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Gültigkeitszeitraum des Schengen-Visums (Gelesen: 15984 mal)
21. April 2013 um 15:26

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Gleich 2 Visa hat meine Freundin in dieser Woche ausgestellt bekommen. Sie wollte aber nur eins. Insbesondere nur eines bezahlen, welches mit der maximal möglichen Aufenthaltsdauer von 90 Tages in den Sommermonaten Mai bis einschließlich August ausgestellt wurde. Eigentlich ein konkreter Zeitrahmen, welcher der Bitte der Botschaft auf deren Internetseite:
"Bitte verständigen Sie sich vor Antragstellung mit Ihrem Gastgeber auf einen konkreten Reisezeitraum."
entsprach.

Nix da, haben sie meiner Freundin gesagt. Das genaue Datum des Abflugs und der Rückkunft wird verlangt, obwohl im Antragsformular von geplanten Reisedaten und auch auf der Botschaftsseite auf kulanter Weise eingeräumt wird:
"Ein Flugticket sollte erst gekauft werden, wenn feststeht, dass das Visum auch tatsächlich erteilt wird."
Die Reisedaten hat die Visasstelle in eigener Selbstherrlichkeit dann unter Hinweis auf die max. 90 Tagen Aufenthaltsdauer festgelegt. Abflug 1. Mai und späteste Rückkunft 31. Juli, also ein Zeitraum von 91 Tagen und keinen Tag mehr, egal ob mit diesem engen Zeitrahmen Gast, Gastgeber, dessen Umfeld zurechtkommt und ungeachtet dessen, dass es in der 1. Monatshälfte Mai keine Plätze für einen Direktflug von Kuba nach Frankfurt in der Economy oder Premium Economy mehr gibt.

Jetzt habe ich den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes angeschrieben und gebeten die Gründe dieser Verfahrensweise zu nennen. Die mit der Visastelle in Havanna geführte Korrespondenz, in welcher diese zwischen Aufenthaltsdauer und Gültigkeit des Visum nicht unterscheiden konnte oder wollte, habe ich gleich beigelegt. Wenn man die Internetseite des Bürgerservices hinsichtlich deren Bürgerfreundlichkeit so liest und glaubt, könnte man durchaus neugierig auf die Antwort sein.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #1 - 15. Mai 2013 um 21:23

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Jetzt kam die Antwort. Nicht vom Bürgerservice, sondern gleich vom Fachreferat 509 zuständig für "Visumsrecht: Einzelfälle und Verwaltungsstreitverfahren in Visumsangelegenheiten."

Wer jetzt annimmt, die Antwort muss kompetent sein, wird enttäuscht. Auch das Fachreferat kann oder will zwischen der Aufenthaltsdauer, die im Visum in einer Anzahl von Tagen angegeben wird und dem Gültigkeitszeitraum, welche im Visum mit Datumsangaben ausgewiesen ist, nicht unterscheiden. Im Schreiben ist dies so formuliert:

"Es ist nicht möglich ein Schengenvisum für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu erteilen, da die maximale Gültigkeit somit überschritten werden würde. Der von Ihnen angegebene Zeitraum Mai-August übersteigt die maximale Gültigkeit eines Besuchsvisums. In einer solchen Situation muss von der Botschaft eine Festlegung des Zeitraums gewünscht werden, um die Beantragung eines Visums überhaupt zu ermöglichen."


Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben und zurückgeschrieben. Nicht die Aufenthaltsdauer wurde von mir in Frage gestellt, sondern der Zeitpunkt des Besuchs, den die Visastelle unnötigerweise festlegte, indem der Zeitraum der Gültigkeit der Anzahl der genehmigten 90 Aufenthaltstage gleichgesetzt wurde. Für jemanden der bereits einen Flug gebucht hat, mag dies unbedeutend sein. Anderen, die den Hinweis auf der Internetseite der Botschaft nachkommen:
"Ein Flugticket sollte erst gekauft werden, wenn feststeht, dass das Visum auch tatsächlich erteilt wird."
können ernste Nachteile daraus entstehen.

