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Sprachkursvisum abgelehnt (Gelesen: 40981 mal)
16. Oktober 2013 um 10:29

MartinSN   Offline
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Hallo cubaforum!

Ich lese bereits seit einiger Zeit mit und konnte hier viele hilfreiche Informationen finden.

Kurz zu meiner Geschichte, in der ich einen Rat gut gebrauchen könnte:
Meine kubanische Freundin war Anfang des Jahres für knapp ca. 10 Wochen hier in D über ein Schengen Visum. Im nächsten Schritt ist geplant, einen Sprachkursaufenthalt über ein Jahr zu belegen.

Sie ist 23 Jahre und möchte hier perspektivisch nach dem Erwerb der Sprachkenntnisse auch studieren.
In Kuba hat Sie bisher "nur" Abitur gemacht und dann nebenbei im Restaurant als Kellnerin und als Verkäuferin gejobbt. Deutsche Sprachkenntnisse gibt es bisher nur minimal.

Ich selbst arbeite, befinde mich derzeit auch im weiterführenden Fernstudium.

Nun wurden Ende August alle Unterlagen zusammengetragen und der Antrag für das Sprachkursvisum gestellt.

Ende September kam die Ablehnung:
Es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck mit einem Sprachkurs in der BRD erreicht werden soll. Sie konnten nicht plausibel darlegen, wie der Sprachkurs in Ihre bisherige und zukünftige Lebensplanung passt. Es wird vermutet, dass Sie sich auf diesem Wege lediglich einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen wollen.
Im Übrigen wird das bestehende Ermessen zu Ihren Ungunsten ausgelegt.

Die Argumentation im Motivationsschreiben baute auf das geplante Studium im Nachhinein sowie der Studienfachorientierung hier in Deutschland auf. Also Kennenlernen von Land, Leute und Kultur und dann die Entscheidung ob hier überhaupt studiert werden soll (deshalb auch erst ein Sprachkursvisum und nicht direkt Studienbewerbervisum), welches Studienrichtung und an welchem Ort.

Nebenbei noch begründet, dass novio und die Mutter mit Familie hier lebt und auch besser mit der Familie kommuniziert werden soll.

Außerdem hätten für das Studienbewerbervisum Legalisiation und Übersetzung des Abiturzeugnisses beschafft werden müssen die viel Zeit und Geld in Anspruch nehmen. Das stand aber nicht im Motivationsschreiben.

Die ABH am Sprachschulort gibt sich zugeknöpft. Auf Nachfrage wird auf die Botschaft verwieden. Da die Sprachschule auch an einem anderen Wohnort mit anderer ABH stattfindet, wurden im Visumsprozess nochmal Unterlagen zu Unterkunft und Einkommen angefordert und auch zugeschickt.

Mein Plan ist es nun, mit einer Vollmacht bei der Botschaft / ABH näheres zu den Gründen zu erfahren. Kann man generell davon ausgehen, das die mitgeteilten Gründe auch den tatsächlichen entsprechen? Also das es nicht an der Rückreisebereitschaft hängt? Und wer hat da nun nicht mitgespielt, Botschaft oder ABH?

Danach soll remonstriert werden. Ich denke es ist am besten, wenn ich mich möglichst heraushalte und die Unterlagen bei der Botschaft persönlich vorbeigebracht werden und die Gründe neben der noch detaillierten schriftlichen Darstellung auch noch mal mündlich dargelegt werden.

Auf welche Gründe sollte man eurer Meinung nach gezielt eingehen?

Ich dachte da an die nochmalige Darlegung der späteren Studienabsichten mit einem detaillierten Zeitplan wann welche Sprachkenntnisse/ Niveaustufen erreicht werden sollen, wann die Rückreise geplant und das Studienvisum beantragt werden soll sowie die Bewerbungsfristen zu Studienkollegs an verschiedenen Standorten.
Außerdem noch begründet, dass man hier schneller und intensiver Deutsch lernen kann als in Kuba. Einmal durch den Intensivkurs und natürlich dem "drumherum", also Zurechtfinden in Deutschland.

