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Kein Pass für's Baby? (Gelesen: 39863 mal)
05. März 2013 um 15:57

Kathy   Offline
Cubalibre
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Beiträge: 1
 
Hallo zusammen, ich habe eine Frage und vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen.

Zur Situation: eine sehr gute Freundin von mir (Kubanerin, lebt seit über 4 Jahren in Deutschland) hat vor 2 Monaten ein Baby bekommen.
Der Vater ist abgehauen und (noch) nicht wieder aufgetaucht und leider auch nicht auffindbar bisher, aber da sind wir dran. In der Zwischenzeit geht es um den Pass für die Kleine. Den Deutschen bekommt sie wohl nicht solang der Vater nicht eingetragen ist und sie somit auch Deutsche ist und den Kubanischen bekommt sie laut Aussage der kub. Botschaft auch nicht, da sie dafür mindestens 90 Tage (so alt ist sie noch garnicht...) auf Kuba gelebt haben muss.

Weiß jemand wie die rechtliche Lage diesem Fall ist? Ist sie staatenlos? Wird sie geg.falls ausgewiesen? (Mutter hat Aufenthaltstitel)

Vielen vielen Dank für's Lesen und vielleicht weiß ja jemand Rat.

Gracias y saludos
Kathy
 
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Antwort #1 - 05. März 2013 um 18:34

Esperanto   Offline
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Ausgewiesen wird die Kubanerin mit gültigem Aufenthaltstitel jedenfalls nicht.

Auch gehe ich davon aus, dass das hier geborene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und dies unabhängig von der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters. Ich denke auch nicht, dass die Ausstellung des deutschen Passes verweigert wird, weil die Kubanerin sich noch keine 8 Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat.

Am besten, Deine Freundin geht zur kommunalen Verwaltung und beantragt dort einen Reisepass für ihr Kind. Vielleicht sind sie dort aber sehr kleinlich und zählen die Jahre ihres Aufenthaltes in De oder machen dies davon abhängig, dass der feige Vater gefunden und gerichtlich seine Vaterschaft festgestellt wird. Der Reisepass wird benötigt, wenn die Mutter mit dem Kind die Verwandtschaft in Kuba besuchen will.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 07. März 2013 um 03:11

Yale   Offline
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Zitat: "Mit der Staatsangehörigkeitreform 2000 wurde mit dem sogenannten „Optionsmodell“ ein ergänzendes ius soli für die zweite Einwanderergeneration eingeführt."
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerschaft#Beispiele_zum_Erwerb_durch_...

bei allen anderen bleibt es beim ius sanguinis. Das bedeutet:

Das Kind ist KEIN deutsches Kind, da es weder eine deutsche Mutter hat noch einen deutschen Vater nachweisen kann.

Es kann zwar sein, dass der Vater deutsch ist; das nuetzt dem kind aber nichts, da der Vater nicht da ist.

Ob das Kind ein Recht auf die kubanische staatsangehoerigkeit hat, weiss ich nicht.
 
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Antwort #3 - 07. März 2013 um 12:40

Esperanto   Offline
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Yale schrieb am 07. März 2013 um 03:11:
Das Kind ist KEIN deutsches Kind, da es weder eine deutsche Mutter hat noch einen deutschen Vater nachweisen kann.

Auch hier geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsortprinzip (ius soli) unter der Voraussetzung, dass ein Elternteil sich bereits 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Offenbar lassen sich dabei die Aufenthaltsjahre beider Elternteile nicht aufrechnen.


Yale schrieb am 07. März 2013 um 03:11:
.... da der Vater nicht da ist.

Man wird ihn aber finden, weil anzunehmen ist, dass die Mutter den Vater kennt.

Das Interesse der Mutter beschränkt sich dabei nicht nur auf die Feststellung der Staatsbürgerschaft/Ausstellung eines Reisepasses und der daraus resultierenden Reisemöglichkeit für ihr Kind, sondern auch auf dessen Unterhalt. Ist der Vater ausgemacht, wird sich herausstellen, inwieweit er zum Wohle des Kindes beizutragen bereit ist bzw. herangezogen werden kann.