Vielleicht erfahre ich doch noch die Gründe, warum der Gültigkeitszeitraum auf die Anzahl der genehmigten Aufenthaltstage beschränkt und damit der Abreisetag praktisch festgelegt wird. Bis dahin habe ich nur eine Erklärung: Eine eventuelle Überschreitung der vorgegebenen Aufenthaltstage ist durch Datumsabgleich einfacher zu kontrollieren, als die Anzahl der Tage umständlich berechnen zu müssen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 10. Juni 2013 um 22:45

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Die Antwort des AA –Referat für Visumsrecht- fing ja gut an:
"Haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom … in welchen Sie unter Bezug auf die E-Mail meiner Kollegin Frau ..xy.. Ihren Unmut über den Gültigkeitszeitraum des für Frau ..yz.. ausgestellten Visums äußern."


Danach aber ging es los mit ausschweifenden Erklärungen über:

„Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Visumserteilung……“ - „Schengener Abkommens mit Wirkung vom 05. April 2010 die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 …..“ - „Art. 2 Visakodex maximale Gültigkeit eines Schengenvisums drei Monate (90 Tage)…..“ - "Gültigkeit des vorgelegten Reisepasses …..“ - „Für längerfristig gültige Visa ein nationales Visum beantragen …..“ - „Arbeitsaufnahme, zum Sprachkurs oder zum Familiennachzug ….“
usw. blablabla ....
Alles Dinge, die nicht gefragt waren, eher geschwätzige Antwort einer pubertierenden Göre. Dann am Schluss als besonderer Gag:
„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft personell nicht dafür ausgestattet ist, vor der Erteilung eines Schengenvisums erneut den gewünschten Reisezeitraum oder die Verfügbarkeit des vom Visumantragsteller gewünschten Fluges zu erfragen.“..... „Die mangelnde Verfügbarkeit des von Ihnen gewünschten Fluges liegt nicht in der Zuständigkeit der Botschaft“.

Immerhin hatte ein Absatz im jetzigen Antwortschreiben einen gewissen Bezug auf meine Anfrage hinsichtlich der Visumsgültigkeit, nämlich der Hinweis auf den Art. 24 des Visakodexes:
„Art. 24 Visakodex gibt der Botschaft die Möglichkeit, ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn der Visumantragsteller im Visumverfahren nachweist, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, mehrfach im Jahr nach Deutschland zu reisen. Weiterhin muss der Antragsteller im Visumverfahren seine Integrität und Zuverlässigkeit insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa belegen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein längerfristig gültiges Schengenvisum erteilt werden."


Die richtige Antwort wäre aber der Bezug auf zwei andere Sätze des Artikels 24:
  • Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommen Prüfung
  • Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.
Um diese Zusatzfrist geht es. Entsprechend dieser Vorgabe des Visakodexes, ist diese Frist grundsätzlich zu gewähren. Es also den Beteiligten überlassen bleibt, den für sie günstigsten Zeitpunkt der Anreise und damit den Beginn des Besuches auch nach Visumserteilung zeitgerecht festzulegen. Auf diese beiden Sätze des Art. 24 des Visakodexes habe ich in meiner Antwort hingewiesen, wonach der Visakodex eindeutig zwischen den Begriffen "Gültigkeitsdauer des Visums" und "Aufenthaltsdauer" unterscheidet und gebeten mir die Gründe zu nennen, welche einer Gewährung der Zusatzfrist für die Gültigkeit des Visums entgegensteht. Könnte ja sein, dass sich die Antwort aus einem anderen Satz des Art. 24 ergibt:
  • Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
Welche Gründe könnten es aber sein, die zu so einen bedepperten Beschluss führen könnte? unentschlossen
 

Saludos Esperanto
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Antwort #3 - 16. Juni 2013 um 04:55