Außerdem mit neuer Krankenversicherung mit ein Jahr Laufzeit (die eingereichte KV ging über 5 Jahre da ich davon ausging, das gleich das Studienbewerbervisum beantragt wird) und ggf. eine weitere Sprachkursbuchung von weiteren 2 Monaten so dass man auf 3 Monate insgesamt kommt. Auf Anfrage hat die Botschaft zwar mitgeteilt, dass die Buchung des 1. Sprachkurses ausreicht, aber ich denke das zeigt noch mal die Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Würde auch das Abiturzeugnis helfen damit klar ist, dass sie überhaupt hier studieren dürfte (nach dem bestandenden Studienkolleg).
Die Einladung lief über meinen Vater da ich bis vor kurzem noch Student war. Inwieweit sind meine Lebensumstände relevant? Würde es helfen, dass ich hier noch ein Begleitschreiben verfassen würde?

Gibt es sonst weitere Ideen um der Botschaft plausibel die ernsthaften Interessen darzulegen? Für Tipps würde ich mich super freuen , danke Smiley

Noch eine Frage: der Bescheid ist datiert auf den 26.09., wann beginnt die Monatsfrist an zu laufen? Mit Abholung des Bescheids oder Erstellung?

Viele Grüße
Martin
 
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Antwort #1 - 16. Oktober 2013 um 13:57

Esperanto   Offline
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Die Begründung der Ablehnung ist nicht von der Hand zu weisen. Sie basiert auf eine negative Stellungnahme der Botschaft, welche den, an die ABH weitergeleiteten Antragsunterlagen beigefügt war. Dieser Stellungnahme hat man sich dort angeschlossen. Insofern wird es meines Erachtens kaum mehr möglich sein an der Übereinkunft der beiden Stellen noch etwas zu ändern. Möglicherweise auch dann nicht, wenn die bisherige, doch sehr vage Begründung im "Motivationsschreiben" durch eine überzeugendere Argumentation ergänzt bzw. ersetzt wird. Bei einem Widerspruch (in Form eines Remonstrationsbegehrens) wird eine Stelle jeweils auf die Ablehnung der anderen verweisen und den eigenen bisherigen negativen Standpunkt eher verhärten.

Es ist für jeden verständlich, dass nach dem erfreulichen Besuch Deiner Freundin und dessen abruptem, von keinem gewünschten Ende, der Wunsch nach einem weiteren und längeren Zusammensein besteht. Dem steht die jetzige Ablehnung des Sprachvisum aber nicht entgegen. Wenn sie Anfang des Jahres mit einem Besuchsvisum hier war, so hätte sie bereits wieder hier sein können (ungeachtet der diesjährigen miesen Witterung bis Ende Mai und wie sie derzeit wieder angefängt). Innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr ist ein Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen möglich. Nachdem die Vorgaben des Schengener Visums eingehalten wurden, also die Rückreise rechtzeitig erfolgte, ist davon auszugehen, dass künftige Besuchsvisa genehmigt werden.

Das bedeutet nicht, die ursprüngliche Planung aufzugeben. Mein Vorschlag wäre die Beantragung eines Sprachvisums für eine Dauer unter 3 Monaten. Dieses Visum ist zwar nichts anderes als ein Besuchsvisum, welches in alleiniger Zuständigkeit von der Botschaft erteilt wird. Gewonnen ist damit nur, dass dadurch erkennbar wird, dass das Ziel des Erlernens der deutschen Sprache weiterhin verfolgt und der vorangegangene Antrag für ein Sprachvisum kein Vorwand für einen verlängerten Aufenthalt war.

