Willkommen Gast. Bitte Einloggen oder Registrieren
Willkommen im Kubaforum
 
Willkommen im Kubaforum!!
  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrieren  
 
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einladung kuban. Gast (Gelesen: 12052 mal)
06. September 2012 um 21:46

Solcita   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 13
**
 
Hallo Kuba-Freunde,

ich bin - wie viele vor mir - dabei, einen Gast aus Kuba einzuladen und habe trotz der sehr hilfreichen und guten Infos weitere Fragen zu dem Prozedere und würde mich freuen, wenn Ihr mir weiterhelfen würdet:

- Besitzt das Einladungsschreiben, das 2010 hier hochgeladen wurde, noch immer Gültigkeit? Ich habe von der Kub. Botschaft ein anderes Formular in dt. Sprache zugesandt bekommen, das etwas anders aussieht.
- Muss die Einladung in der Form eines Briefes formuliert werden?
- Habt Ihr Informationen darüber, ob eine unverbindl. Flugreservierung für die Beantragung des Einreisevisums bei der DeuBo in Havanna mit eingereicht werden muss?
- Wie funktioniert die Flugbuchung, kann ich heutzutage ein elektronisches Ticket per Mail zusenden oder MUSS ein Ticket vor Ort hinterlegt werden, wie funktioniert das (bei Condor in der 23. in Hab)?
- Was muss mein Gast vor Ort in Kuba für die PVE (abgesehen vom Visum der DeuBo) abliefern?
- Wie ist das mit den Verlängerungsmonaten der PVE, müssen diese tatsächlich bei der zuständigen CJ bezahlt werden, sobald das Visum der DeuBo erteilt wurde, auch wenn eine PVE zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt wurde?

Herzlichen Dank im Voraus für die Hilfestellungen!!
 
IP gespeichert
 
Antwort #1 - 07. September 2012 um 00:02

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Zu den Fragen:

- Besitzt das Einladungsschreiben, das 2010 hier hochgeladen wurde, noch immer Gültigkeit? Ich habe von der Kub. Botschaft ein anderes Formular in dt. Sprache zugesandt bekommen, das etwas anders aussieht.

Unterstellt, dass das von der kubanischen Botschaft zugeschickte Formular jenem entspricht, welches auch auf deren Internetseite veröffentlicht ist, so ist das hier im Forum zur Verfügung gestellte Formular weiterhin gültig. Es erfüllt zudem deren beiden Forderungen:
1. hinsichtlich der Übersetzung ins Spanische und hat den Vorteil, dass durch die Zusammenfassung der deutschen und spanischen Version lediglich eine Unterschrift seitens des Notars und des Landgerichts (Apostille) zu beglaubigen und zu honorieren ist.
2. Der Umformulierung des am Ende des Dokuments befindlichen Verpflichtungstextes in Ich-Form.

- Muss die Einladung in der Form eines Briefes formuliert werden?

Nein.

- Habt Ihr Informationen darüber, ob eine unverbindl. Flugreservierung für die Beantragung des Einreisevisums bei der DeuBo in Havanna mit eingereicht werden muss?

Die Visastelle der Deutschen Botschaft fragt zu keinem Zeitpunkt nach irgendeiner Flugreservierung oder dem Flugticket. Sie will aber bei Ausstellung des Visums auf den Tag genau wissen, zu welcher Zeit der Besuch stattfinden soll, da diese Zeit im Visum dann eingetragen wird. Dabei orientiert sie sich vor allem an dem im Nachweis der Krankenversicherung angegebenen Zeitraum. Sollte Dein Freund trotzdem nach der Flugreservierung oder dem "Ticket" gefragt werden, dann nur in diesem Zusammenhang und weil er sich zur Frage der geplanten Ausreise nicht eindeutig artikulieren konnte.

- Wie funktioniert die Flugbuchung, kann ich heutzutage ein elektronisches Ticket per Mail zusenden oder MUSS ein Ticket vor Ort hinterlegt werden, wie funktioniert das (bei Condor in der 23. in Hab)?

Das einzige was Dein Gast benötigt sind die Flugdaten, damit er rechtzeitig zum Einchecken erscheint.

- Was muss mein Gast vor Ort in Kuba für die PVE (abgesehen vom Visum der DeuBo) abliefern?

Das Einladungsschreiben, welches Du hier bei der kub. Botschaft initiiert hast und welches er nach geraumer Zeit bei der CJI seiner Provinzhauptstadt auf deren Benachrichtigung hin gegen eine Gebühr von 15 CUC abholen kann. Für die Ausstellung der PVE bei der Inmigracion hat er 150 CUC abzuliefern. Inwiefern er wegen seiner beruflichen Tätigkeit noch zusätzliche Dokumente der Freistellung benötigen sollte, kann nur er selbst wissen.

- Wie ist das mit den Verlängerungsmonaten der PVE, müssen diese tatsächlich bei der zuständigen CJ bezahlt werden, sobald das Visum der DeuBo erteilt wurde, auch wenn eine PVE zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt wurde?