importado   Offline
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ja mein lieber,mit logik kann ich  deinen aerger/verwunderung ueber den amtsschimmel nachvollziehen,welche mit gelaber allg.zitate aus dt/europ.regelungen wiedergeben .
und solche menschen lesen auch nicht explizit anfragen,beschwerden sondern sind in der regel genervt von buergern belaestigt zu werden,denn man nimmt das so hin und hat die schnauze zu halten,denn da waren ja eu-tiefflieger in bruessel und senfbeilage aus dtld.am werk,die eigentlich fuer unfhelbar halten
andre laender haben das viel schlauer geleost,sie schreiben die max gueltig an tagen und einfach/multieinreisen rein,wobei sie da datum festlegen wann spaetestens das visum genutzt werden fuer die aufrechterhaltung und nutzung  des visums und seiner gueltigkeit.(da wird auch ausreichend karenz gegeben)
ueberregulierung schiesst halt uebers ziel hinaus wenn von unpragmatischen,lebensfremden sesselpf... gesetze,dekrete und weisungen erlassen werden die dann von vollsteckungs/verwaltungsbeamten rezitiert werden.
mir koennen die schon lange alle in die schuhe blasen,hab da nur ab und zu mit deppen von dt.banken und selten mit erfuellungsgehilfen der dt.buerokratie zu tun,obwohl es oft woanders viel schlimmer ist und sich da nur was mit fett bewegt.war jetzt monate auf cuba und bin in col.fuer 2 wochen
gruss importado
 
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Antwort #4 - 16. Juni 2013 um 17:38

Esperanto   Offline
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Das Referat für Visumsrecht des AA schreibt:
"Grundsätzlich kann der Gültigkeitszeitraum eines Schengenvisums gemäß Art. 24 Visakodex die Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschreiten. Allerdings wird bereits im ersten Absatz des Art. 24 Visakodex auf die in Art. 21 Visakodex genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung hingewiesen."

- im Art. 24 Visakodex steht aber nichts von "können", sondern schlicht und eindeutig: "Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen."

.... konkretisiert die "gesetzlichen Voraussetzungen" im speziellen Fall:
"Nach Auskunft der Botschaft legte Frau C… im Visumverfahren einen Visumantrag mit einem konkret bezeichneten Reisezeitraum sowie einer Reisekrankenversicherung, gültig für 90 Tage, vor. Die Vorlage einer gültigen Reisekrankenversicherung gehört gem. Art. 21 Visakodex zu den Voraussetzungen für die Visumerteilung. Daher konnte der Gültigkeitszeitraum des Visums von Frau C…  nur insgesamt 90 Tage umfassen."

- Doch die Auskunft ist falsch! Die im Antragsformular beantragte Gültigkeitsdauer des Visums (Punkt 29 + 30 des Formulares: geplanter Reisezeitraum 01. Mai - 31. August) war durch die vorgelegte Reisekrankenversicherung über den gesamten Zeitraum von 123 Tagen abgedeckt. Man fragt sich, wie nach einem derartigen Umgang mit Wahrheiten das Vertrauensverhältnis in einer Zusammenarbeit der beiden Dienststellen weiterhin aufrechterhalten werden kann.

.... und endet:
"Sofern Sie zukünftig die Erteilung eines Visums mit einer längeren Gültigkeitsdauer wünschen, sollte dies im Visumverfahren angegeben werden und durch Einreichen einer entsprechend lange gültigen Reisekrankenversicherung belegt werden. Nach hiesiger Kenntnis wurde das Visum für Frau C... entsprechend den von ihr im Visumantragsverfahren vorgelegten Informationen erteilt. Der Vorgang ist somit hier abgeschlossen. Sofern Sie weiterhin eine Grundsatzdiskussion über die Ausstellung von Schengenvisa mit dem Auswärtigen Amt führen möchten, wenden Sie sich hierzu bitte an das für grundsätzliche Fragen zuständige Referat, welches Sie wie folgt erreichen können: 508-R1@auswaertiges-amt.de .
Mit freundlichen Grüßen
....."
 

Saludos Esperanto
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Antwort #5 - 17. Juni 2013 um 01:23

importado   Offline
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vielleicht hilft es ja die gruetzkoepfe gezielt auf die eckdaten bei visaantragseinreichung nochmals hinzuweisen ,da sie alles nach schema F immer gleich behandeln und sich nicht gross gedanken machen,da isst man doch lieber cremeschnittchen im mellia cohiba mit kollegen oder abgesnadten spritverfliegern aus der BRD,die nach cuba kommen als sich um solch laestigen dinge zu kuemmern.
man wird ja auch seit neuesten in der dt.botschft am eingang von einem cub.mitarbeiter vorsortiert mit etwaigen anliegen,die der meint entscheiden zu koennen,die sogar  mich als dt.staatsbuerger betreffen.
 
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Antwort #6 - 14. April 2017 um 06:51

Kartdriver99   Offline
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@Esperanto
leider muss ich auch da schon wieder warten, da meine Braut erst wieder ab Mitte August einreisen dürfte, sofern sie ein Visum erhält. Schockiert/Erstaunt Und die Preise sind erst ab dem 22.09. geschmeidig!  Ärgerlich Und da man ja den Zeitraum angeben muss, und dieser nicht flexibel ist, und man natürlich den gewährten Zeitraum voll ausnutzen will, kommt einem doch die Flexibilität etwas abhanden! Lippen versiegelt
 

hasta pronto
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Antwort #7 - 14. April 2017 um 12:58

Esperanto   Offline
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Kartdriver99 schrieb am 14. April 2017 um 06:51:
@Esperanto
...da man ja den Zeitraum angeben muss, und dieser nicht flexibel ist, und man natürlich den gewährten Zeitraum voll ausnutzen will, kommt einem doch die Flexibilität etwas abhanden!

Beim Schreiben meines Beitrages wusste ich nicht, dass Du -im Gegensatz zum "Einladungsverweigerer" Cubaanfänger- wie ich auch, die Möglichkeit der Einladung Deiner kubanischen Novia wahrnimmst. Wenn Du schreibst, sie darf erst wieder ab Mitte August einreisen, geh ich davon aus, dass ihr diese Möglichkeit auch weitgehendst nutzt, jedenfalls intensiver als ich. Seit nunmehr 17 Jahren beschränken wir uns auf einen einzigen jährlichen Besuch hier während der Sommermonate.

Das Problem der fehlenden Flexibilität, insbesondere bei der Buchung günstiger Flüge mit deren fast täglich schwankenden Preisen, habe ich natürlich auch, denn die Erlangung des Visums benötigt eine lange Vorlaufzeit. Es ist nicht auf die Schnelle zu bekommen und dessen Gültigkeitszeitraum derart begrenzt, dass die Botschaft mit der Ausstellung des Visums praktisch den Ein- und Ausreisetag festlegt. Unverständlicherweise gewährt die Visastelle in Havanna dabei nicht die im Visakodex verbindlich festgelegte Zusatzfrist von 15 Tagen für die Gültigkeit des Visums. Für die Ausnutzung des max. möglichen Aufenthaltes von 90 Tagen in einem Zeitraum von einem halben Jahr, bleibt kein Spielraum bei der Wahl eines günstigen Fluges. Es ist nicht einmal auszuschließen, dass an den von der Visastelle vorgegebenen Tagen die Flüge nach Ausstellung des Visums ausgebucht sind.

Ich hatte dies schon vor Jahren hier im Forum thematisiert und mich weiterhin um die Gewährung dieser Zusatzfrist bemüht. Bei der diesjährigen Visumbeantragung gleich über mehrere Kanäle. Woran es lag kann ich nicht erklären, aber meine Bekannte hat vergangene Woche nicht nur die Zusatzfrist von 15 Tagen, sondern ein Visum mit einer Gültigkeit von 2 Jahren mit unbegrenzter Anzahl (multi) an Einreisen erhalten.

Um ein derartiges Visum hatte ich mich vor Jahren bemüht. Das AA schrieb mir damals, dass dem Antragsteller dies nur gewährt werden kann, wenn:
… er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, mehrfach im Jahr nach Deutschland zu reisen. Weiterhin muss der Antragsteller im Visumverfahren seine Integrität und Zuverlässigkeit insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa belegen.
Jetzt, nachdem ich mich damit abfand, es keine mehrfachen Reisen im Jahr nach De und auch keine "familiären Gründe" für meine Bekannte geben kann und deswegen lediglich nach den 15 Tagen Zusatzfrist fragte, wurde dieses "Multivisum" großzügig gewährt. Vielleicht haben sich die Zeiten bei der Botschaft geändert, vielleicht lediglich eine personelle Umbesetzung, vielleicht hatten wir nur Glück. Jedenfalls solltet ihr bei der nächsten Visumbeantragung danach fragen.
 

Saludos Esperanto
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