Wenn Deine Freundin mit einem Sprachvisum mit einer Dauer unter 3 Monaten hier ist, solltet ihr Euch an den richtigen Ansprechpartner der ABH wenden, am besten an deren Leiter, um dort für deren Zustimmung des nächsten Antrages für einen unbefristeten Aufenthalt zur Fortsetzung des Erlernen der deutschen Sprache zu werben. Es ist die ABH, die für die Genehmigung längerfristiger Aufenthalte zuständig ist - nicht die Botschaft. Weil das Entgegenkommen der ABH in den jeweiligen Bundesländern sehr unterschiedlich ist, kann ich Dir nur wünschen, dass Du im richtigen Ort wohnst.

Nachfrage
Habe ich das richtig verstanden, die Mutter Deiner kubanischen Freundin wohnt hier?
 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 16. Oktober 2013 um 15:35

MartinSN   Offline
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Vielen Dank für deine Ausführungen und Hinweise.

Ja, ich kann den Ablehnungsgrund auch durchaus nachvollziehen. Auf der anderen Seite ist es dann natürlich schwierig, dem stichhaltige Argumente entgegenzusetzen wenn man noch nie an einem Sprachkurs teilgenommen hat und Fortschritte nachweisen kann.

Wenn ich dich richtig verstehe, wird ein Sprachkursvisum unter 3 Monaten "eher" vergeben als eines über 3 Monate.
Generell wird das Visum doch sowieso nur für 3 Monate erteilt und danach will die ABH weitere Sprachkursanmeldungen zur Verlängerung oder Abschlusszertifikate sehen. Wenn diese nicht existieren, heißt es doch sowieso "ab zurück nach Kuba".
Natürlich kann man das extrem verzögern, also nur alle paar Wochen ein Sprachkurs für ein paar Tage machen aber das ist ja nicht unsere Absicht.

Auch wenn es sich dann um ein Sprachkursvisum handelt, kann man dies sicher nicht nach der Einreise und unter Vorlage weiterer gebuchter Kurse verlängern, ist das richtig?

Wie verhält es sich mit dem Bearbeitungszeitraum, ist dies ähnlich wie beim Besuchervisum innerhalb weniger Tage ausgestellt sofern positiv? D.h. ich benötige wieder die komplett neuen Unterlage wie VE, KV, Antragsgebühr etc. ,puh ...

Beim letzten Mal zum Besuchsvisum hat sie der dt. Mann der Mutter eingeladen, beide Wohnen hier in D.

Die zuständige ABH ist das Einwohner-Zentralamt in Hamburg.
 
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Antwort #3 - 16. Oktober 2013 um 16:54

Esperanto   Offline
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Kurzfristige Visa (Kategorie C), für Besuchs- Geschäfts-, -touristischen Zwecken (auch zur Teilnahme an einem Sprachkurs) mit einer maximalen Dauer von 90 Tagen werden allein von der Botschaft ausgestellt, wobei sie für die Bearbeitung gewöhnlich 3-5 Tage benötigen. Das wesentliche Kriterium der Bewilligung ist die Rückkehrwilligkeit zur Unterbindung illegaler Einwanderung. Die Ausländerbehörde hat mit dieser Visumsart nichts zu tun. Eine Verlängerung eines Sprachvisums für eine Dauer unter 3 Monaten ist, wie beim Besuchsvisum, nicht möglich.

Längerfristige Visa (Kategorie D) auch als nationale Visa bezeichnet, für länger- bzw. unbefristete Aufenthalte zum Zweck der Heirat-, Familienzusammenführung, Teilnahme an einem Sprachkurs (über eine Dauer von mehr als 3 Monaten), Studium, gar Arbeitsaufnahme bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde. Nach Erhalt deren Zustimmung -welches gewöhnlich mehrere Wochen beansprucht- stellt die Botschaft ein entsprechendes Visum aus, welches der Einreise dient und ebenfalls 3 Monate gültig ist, um zur ABH zu gelangen. Dort wird dann ohne weitere Umstände eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsgenehmigung auf Grundlage der vorangegangenen Zustimmung ausgestellt.