Bei der Visumszusage wird Dein Freund aufgefordert 2 Verlängerungsmonate (2 x 60 CUC) bei der CJI in Havanna zu bezahlen, falls das Visum über einen Zeitraum von max. 90 Tagen ausgestellt werden soll. Mit der Vorlage der Einzahlungsquittung wird dann das Visum in den Pass geklebt und ihm ausgehändigt.

Viel Glück!
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #2 - 08. September 2012 um 17:21

Solcita   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 13
**
 
Vielen Dank für die sehr präzisen Hinweise, Esperanto! Bedeutet das spanisch/ deutsche Formular dann auch, dass ich nicht zusätzlich noch einen staatlich anerkannten Übersetzer einschalten muss wie ich es immer mal wieder gelesen habe?
 
IP gespeichert
 
Antwort #3 - 08. September 2012 um 19:32

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Du brauchst keinen Übersetzer.

Das zweisprachige Formular genügt der kub. Botschaft. Es entspricht der von ihnen verlangten "Eidesstattlichen Erklärung". Der Notar beglaubigt eh nur die Richtigkeit der von Dir geleisteten Unterschrift. Deswegen sollte das ausgefüllte Formular erst in seiner Anwesenheit unterzeichnet werden. Wahrscheinlich will er Deinen Personalausweis sehen. Gewöhnlich besorgt der Notar auch die Bestätigung der Rechtmäßigkeit seiner Unterschrift + Stempel bei dem für ihm zuständigen Landgericht (Apostille).

Verlangt werden noch die Kopie des Personalausweises (oder Reisepass 1.Seite) mit Unterschrift, Verrechnungsscheck und freigemachter Rückumschlag für die Zusendung des Zahlungsbeleges (falls die Unterlagen der kub. Botschaft per Post zugesandt werden).
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #4 - 11. September 2012 um 23:08

Solcita   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 13
**
 
Herzlichen Dank!!!
 
IP gespeichert
 
Antwort #5 - 26. September 2012 um 20:31

Solcita   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 13
**
 
Liebe Leute,
ich habe doch nochmal eine Nachfrage zu der eidesstattlichen Einladung.
In den Unterlagen der kub.Botschaft steht: "Das Einladungsformular kann als Vorlage für die eidesstattliche Erklärung herangezogen werden, muss aber als persönliches Schreiben formuliert sein". Hieraus ergeben sich mir 3 Fragen:

1) D.h. doch dass das zweisprachige Formular (s. Unterhaltung oben) doch nicht eingesandt werden kann, sondern nur als Orientierung gilt oder verstehe ich etwas falsch?

2) Ich spreche fließend spanisch und frage mich, ob ich die Einladung dennoch von einem staatlich anerkannten Übersetzer übersetzen lassen muss. (im Schreiben der Botschaft steht "(...) von einem staatlich anerkannten Überstzer angefertigte Übersetzung ins Spanische müssen vom Landgericht vorbeglaubigt werden."

3) Worunter kommt nun Beglaubigung sowie Apostille? Unter das Einladungsschreiben oder das tabellarische Formular...

Außerdem steht in den Anforderungen der kub. Botschaft, dass ich eine Kranken-UND Haftpflichtversicherung abschliessen muss. Dabei ist für ein Shengen-Visum nur eine Krankenversicherung mit best. Deckungssumme notwendig. Reicht eine KV oder muss die Haftpflicht dazugebucht werden. 

Danke im Voraus für weitere Hilfestellungen!!!!
Gruß Solcita
 
IP gespeichert
 
Antwort #6 - 26. September 2012 um 21:54

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Solcita schrieb am 26. September 2012 um 20:31:
In den Unterlagen der kub.Botschaft steht: "Das Einladungsformular kann als Vorlage für die eidesstattliche Erklärung herangezogen werden, muss aber als persönliches Schreiben formuliert sein". Hieraus ergeben sich mir 3 Fragen:

Eigentlich wurden die 3 Fragen schon beantwortet. Die Vorlage des Konsulats ist:

  1) Abzuändern, indem der Text statt in der 3. Person (Der Gastgeber trägt …..) in die Ich-Form (Ich lade ein …..ich übernehme … etc.) umformuliert wird.
  2) Zu ergänzen mit der spanischen Übersetzung.

Diese beiden Forderungen erfüllt das hier herunterzuladende zweisprachige Formular. Dieses Formular ist auszufüllen und vor dem Notar zu unterschreiben. Der besorgt dann:

  3) Die Apostille beim Landgericht, welches als Beiblatt zusammen mit der Unterschrift und dem Siegel des Notars dem vorgelegten Formular angeheftet wird.