Die Mutter muss aber selbst tätig werden. Im Falle der Klärung der Staatsbürgerschaft bzw. der Passausstellung hat sie sich an ihre Kommunalverwaltung zu wenden. Zur Erlangung des Kindesunterhaltes hat sie notfalls Klage bei ihrem zuständigen Amtsgericht, dem Familiengericht, einzureichen. Das kann sie selber machen, da es beim Amtsgericht keinen Anwaltszwang gibt. Ansonsten muss sie sich einen Anwalt nehmen. Die Zeit drängt, da ihr rückwirkend kein Kindesunterhalt zusteht.

Die Chancen für die deutsche Staatsbürgerschaft und die Erlangung des Kindesunterhaltes sind höher, wenn es sich bei dem Vater um einen Deutschen handelt, der sich in Deutschland aufhält. Sie sind schlechter, wenn es sich beispielsweise um einen Kubaner handelt, den die Kubanerin in Kuba kennen lernte, sich also in einem Land aufhält, mit welchem kein Rechtsabkommen mit Deutschland besteht.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #4 - 07. März 2013 um 15:42

Yale   Offline
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Esperanto schrieb am 07. März 2013 um 12:40:
Auch hier geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsortprinzip (ius soli) unter der Voraussetzung, dass...


eben, @Esperanto: unter der Voraussetzung dass!

Und diese Voraussetzung erfuellt das Kind eben nicht hier. Mehr wollte ich nicht sagen.
 
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Antwort #5 - 07. März 2013 um 18:13

Esperanto   Offline
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Yale schrieb am 07. März 2013 um 15:42:
Und diese Voraussetzung erfuellt das Kind eben nicht hier.

Solange man die Voraussetzungen nicht kennt, kann man nicht behaupten sie wären nicht erfüllt.

Wenn bei der Kubanerin die Voraussetzungen hinsichtlich der rechtmäßigen 8-jährigen Aufenthaltsdauer nicht gegeben sind, ist ja immer noch möglich, dass dies beim leiblichen Vater der Fall ist oder dieser gar Deutscher ist. Dabei wird man sich zunächst an die Angaben der Mutter halten. Sollten diese eine deutsche Staatbürgerschaft und die Möglichkeit des Eintreibens des Kinderunterhalts nicht ausschließen, wird man dies von Amts wegen nachzugehen haben.

Oder meinst Du ernsthaft, das Kind würde zusammen mit der Mutter irgendwohin abgeschoben, weil die Mutter den Name des Vaters nicht preisgibt und dieser auch kein Interesse an den beiden zeigt?
 

Saludos Esperanto
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Antwort #6 - 07. März 2013 um 23:18

Yale   Offline
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Esperanto schrieb am 07. März 2013 um 18:13:
Oder meinst Du ernsthaft, das Kind würde zusammen mit der Mutter irgendwohin abgeschoben


ein minderjaehriges Kind wird aufenthaltsrechtlich NIE von der Mutter getrennt (es sei denn, das Kind oder die eltern wollen etwas anderes). Wenn die Mutter rechtmaessig in D ist - wie hier - bleibt auch das Kind hier, egal, welche Staatsangehoerigkeit es hat oder mal bekommt.

aber, @Esperanto, es ging doch hier im Faden nie ernsthaft um Abschiebung, es ging um die Frage, welche Staatsangehoerigkeit das kind hat oder bekommt. Solange der Vater nicht "gefasst" ist, hat das Kind keinerlei Chance, in den kommenden Jahren die deutsche zu erhalten. Mehr hab ich nie gesagt.

Ich sage aber jetzt noch eins, ohne das allerdings belegen zu wollen: Das Kind ist ganz klar eine Kubanerin. Damit hat es nichts zu tun, dass die Kubaner ihm eventuell keinen Pass geben wollen. Kubanerin "ist" man (oder nicht). einen Pass "hat" man (oder nicht)  Ärgerlich
 
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Antwort #7 - 08. März 2013 um 09:07

r.bost   Offline
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also ich würde sagen, das Kind ist evtl. staatenlos.
 