Im Falle der Teilnahme an einem Sprachkurs über einen längeren Zeitraum wird die ABH keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung ausstellen. Die Festlegung der Dauer und eventuelle Verlängerungen bleiben ihnen überlassen. Es werden jedoch mehr als die ursprünglich im Visum ausgewiesenen 3 Monate sein, abhängig vom Verlauf des Sprachkurses bzw. den jeweiligen Prüfungen.


Anmerkung
Ich könnte mir vorstellen, dass die Botschaft damit einverstanden sein könnte, dass die vorgelegten Dokumente (Verpflichtungserklärung, Anmeldung zur Teilnahme am Sprachkurs, Reisekrankenversicherung) des abgelehnten Antrages für ein Sprachvisum der Kategorie D nunmehr für einen unmittelbar danach gestellten neuen Antrag für ein Sprachvisum der Kategorie C (Dauer unter 3 Monaten) verwendet und nicht mehr erneut vorzulegen sind.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #4 - 17. Oktober 2013 um 22:33

MartinSN   Offline
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Ich habe gleich bei der Botschaft angefragt und Antwort erhalten.
Die Verpflichtungserklärung kann erneut verwendet werden, sofern nicht älter als 6 Monate.
Das ist schon einmal eine gute Nachricht.

Etwas verwirrt hat mich nun folgender Verweis:

Die Antragstellerin sollte bei Antragstellung allerdings glaubhaft darlegen können, dass sie nach Ablauf des Besuchsvisum tatsächlich nach Kuba zurückkehren wird und der Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums nicht nur aushilfsweise gestellt wird, da der Visumantrag für den Sprachkurs abgelehnt worden ist. Ein Schengenvisum ist grundsätzlich nicht verlängerbar.

Es war ja gerade Sinn und Zweck weiter an dem Sprachkursvisum festzuhalten, wenn dann auch für den Aufenthalt unter 3 Monate. Wieso jetzt der Verweis auf das Besuchervisum, oder wurde das einfach stellvertretend für Kategorie C genannt?

Und Rückreisebereitschaft ist mal wieder schön gesagt, eigentlich spricht nur das bereits einmal erteilte Schengenvisum und pünktliche Rückreise für die Rückreisebereitschaft, neben bestehenden familiären Kontakte, die wie ich aus verschiedenen Berichten lesen konnte wohl nicht weiter ins Gewicht fallen.
 
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Antwort #5 - 18. Oktober 2013 um 01:49

Esperanto   Offline
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Mit der seinerzeitigen pünktlichen Rückreise wurde die Rückreisebereitschaft bewiesen. Danach kann die Botschaft die Ablehnung eines weiteren Visumantrages für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der vorgegebenen Formulierung (Visakodex, Anhang VI, Pkt. 9) nicht mehr begründen:
"Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."
Allerdings hat sich durch Antragstellung und Ablehnung des längerfristigen Aufenthaltes eine neue Situation ergeben. Beim erneuten Antrag für ein kurzfristiges Visum könnte unterstellt werden, dass die ursprüngliche Absicht eines längerfristigen Aufenthaltes weiterhin besteht. Diesen Zweifel gilt es auszuräumen.

Nochmal: Das Sprachvisum für eine Aufenthaltsdauer unter 3 Monaten unterscheidet sich substanziell nicht von einem Besuchsvisum. Der einzige Unterschied besteht in der Möglichkeit, einerseits den Zweck des Aufenthaltes besser verständlich zu machen, andererseits wird dann ein zusätzliches Dokument, nämlich die kostenpflichtige Anmeldung für den Sprachkurs, verlangt.

Ich kenne nicht die Einzelheiten der vorgelegten Unterlagen des vorangegangenen Antrages für das längerfristige Sprachvisum. Hierzu:

1. Verpflichtungserklärung: Ja, diese darf nicht älter als 6 Monate sein. Aber 6 Monate bis zur Antragstellung! Das gilt auch für den neuen Antrag. 