Kranken- und Haftpflichtversicherung kann als Versicherungskombination abgeschlossen werden. Beispielsweise bei Dr. Walter Provisit.
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #7 - 27. November 2012 um 23:43

Solcita   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 13
**
 
Hallo Esperanto,
kannst Du mir einen Hinweis geben, in welcher Form eine Remonstration eingelegt werden muss? Über die Dokumente, die man beilegen muss, bin ich mir im Klaren. Ich weiß jedoch nicht, ob es ein eigenes Formular gibt oder ob man einfach einen formlosen Brief aufsetzt, in dem man mit Verweis auf die Ablehnungsbegründung den Widerspruch einlegt. Was muss auf jeden Fall drinstehen?

Kannst Du mir darüber hinaus sagen, ob es richtig ist, dass bei Erhalt des Visums bei der DeuBo noch einmal 120CUC in der Bank für dei Ausstellung des Visums gezahlt werden muss? Davon ist auf den Seiten der DeuBo nichts zu lesen...

Danke vielmals im Voraus.
 
IP gespeichert
 
Antwort #8 - 28. November 2012 um 11:29

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Die Remonstration, also das Verlangen auf eine erneute Prüfung des Visumsantrages, geschieht formlos. Es muss aber vom Antragsteller selbst gestellt werden. Meist geben sie sich mit dessen mündlichem Verlangen zufrieden. Falls nicht, kann er dies schriftlich formulieren und sollte dabei auch angeben, dass Du als Einlader bevollmächtigt bist den Zweck und die Umstände des Besuches vorzutragen. Damit wird der in einigen Fällen praktizierte Einwand begegnet, dass es sich ausschließlich um ein Genehmigungsverfahren mit dem Antragsteller handelt.

Bei erstmaligen Einladungen, bei denen in Form der vorgelegten Arbeits- oder Studienbescheinigung und Urlaubsnachweise der Rückkehrwilligkeit nicht sofort erkennbar ist, wird eigentlich immer abgelehnt. Ich habe aber den Eindruck, dies geschieht mit dem Wunsch mehr über die Besuchsabsichten, sowie die "Verwurzelung" des Antragsteller mit seinem Land zu erfahren.

Originaltext deren Vorgaben gemäß Visakodex:

Art. 21 Abs 1 "Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen."

Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b "Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, ..... b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ....... "

Danach hat sich die Visastelle zu halten. Als Einlader solltest Du aber die Möglichkeit der Einflussnahme wahrnehmen, wie sie der Leiter der Visastelle auch in anderen Fällen gewährte. Originaltext:
"..... zusätzliche Unterlagen vorlegen, die geeignet sind, seinen Reisezweck zu belegen und zu zeigen, dass er bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren (wie z.B. Arbeitsbescheinigungen, Wohnungseigentum, Familie...) Erläuterungen und Hintergrundinformationen von Ihrer Seite werden selbstverständlich bei der erneuten Bewertung des Antrags berücksichtigt."


Ein Erfolg der Remonstrationsmöglichkeit wird nicht durch irgendwelche Betteleien, Drohungen oder sonstigen Klamauk erreicht, sondern durch sachliche Begründung der Besuchsabsichten, die den Gedanken auf einen Missbrauch des Besuchsvisums, insbesondere eine eventuelle Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer ad absurdum führen.


PS.
Das mit dem Verlangen nach einer zusätzlichen Gebühr von 120 CUC seitens der deutschen Botschaft ist natürlich Quatsch. Gemeint ist damit die 2-monatige Verlängerung der kubanischen Ausreisegenehmigung (PVE), deren Zahlungsnachweis bei der CJI unmittelbar vor Ausstellung eines Visums über eine Dauer von 3 Monaten von der deutschen Botschaft verlangt wird. Mit dem Wegfall der PVE ab dem 14.01.2013 erübrigt sich auch dies.
 

Saludos Esperanto
IP gespeichert
 
Antwort #9 - 29. November 2012 um 21:26

Solcita   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: female
Beiträge: 13
**
 
Als Einlader solltest Du aber die Möglichkeit der Einflussnahme wahrnehmen, wie sie der Leiter der Visastelle auch in anderen Fällen gewährte. Originaltext:
"..... zusätzliche Unterlagen vorlegen, die geeignet sind, seinen Reisezweck zu belegen und zu zeigen, dass er bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren (wie z.B. Arbeitsbescheinigungen, Wohnungseigentum, Familie...) Erläuterungen und Hintergrundinformationen von Ihrer Seite werden selbstverständlich bei der erneuten Bewertung des Antrags berücksichtigt."

Eine Nachfrage: Bedeutet das, dass ich - nachdem der Antragsteller mir in seiner Remonstration eine Vollmacht erteilt hat, dass ich gehört werden darf - ein Schreiben mit einer Begründung für den Zweck der Einladung per Mail an die DeuBo senden kann? Oder wie geschieht die Einflussnahme?

Danke für den Hinweis wegen der 120CUC, dies wurde in der DeuBo behauptet, aber dann ist es ja klar, dass es ab nächstem Jahr wegfällt.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken