Es gibt keine Verlängerung eines Besuchsvisums solange der Besucher transportfähig ist. Keine Ausländerbehörde wird europäisches Recht brechen können.
Wenn er bereits 18 Jahre ist, hat er auch kein Recht auf Kindesnachzug
§32 ff der AVwV. Diesen Anspruch hatte er nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Danach kann die Ausländerbehörde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Ermessen entscheiden. Mit Volljährigkeit wird es eine Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit dem Familiennachzug nur noch in besonderen Härtefällen geben, für die es in diesem Fall keine ernstzunehmende Grundlage gibt.
Es bleibt die Möglichkeit vor der regulären Ausreise bei der Ausländerbehörde vorstellig zu werden, um dort um deren Zustimmung für einen -bei der deutschen Botschaft in Havanna nach Rückkunft- neu zu stellenden Antrag auf eine Sprachvisum zu werben. Der Antrag auf ein Sprachvisum sollte aber nicht mit einem längeren Aufenthaltswunsch bei der Mutter oder gar Einwanderungsabsichten begründet werden.