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Antwort #8 - 09. März 2013 um 01:53

Yale   Offline
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gut, ich kann das nicht ausschliessen.

Nur: Sooooo bescheuert sind die Kubaner nun wahrscheinlich doch nicht, dass sie einer gesetzestreuen, legal als Kubanerin im ausland lebenden kubanischen Mutter sagen: dein Kind ist kein kubanisches Kind, weil du es auf deutschem Boden geboren hast. Und da dein Kind  ohne bekannten deutschen Vater auch kein deutsches Kind sein kann, musst du es als Kubanerin nun hinnehmen, dass dein Kind KEINEN Staat hat, der es schuetzt.
 
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Antwort #9 - 09. März 2013 um 23:06

importado   Offline
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problematisch wirds,wenn
1.der vater kein deutscher ist
2.der kindsvater (nichtdeutsch) und/oder mutter (nichtdeutsch) die
gestzl. vorgeschr.aufenthaltszeit in dtld.nicht vorweisen kann
dann gibts wie gesagt keine dt.stattsbuergerschaft und damit verbundene moeglichkeit zur ausweisaustellung,

die cubaner bestehen auf eine 3mon.respektive 90 taegigen aufenthalt des kindes auf cub.boden um den pass auszustellen.
ohne reisedoku kann das kind nicht nach cuba reisen,also ist da die cub.botschaft gefragt,was sie in diesem fall zu tun gedenkt.
ist das kind dort registriert???
ausser die kindsmutter will gar keinen cub.pass etc fuer ihr kind.
sollten die punkte 1 und 2 nicht fruchten und auch der cub.weg von der mutter nicht gewolt werden ,hat sie erstmal ein staatenloses kind.sie kann dann zuwarten bis sie lange genug in dtld.ist oder das kind wird von einem andrem dt.partner von kindes statt angenommen,z.b.in ehelicher gemeinschaft.
dann waere auch alles geritzt
Durchgedreht 
 
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Antwort #10 - 09. März 2013 um 23:49

Yale   Offline
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importado schrieb am 09. März 2013 um 23:06:
sollten die punkte 1 und 2 nicht fruchten und auch der cub.weg von der mutter nicht gewolt werden ,hat sie erstmal ein staatenloses kind.


Importado: du haeltst es also allen Ernstes fuer moeglich, dass eine Kubanerin (Vater nicht ermittelt) ein Kind bekommt, das nicht vom kubanischen Staat, dem Staat der Mutter, geschuetzt wird.

Du sagst doch immer, du kennst dich aus und hast selbst "Familie" in Kuba: haeltst du den kubanischen Staat fuer derart mies gegenueber Kindern kubanischer Muetter?
 
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Antwort #11 - 10. März 2013 um 03:42

importado   Offline
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@yale
wo du nur immer deine deduktionen hernimmst?
``.....schutz fuer das kind durch cub staat ,du sagst doch immer du kennst dich aus``
HABE NIE DERARTIGES BEHAUPTET

generell  kenne ich  mich  auch nur bedingt aus und kein besserwisser. bin nur ein normaler buerger ohne praepotentes gehabe.
bin weder ein jurist (famileinrechtler int.),botschaftsangehoeriger, behoerdennagestellter etc.--

1.der regelfall fuer cubaner ist in cuba geboren zu werden.
   ist das nicht der fall so tritt die buerokratische maschinerei in
   kraft,wie in jedem andren land.
2.erstmal muss die mutter entscheiden was sie will.
  ist das baby
   auf der cub.botschaft in dem land in welchem sie lebt und
   niedergekommen ist .nicht informiert,weiss man auch nix von dessen identitaet.
3.hat das kind z.b.einen dt.vater und cub mutter und ist als dt.
   staatsbuerger registriert(voraussetzungen erfuellt bzgl.blutrecht),so kann man zusaetzlich den cub.pass in cuba fuer das kind beantragen,wenn das kind fuer 90 tage in cuba verweilt,dazu muss man hinreisen.(dies machte ein dt.freund mit seinem dt./kub.kind und seiner cub.ehefrau,alles registriert.
sie reisten fuer etliche monate nach cuba.
ist die mutter ledig ohne kindsvateridentitaet oder nichtdeutscher und will ihr kind zum beispiel registrieren lassen ,soll sie auf ihre botschaft gehen,
gesetztenfalls, wenn sie nach cuba zurueckgehen wollte,so wuerde man ihr das mitnahmerecht ihres kindes nicht verweigern.
4.ich sagte ausdreucklich,dass sich die mutter erstmal entscheiden muss,was sie will und stellte die frage ob sie das
kind auf der cub.botschaft registrieren liess.
ebenfalls werden sie dort eine loesung parat haben,eine moeglichkeit zu eroeffnen ein reisedokument zu erhalten ,welches final zum erlangen eines passes fuehrt.nachfragen-ich weiss es nicht wie die prozedur verlaeuft.
5.wie gesagt der dt.staat anerkennt das kind als deutschen buerger nur wenn die von @esperanto etc. dargelegten kriterien erfuellt sind,der rest haengt dann von der mutter ob und wie sie was mit dem cub.staat zu tun haben will.
der cub.staat wird in diesem fall dem kind nicht seine nationalitaet verweigern,nur muss die mutter den ersten schritt tun ,wie es dann mit den modalitaeten zur passausstellung steht in ihrem fall,muss sie ,wie ich sagte,erfragen.
Durchgedreht   
also koennen wir hier im forum nicht wissen was die mutter bereits bewerkstelligte,weil die staatsbuergerschaft und ein ausstellen eines reisedokus ja 2 paar stiefel sind.
hat sie nix auf der cub.botschaft registriert oder bei dt.behoerde nicht die aufenthaltsdauer nachgewiesen ,sowie fuer die dt.behoerden den dt.vater oder ausl.vater (aufenthaltsdauer)praesentiert und ermittelt(da geh ich davon aus dass die dt.behoerde die vaterschaftserklaerung haben will bzw.ihn physisch ermitteln will),so ist das kind momentan staatenlos,das wird sich jedoch irgendwann loesen,ja nachdem was die mutter einleitet,was sie entscheidet und wie die o.g.parameter erfuellt werden.
 
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Antwort #12 - 10. März 2013 um 09:40

Yale   Offline
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importado schrieb am 10. März 2013 um 03:42:
HABE NIE DERARTIGES BEHAUPTET


Doch, du hast behauptet - und behauptest es ja jetzt immer noch, dass das Kind einer kubanischen Mutter (Vater nicht ermittelt) erstmal staatenlos sei.

Warum akzeptierst du nicht, dass ein Kind im Moment der geburt bereits eine Staatsangehoerigkeit HAT. die kann sich spaeter aendern, da kann auch spaeter noch eine dazu kommen oder eine wegfallen - aber wenn es sich bei einer Mutter um eine kubanische Staatsbuergerin handelt und der Vater nicht ermittelt ist, dann IST das Kind Kubaner.

@Importado, denk doch einfach mal an ein anderes Beispiel, ius soli in den USA. Jeder der in den USA geboren wird, ist Amerikaner. So, @Importado, der IST AMerikaner und zwar schon in der Sekunde der Geburt. Da muss niemand erst zu einer Botschaft oder sonstwohin gehen, das KInd IST US-Buerger.

Und das Kind, um das es hier im Faden geht, IST halt Kubanerin..

..und eben nicht staatenlos, keine einzige Sekunde..
 
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Antwort #13 - 10. März 2013 um 13:04

importado   Offline
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@yale,ich schrieb der cub.staat repraesentiert durch die botschaft in dtld.wird dem kind normalerweise die staatsbuergerschaft nicht verweigern.
du hast recht staatenlos ist es grundsaetzlich
natuerlich nicht,weil die mutter cubanerin ist,nur was ist wenn es der cub.staat nicht anerkennen sollte,was normalerweise nicht passiert,es koennen im cub recht im gegensatz zum dt.recht staatsbuergerschaften aberkannt werden,mit dem geborenwerden ist erstmal grundsaetzlich die voraussetzung erfuellt zur staatsbuergerschaft ,ob sie dann aus irgendeinem grunde theoretisch im nahchinein verweigert werden koennte entzieht sich momentan meiner kenntnis,auch hab ich im moment nicht im kopf ob das cub.kind von einer cubanerin im ausland automatisch als staatsbuerger anerkannt ist(es gibt ja dissidenten-terroristen etc.)....kann mir nicht vorstellen,dass der cub.staat auf die cub .staatsbuergerschft der terroristen der schweinebucht und ihrer nachfahren besteht oder der gefleucheten in den 80er 90ern ,welche als turis von USA cuba besuchen.
1.nochmal:fuer den dt.staat ist das kind dt.staatsbuerger ,wenn es o.g.parameter erfuellt.
wenn nicht,ob das kind nun cubaner ,russe etc ist interessiert die deutschen nicht,erst wenn es sich um das bleiberecht des kindes handelt,was ja durch den ordentl.aufenthlat der cubanerin gewaehrleistet ist.in dem fall wird das kind als cubaner betrachtet,nur wenn die mutter die nachweise fuer die dt.statsbuergerschaft nicht bringt und auch nichts bei  der cub behoerde registriert ,hat das kind von niemand schutz und geniesst ein aehnliches dasein wie ein staatenloser.
was will die mutter,weiis hier niemand genau?????
2.wenn das kind bei der cub.beheoerde(botschaft) im ausland nicht gemeldet ist,kann der staat auch nix von dessen existenz wissen,ich schrieb ja wenn sie es resgistrieren laesst als cub mutter ,dann haette das kind die cub staatsbuergerschaft und wird
IN DER REGEL  registriert,wie sie zum pass als dokument kommt muss sie auf der botschaft abklaeren.sicher ist das kind bei der geburt cubaner nur wenn man es nicht meldet ist der akt nicht offizialisiert/materilisiert und wir wissen ja nicht was die mutter will.vielleicht ist es ja ein dt.vater und sie will die die dt.staatsbuergerschaft
fuer ihr kind  und will  nix mit cuba am hut haben.
es geht hier auch um ihre anfrage um die moeglichkeit  den z.B.cub kindspass zu erlangen als alternativmoeglichkeit  und dafuer muss das kind zuerst als cub.staatsbuerger registriert sein wobei die voraussetzungen (hier cub.mutter) erfuellt sein muessen.

aussen vor,das kind koennte dann bei volljaehrigkeit um seine cub.staatsbuergerschaft ansuchen,wenns die mutter bis zu seiner vollj, verhindert haette.

auch als dt.staatsbuerger von geburt kann das kind aus einer mischehe cuba /dtld. einen cub.pass zusaetzlich in cuba bekommen bei 3 mon.aufenthalt vor ort.
sicher ist das us recht anders,du bist aut.US-buerger wenn du auf us.-amerik.erde geboren wurdest,du musst aber trotzdem bei der behoerde dieses staatsbuergerrecht auf staatsangehoerigkeit melden etc.mit geburtschein /arztnachweis etc.,sonst weiss niemand offiziell von der existenz und es koennten sonst ja neugeborene mit ihren muettern einreisen ueber mexico mit cojotes ,welche dann behaupten dort entbunden zu haben-

ICH HABE DEM KIND NIE DIE MOEGLICHKEIT ABGESPROCHEN EIN CUBANER ZU SEIN,NUR MUSS OFFIZIELL VON DER EXISTENZ NOTIZ GENOMMEN WERDEN VON DER BEHOERDE;SEI ES NUN ! TAG NACH DER GEBURT ODER z:b:1 JAHR SPAETER-
nix fuer ungut Durchgedreht
PS:du hast recht,das kind ist normalerweise mit cub .mutter cubaner,nur wenn die mutter nix meldet ist das kind nicht erfasst und wie soll es da zu pass etc kommen,ich schrieb ja schritt 1 und 2
.lediglich auf dem dt.geburtsschein wird die cub.staatsangehoerigkeit der kindsmutter bis jetzt vermerkt sein-vater ?oder mit namen
also geboren werden,sei es nun blut oder mutterbodenrecht hat nix mit dem behoerdl.vollzug zu tun.das neugborene hat vorausetzung X die es legitimieren die dementsprechende staatsbuegrerschaft zu offizilisieren,wir leben im 21 jhd.in dtld.und das kind ist nun mal als cubaner im ausland geboren und dies kann  von der mutter angezeigt werden bei ihrer eigenen laendervertretung oder auch nicht.
VERGISS AUCH NIE DASS IN DTL.DIE DT:STAATSBUERGERSCHAFT EINES DEUTSCHEN NIEMALS ABERKANNT WERDEN ODER ER SEINER BUERGERL:EHRENRECHTE VERLUSTIGT GEHEN KANN(nachzulesen im GG),das sieht in cuba schon anders aus.
auch kann der dt.staat z.B .einem deutschen paar sein im ausland geborenes legales kind nicht die dt.staatsbuergerschaft verweigern,da wirst du uns bestimmt als halbjurist sagen koennen was der boese boese  castro da parat haben koennte,wenn der cub.staat z.B.ein kind im ausland von einer cubanerin geboren nicht anerkennen will als staatsangehoeriger.
nota bene :staatsangehoeriger ist man wenn man von seinem staat als staatsangehoeriger anerkannt ist per dessen gesetzl.bestimmungen  ++
woher phantasierst du die gesetzestreue der o.g.cubanerin und vielleicht ist sie damals nicht zurueckgekehrt und ferngeblieben ,??????
du schriebst ,da waere der cub.staat schoen mies/bloed das kind einer  gesetzestreuen .......
 
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Antwort #14 - 11. März 2013 um 19:28

Esperanto   Offline
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importado schrieb am 10. März 2013 um 03:42:
... also koennen wir hier im forum nicht wissen was die mutter bereits bewerkstelligte

Schade, dass Kathy sich nicht wieder meldet, um mit zusätzlichen Angaben die Frage zum Reisepass für das Baby der Kubanerin eindeutig beantworten zu können. Die Mutter wird mehr über den Vater (Nationalität, seinerzeitiger Aufenthalt usw.) wissen, um ihrem neugeborenen Kind seine Identität zu geben und sollte der Vater Deutscher oder EU-Bürger sein, auch gemäß dessen Leistungsfähigkeit Kindesunterhalt beziehen zu können. Auch kennen wir nicht ihre Absichten hinsichtlich der Nationalität ihres Kindes und was sie diesbezüglich unternommen und erfahren hat.

Nach den bisherigen Angaben wäre zu schließen, dass der Vater Deutscher ist. Kathy schreibt:
"Den Deutschen
(Pass)
bekommt sie wohl nicht solang der Vater nicht eingetragen
(in die Geburtsurkunde?)
ist und sie somit auch Deutsche ist."
Sie schreibt zudem, dass dieser
"abgehauen und noch nicht wieder aufgetaucht ist"
.
"leider auch nicht auffindbar bisher, aber da sind wir dran"
. Danach wird er vermutlich seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen und diese erst gerichtlich festzustellen sein. Das kann noch lange dauern.

Anzunehmen ist, dass die Kommunalverwaltung die Ausstellung eines regulären Reisepasses für Deutsche verweigert, solange die Identität des Vaters und auch ein rechtmäßiger Aufenthalt der kubanischen Mutter über 8 Jahre hier in Deutschland nach §4 Absatz (3) Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bzw. den Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht nicht festzustellen ist.

Kathy schreibt:
"In der Zwischenzeit geht es um den Pass für die Kleine."
Sollte die Mutter ihn für die Reise mit ihrem Baby nach Kuba benötigen (evtl. für einen 90 tägigen Aufenthalt zu Erlangung der kubanischer Staatsbürgerschaft für ihr Kind), gebe es ja noch die Möglichkeit der Ausstellung eines deutschen Passes für Ausländer, nachdem seit dem 26.06.12 für das Kind ein eigener Reisepass für den Grenzübertritt erforderlich ist. Ein lediglicher Eintrag im Pass der Mutter nicht mehr genügt.

...
 

Saludos Esperanto
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