziel einer Heirat und dem damit beabsichtigten Daueraufenthalt wäre als rechtswidrig zu werten. Bei der Prüfung des Aufenthaltszweckes darf also kein Zweifel darüber aufkommen, dass es sich um einen zeitlich begrenzten Besuch handelt und um nichts anderes.
  • Muss ich die Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, oder könnte ich auch in Deutschland eine Schengenkrankenversicherung abschliessen?
    Aus dem Visakodex Art. 21 Abs. 3 (e) ist nicht zu entnehmen, dass die Reisekrankenversicherung nur in dem Land abzuschließen ist, welches das Visum ausstellt. Die abzuschließende Reisekrankenversicherung hat sich nach den Erfordernissen der Schengen Visa zu orientieren und nicht nach evtl. anderen der Schweiz. So gelten die in DE ausgestellten RKVs in CH genauso wie umgekehrt. So wäre es für mich undenkbar, wenn beispielsweise die deutsche Botschaft eine RKV der Schweiz oder irgend einem anderen Schengen Land ablehnen würde.

 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #5 - 04. Januar 2012 um 17:33

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Vielen Dank für die Info. Ich hab mich nochmals etwas durch die Webside des Migrationsamtes gelesen. Da steht dass eine Verpflichtserklärung verlangt werden kann (deckung 30'000.- war vielleicht das was mein Bekannter meinte). Was heisst das genau? Das ganze Prozedere kommt mir sehr kompliziert und unübersichtlich vor  Traurig

Saludo
 
IP gespeichert
 
Antwort #6 - 04. Januar 2012 um 17:50

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Tata schrieb am 04. Januar 2012 um 12:23:
Ich habe diese unterlagen der schweizer Botschaft auch schon gelesen und war deshalb etwas verwirrt, weil der Musterbrief sehr ähnlich aussieht, wie die "Carta invitacion" des kubanischen Konsulats ....

Das von der Schweizer Botschaft verlinkte "Muster Einladungsbrief" sieht in der Tat ähnlich wie jenes "Muster" aus, welches das kubanische Konsulat für die Beantragung des von der Consultoria Juridica Internacional in Havanna auszustellenden, notariellen Einladungsschreibens (Carta de invitacion) verlangt. Dies betrifft sowohl den Aufbau, die abgefragten Angaben, als auch die Erklärung auf Übernahme der Kosten (Flug, Krankenversicherung, Unterbringung), sogar die Verpflichtung für die Rückkehr des Eingeladenen in sein Heimatland zu sorgen. Hinzu kommt, dass deren Muster ausschließlich in Spanisch ist. Vielleicht ist dies kein Zufall und die Schweizer Botschaft möchte tatsächlich ein Papier mit den gleichen Angaben wie im Antrag für die "Carta de invitacion", welches eine Art Verpflichtungserklärung einschließt.

Es ist davon auszugehen, dass die kubanische Botschaft in der Schweiz verlangen wird, dass Deine Unterschrift auf diesem Antrags-/Erklärungsschreiben notariell beglaubigt und die Rechtmäßigkeit der Beglaubigung des Notars von dessen übergeordneten staatlichen Stelle (in DE das Landgericht, in dem Bezirk in welchem der Notar zugelassen ist) wiederum beglaubigt wird (Apostille). In DE kostet dies ca. 15 EUR, welches für jeweils 1 Dokument mit 1 zu beglaubigende Unterschrift gilt. Vergleiche hierzu auch vorangegangenen Ausführungen hinsichtlich des zweisprachigen Antragsformulares. Vielleicht solltest Du Dich darüber schon jetzt vor Ort informieren, damit es dann schnell geht, wenn die Visumserteilung zugesagt wurde. Solltest Du alle, über Deinen Freund abgefragten Angaben schon haben, dann könntest Du dieses Dokument auch schon erstellen lassen und eine Fotokopie im März mitnehmen, wobei ich davon ausgehe, dass diese Unterschriftsbeglaubigungen in der Schweiz nicht wesentlich teurer sind als hier.

Mit der Reisekrankenversicherung kannst Du in DE auch eine Art Haftpflichtversicherung kombinieren (vergl. hier). Welchen Sinn ergäbe es dann, noch zusätzliche Sicherheiten nachzuweisen?
« Zuletzt geändert: 06. Januar 2012 um 17:23 von Esperanto »  

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #7 - 04. Januar 2012 um 20:04

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Also, das hab ich jetzt nicht ganz verstanden. meinst du, dass ich dieses Einladungsschreiben für die schweizer Botschaft auch schon notariel beglaubigen lassen muss? Dass ich das für das kubanische Konsulat beglaubigt brauche, habe ich gelesen, aber meinst du, dass das für di CH-Botschaft auch sinnvoll wäre? Oder meinst du, dass, weil es das gleiche Formular ist, es sinnvoll ist, es gleich beglaubigen zu lassen? Kann ich da zu irgendeinem Notar gehen?
Was genau ist diese Verpflichtserklärung?


Saludo
Tata
 
IP gespeichert
 
Antwort #8 - 04. Januar 2012 um 21:25

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Offenbar wollen Schweizer Botschaft in Havanna für das Visum und kubanisches Konsulat in Bern für die Ausreisegenehmigung dasselbe. Nämlich: Persönliche Daten des Einladers und des Eingeladenen, sowie die Verpflichtungserklärung des Einladenden, die Kosten für den Besuch (Flug, Unterbringung, Krankenversicherung) zu übernehmen. In der von der deutschen Botschaft verlangten Verpflichtungserklärung ist zusätzlich noch aufgeführt, dass der Einladende sich verpflichtet, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit dem Besuch eventuell entstehen könnten (Abschiebung, etc.).

Daher mein Vorschlag, für beide Stellen dasselbe Dokument nach deren fast identischen Muster (vergl. auch zweisprachiges Muster, welches vom kubanischem Konsulat in DE akzeptiert wird) zu verwenden und Deine Unterschrift  -wie vom kubanischen Konsulat verlangt- jetzt schon vom Notar Deiner Wahl für wenig Geld (als Apostille) beglaubigen zu lassen. Dessen Kopie kannst Du dann im März für den Visumsantrag nach Kuba mitzunehmen. Vielleicht fehlt Dir später die Zeit, die für die Unterschriftsbeglaubigung benötigt wird.

Die kostenträchtige Einladungsformalität beim kubanischen Konsulat für die Ausreisegenehmigung kannst Du dann umgehend nach Visumszusage der Schweizer Botschaft angehen. Ähnliches gilt für Flugbuchung und Abschluss der Reisekrankenversicherung evtl. einschl. Haftpflichtversicherung.
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #9 - 06. Januar 2012 um 00:12

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Das hört sich ja doch nicht alles sooooo kompliziert an. Habe hier im Forum gelesn, dass dieses Einladungsschreiben formlos ist und meine, sowie die personalien des eingeladenen, sowie Grund des Besuchs und Kostenübernahme  und evt kleine erklärung wieso die Person eingeladen wird. (Steht auch beim bfm schweiz so auf webside. Das ist wieder etwas verwirrlich, da auf der einen Seite das geschrieben wird und auf der anderen Seite etwas anderes. Was ist wohl besser?
Hat auch jemand ahnung was das Studentenvisa anbelangt? Für einen Sprachaufenthalt? Oder stehen da die Chancen schlechter dass er das Visum erhält?

Vielen herzlichen Dank für die geduldigen Antworten, bin euch sehr dankbar!!!!

Liebe Grüsse
Tata
 
IP gespeichert
 
Antwort #10 - 06. Januar 2012 um 15:49

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Das Einladungsschreiben ist formlos. Anders ist das Merkblatt der Schweizer Botschaft nicht zu verstehen, in welchem das "Muster Einladungsbrief" verlinkt ist. Es ist dem, von den kubanischen Konsulaten ausgegebenen "Muster" für die Ausstellung des kubanischen Einladungsschreibens (Carta de invitacion) nachempfunden. Die darin enthaltene Verpflichtung für die Übernahme der Kosten des Besuchs erscheint irgendwie nebensächlich, wenn die Schweizer Botschaft dieses Schreiben als "Muster" ausgibt und nicht an einer anderen Stelle eigens danach fragt. Dies ist insofern erstaunlich, weil für die deutsche Botschaft die Verpflichtungserklärung von zentraler Bedeutung ist und mit diesem Dokument den Forderungen des Grenzkodexes Art. 5, Abs. 3, letzter Absatz nachgekommen wird. Auch werden damit übereifrige Grenzbeamte von einer Taschenkontrolle nach Barmittel abgehalten.
Offenbar denkt die CH-Botschaft tatsächlich an die Vorlage der kubanischen "Carta de Invitacion" mit der darin enthaltenen Verpflichtung und gibt sich mit dieser zufrieden. Ich nehme das an, weil im Merkblatt, nach der "Fotokopie der Einladung (falls bereits vorhanden)" gefragt wird. Es gibt durchaus Sinn, wenn damit die kubanische "Carta de Invitacion" gemeint ist.

Egal ob im Einladungsschreiben der Grund bzw. Zweck der Reise näher erläutert ist oder nicht, Dein Freund wird bei seiner persönlichen Vorsprache in der Visastelle danach gefragt. Dies zu prüfen ergibt sich aus dem Visakodex Art. 21, Abs. 3 b.

Ob die Chancen für ein Sprachvisum (erst mit ausreichenden Sprachkenntnissen gibt die Einschreibung an einer Hochschule einen Sinn) besser sind, ist schwer abzuschätzen. Es handelt sich dabei nicht um ein Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C), sondern um ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D), welches die Botschaft wohl nur nach Zustimmung des BFM ausstellen wird, um anschließend in der Schweiz einen Aufenthaltstitel bewirken zu können.
In DE war das Sprachvisum eine gute Möglichkeit die Einreisegenehmigung nach Ablehnung eines Besuchsvisums doch noch zu bekommen, weil darüber nicht die Botschaft, sondern die hiesige Ausländerbehörde entschied. Seit August 2007 ist dies aber deutlich erschwert worden, weil die Visa für Familienzusammenführung (egal ob bereits verheiratet oder Einreise mit beabsichtigter Heirat) vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig gemacht werden. Bei Antragstellung eines Sprachvisums wird unterstellt, diese gesetzliche Regelung umgehen zu wollen.
In der CH gibt es dieses Gesetz aber nicht. Dein Freund sollte daher als Zweck seines Besuchs auch den Wunsch des Erlernens der deutschen Sprache angeben (und sollte dies auch machen, wenn es in Deiner Nähe die Möglichkeit der Teilnahme an einem Sprachkurs gibt). Er bliebe dadurch in der Schweizer Botschaft glaubhaft, falls sein Antrag für ein Besuchsvisum abgelehnt wird und er anschließend ein Sprachvisum beantragt.

Die Glaubwürdigkeit ist entscheidend für die Bewilligung eines Visums. Wird diese in Zweifel gezogen, wird das Visum abgelehnt. Garantiert!
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #11 - 06. Januar 2012 um 17:38

Tata   Offline
Full Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 117
***
 
Esperanto schrieb am 06. Januar 2012 um 15:49:
Offenbar denkt die CH-Botschaft tatsächlich an die Vorlage der kubanischen "Carta de Invitacion" mit der darin enthaltenen Verpflichtung und gibt sich mit dieser zufrieden. Ich nehme das an, weil im Merkblatt, nach der "Fotokopie der Einladung (falls bereits vorhanden)" gefragt wird. Es gibt durchaus Sinn, wenn damit die kubanische "Carta de Invitacion" gemeint ist.

Wie meinst Du das? Muss ich jetzt die "Carta de invitacion" mitbringen, oder reicht das formlose Einladungsschreiben? So wie ich von der Migration Auskunft bekommen habe, wird der Antrag nach Bern zum BFM weitergeleitet und die leiten ihn weiter an den Standort, der für meinen Whnort zuständig ist, und dieser fordert von mir bestimmte Unterlagen ein, wie zBsp, Lohnausweis ect. Ich finde die Infos die im Internet zu finden sind, etwas Irre führend....

Saludos

Tata

 
IP gespeichert
 
Antwort #12 - 06. Januar 2012 um 19:21

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Hättest Du die "Carta de invitacion", dann könntest Du sie mitbringen. Diese wirst Du vermutlich aber nie zu Gesicht bekommen. Dein Freund aber schon, wenn es dann soweit ist, dass er die Ausreisegenehmigung beantragen kann. Erst dafür braucht er dieses Papier. Für die Visumsbeantragung in der CH-Botschaft benötigt er dieses aber nicht. Könnte sie aber mitbringen (falls bereits vorhanden), was nicht der Fall sein wird, wenn Du -zurecht- erst die Zusage der Visumsgenehmigung abwarten willst, um nicht die hohen Kosten für diese "Carta de invitacion" eventuell in den Sand zu setzen, falls das Visum nicht genehmigt wird.

Anstelle der in Kuba ausgestellten "Carta de invitacion" will die Schweizer Botschaft dafür einen "Einladungsbrief" von Dir, welcher inhaltlich dem "Muster" des kubanischen Konsulats für die Initiierung der "Carta de invitacion" und damit auch der von der Consultoria Juridica Internacional in Havanna ausgestellten offiziellen, notariellen "Carta de invitacion" entspricht. Ohne ein vergleichbares (formloses) Schreiben von Dir kann die Botschaft nicht erkennen, dass der Antrag Deines Freundes auf einer Einladung Deinerseits beruht.

----------

Ich hatte geschrieben, dass es vielleicht vorteilhafter wäre, Deine Unterschrift unter dem Initiierungsschreiben an das kubanische Konsulat zur Erlangung der "Carta de invitacion" von einem Notar Deiner Wahl bereits jetzt beglaubigen zu lassen und eine Kopie nach Kuba mitzunehmen. Mit dieser Kopie könnte die Forderung nach einen "Einladungsbrief" für die Visumsbeantragung erfüllt werden. Verlangt wird dessen Beglaubigung dafür aber nicht. Der Vorteil ist zeitlich begründet:

Sobald die Zusage für die Visumsgenehmigung vorliegt sind zusätzliche Unterlagen für die Ausstellung des Visums fällig. Im Visum ist neben der Aufenthaltsdauer von max. 90 Tagen auch der Zeitraum dessen Gültigkeit einzutragen. Der Online-Abschluss der RKV und auch die Flugbuchung einschließlich deren Übermittlung nach Kuba können sehr schnell gehen. Ungewiss ist aber, wie lange es mit der Ausreisegenehmigung dauert und deswegen könnte es von Vorteil sein, wenn Du die Beglaubigung Deiner Unterschrift schon hättest. Für die Unterschriftsbeglaubigung brauchst Du auch kein hohes finanzielles Risko (ca. 15 EUR, nach DE-Maßstab) eingehen. Es könnte aber zeitraubend sein, weil ja auch noch die Apostille einzuholen ist. Diese Zeit könnte Dir fehlen, wenn Du die Sache beim kubanischen Konsulat erst später angehen willst.

Für die kubanische Ausreisegenehmigung sind folgende Schritte nötig, dessen zeitlichen Ablauf Du kaum beeinflussen kannst:

1. Beglaubigung Deiner Unterschrift unter das besagte Initiierungsschreiben des kubanische Konsulats durch Schweizer Notar
2. Beglaubigung der Rechtmäßigkeit der notariellen Unterschrift und des Siegels durch dessen übergeordnete Stelle (Apostille)
3. Antragsstellung beim kubanischen Konsulat in Bern evtl. durch persönliche Vorsprache oder auf dem Postweg
4. Übermittlung der Daten vom kubanischen Konsulat an die CJI in Havanna
5. Ausstellung der Carta de Invitacion durch die CJI in Havanna
6. Versendung dieses Dokumentes an die CJI des Heimatortes Deines Freundes (entfällt, falls Freund in HAV)
7. Benachrichtigung Deines Freundes von dieser CJI das Dokument abzuholen
8. Antragstellung und schlussendlich die Ausstellung der PVE durch die zuständigen Inmigracion.

Im Idealfall wäre dies in 2 – 3 Wochen zu schaffen. Damit ist aber nicht zu rechnen.

----------------

Die erhaltene Auskunft der Migration kann ich mir nur damit erklären, dass dabei von der Beantragung eines nationalen Visums mit längerfristigen Aufenthalt ausgegangen wird und nicht von einem Schengen Visum für Besuchs-/Geschaftsreisen mit kurzer Aufenthaltsdauer (max. 90 Tage), welches üblicherweise in alleiniger Zuständigkeit der Botschaften ausgestellt wird. Wenn von Lohnnachweisen und anderen Unterlagen die Rede war, die Du an Deinem Wohnort zu erbringen hättest, käme dies der von der deutschen Botschaft geforderten Verpflichtungserklärung gleich. Diese Erklärung wird von der deutschen Botschaft bereits bei der Antragsstellung eines Schengen Visums verlangt.

Ein vergleichbares Dokument ist aber im Merkblatt der Schweizer Botschaft über die notwendigen Unterlagen für die Beantragung eines Schengen Visums nicht aufgeführt. Daher auch mein Erstaunen, dass die Schweizer Botschaft sich offenbar mit einer verpflichtenden Erklärung nach kubanischem Muster in einem "Einladungsbrief" zufrieden gibt und meint, die abverlangte Unterschrift unter dem in spanisch abgefaßten Schreiben wäre auch für einen Schweizer rechtsverbindlich, egal ob er es verstanden hat oder nicht.
« Zuletzt geändert: 08. Januar 2012 um 15:49 von Esperanto »  

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #13 - 08. Januar 2012 um 00:17

Elisabeth   Offline
Full Member
paroliño
CH

Beiträge: 1310
***
 
Zitat:
o wie ich von der Migration Auskunft bekommen habe, wird der Antrag nach Bern zum BFM weitergeleitet und die leiten ihn weiter an den Standort, der für meinen Whnort zuständig ist, und dieser fordert von mir bestimmte Unterlagen ein, wie zBsp, Lohnausweis ect.


So ist es ganz genau. Der Kanton ist aber letzendlich federführend und wird wahrscheinlich keine Lohnausweise einfordern. Sie können ja schon am Bildschirm überprüfen ob du genügend verdienst. Möglicherweise rufen Sie dich bei Unklarheiten oder mehr Details auch an.

Ich mache es jeweils wie folgt mit dem Einladungsbrief. Französisch weil das immerhin noch immer die diplomatische Sprache ist, aber natürlich geht's auch auf Deutsch. Vorteil des formlosen Briefes: du kannst deine Motive besser betonen.

Vergesse die Begläubigung und Überbegläubigung. Es ist nicht nötig und kostet recht viel. Nur der Notar verrechnet sicher ca. 100 CHF und dann kommt noch der Kanton. Natürlich sind die Tarife kantonal unterschiedlich aber mein Beispiel ist vom Kanton Jura, also nicht gerade der teuerste Kanton...

Lasse deinen Freund einfach mal zur Botschaft spazieren, mit deinem Einladungsbrief und natürlich mit den sonstigen Unterlagen die er beibringen muss. Nach unserer Erfahrung dauert es dann ein paar Wochen bis der Antrag durch alle Instanzen gegangen ist. Seit einigen Jahren geht aber alles elektronisch, also recht schnell. Allerdings ist das BFM unterbesetzt.

A Son Excellence
Monsieur l'Ambassadeur de Suisse
Ambassade Suisse 5ta Avenida no. 2005
entre 20 y 22, Miramar, Playa
Ciudad de la Habana 11300
Cuba..., le 11 mai 2011

Excellence,

Nous vous prions de bien vouloir accorder un visa de de 90 jours pour l’Ensemble musical de Guantánamo: ........
Liste des artistes
........Cantante Lider
........Cantante
........Set de percusion
.......      Pianista, Keyboard
.......      Congas
.......      Bajista, Director
pour la période allant du 29 mai au 28 août 2011, afin de réaliser une série de concerts en Suisse.

Comme pendant la même période, ils réaliseront également des concerts dans plusieurs pays de l'Union Européenne comme la France, Belgique et Allemagne, nous vous prions d'accorder des visas D+C, "multiple entry".
Leur hébergement et repas seront pris en charge dans les hôtels des villes de concert. Pendant les jours libres, ils seront logées dans un appartement situé à .....

En vous remerciant d'avance, recevez, Monsieur, l’expression de notre meilleure considération.


Visa vom Typ D oder kombiniert gibt es nicht mehr, also in deinem Fall nur "C".
 

Elisabeth
IP gespeichert
 
Antwort #14 - 08. Januar 2012 um 14:22

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Elisabeth schrieb am 08. Januar 2012 um 00:17:
Visa vom Typ D oder kombiniert gibt es nicht mehr, also in deinem Fall nur "C".

Ich denke nicht, dass die Schweiz sich zwischenzeitlich einen eigenen Visakodex auf Grundlage des Schengen-Abkommens gebastelt hat. Demnach gibt es weiterhin verschiedene Arten von Visa. Nämlich:  

 A. Visum für den Flughafentransit
 C. Visum mit kurzfristigem Aufenthalt von max. 3 Monate für einen Zeitraum von 6 Monaten.
 D. Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum).

Richtig ist, dass das Transitvisum (Typ A) für Schweizer Gäste aus visapflichtigen Ländern entfallen ist, nachdem die Schweiz dem Schengen-Abkommen 12.12.2008 (Landgrenzen), 29.03.2009 (Luftgrenzen) beigetreten ist.
Richtig ist auch, dass sich die äußere Form der Visa lediglich durch die Eintragung der "Art des Visums" (A, C oder D) unterscheiden. Auch nicht durch eine länger eingetragene Aufenthalts- und Gültigkeitsdauer bei Typ D, da dieses "nationale" Visum im Falle eines längeren Aufenthaltes durch eine Aufenthaltsgenehmigung ersetzt wird, welche dann auch für die anderen Schengen-Staaten gilt.
Richtig ist aber auch, dass Du die Schweiz-internen Regelungen gut kennst, da Du ja öfter mit diesen zu tun hattest. Vielleicht könntest Du Einzelheiten zu Punkt 1 bis 3 meines vorangegangenen Beitrages hinsichtlich den Vorgaben das kubanische Konsulat in Bern zur Initiierung der "Carta de invitacion" beschreiben.  
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 ... 9
Thema versenden Drucken