2. Anmeldungsnachweis für die Teilnahme an einen Sprachkurs: Ist dieser noch verwertbar? Falls nicht, könnte der Hinweis ein Besuchsvisum zu beantragen auch als eine Hilfestellung der Visastelle angesehen werden.

3. Reisekrankenversicherung: Der Zeitraum der Gültigkeit der vorgelegten Reisekrankenversicherung muss den mit Datum festzulegenden Zeitraum der Gültigkeit des Visums abdecken.

Sind die seinerzeitigen Dokumente zu 1. und 3. noch in Ordnung, geh ich davon aus, dass die Botschaft einen neuen Antrag für ein Besuchsvisum innerhalb weniger Tage genehmigen wird. Sollte die Anmeldung für die Teilnahme an einem Sprachkurs weiterhin verwertbar sein, dann macht es sich besser ein "Visum zur Teilnahme an einen Sprachkurs in Deutschland" (mit einer Gesamtdauer unter 3 Monaten) zu beantragen.

Fehlt dann nur noch eine überzeugende Antwort Deiner Freundin auf die bei der Antragsstellung zu erwartenden Frage, ob sie sich mit einem kurzfristigen 3-monatigen Aufenthalt in Deutschland zufrieden geben wird und beabsichtigt diesen wie im Visum vorgegeben auch einzuhalten, nachdem sie ursprünglich einen viel längeren Aufenthalt plante.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #6 - 20. Oktober 2013 um 14:29

MartinSN   Offline
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Tja, diesen Zweifel an der Absicht an einen längerfristigen Aufenthalt kann man meines Erachtens nicht eindeutig ausräumen.
Ich hoffe, die Argumente, die man im Motivationsschreiben bzw. mündlich darlegt, reichen aus.
Ich habe da an folgendes gedacht:
Der 3 monatige Aufenthalt ist dazu gedacht, sich generell mit den Studienabsichten in Dtl. nochmal genau zu beschäftigen. Also ist es wirklich das, was beabsichtigt ist, kommt man mit dem Land, der Sprache, Kultur klar etc., aber auch wie es dann anschließend weitergeht, d.h. Infos einholen welche Studienrichtungen gibt es, welche Unis und welche Voraussetzungen müssen noch geschaffen werden, um hier studieren zu können.
Prinzipiell könnte es ja auch sein, dass innerhalb der 3 Monate festgestellt wird, das passt alles nicht und man lässt es sein.

Wer das Motivationsschreiben mal lesen möchte, kann ja mal hier reinschauen:
https://docs.google.com/file/d/0Byf-cYuoyi8_QmZodG1HRTR6YlU/edit?usp=sharing&pli
=1

Der Sprachkurs Nachweis kann nicht mehr genutzt werden, da dieser schon begonnen hat. Ich dachte an einen neuen (schon vorhandenen) Nachweis per eMail an meine Freundin zu verschicken, der einen späteren Termin zum Inhalt hat, mit gleicher Kursdauer wie bisher.

Die alte KKV war für den Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt. In der Zwischenzeit habe ich dies während der Visumsbearbeitung bereits auf ein Jahr Laufzeit ändern lassen. Diese würde ich dann auch per eMail nach Kuba schicken. Wäre es besser, diese auf einen noch kürzeren Zeitraum ändern zu lassen oder ist das prinzipiell in Ordnung?

Danke für deine wertvollen Tipps und Gruß Martin
 
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Antwort #7 - 22. Oktober 2013 um 00:27

Esperanto   Offline
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Vor Jahren war die Zustimmung die Ausländerbehörde für ein Sprachvisum relativ einfach zu bekommen. Die Frust der Visastelle groß, wenn sie einem Antragsteller ein kurzfristiges Schengenvisum wegen fehlender Rückkehrwilligkeit ablehnten und ihm danach ein langfristigen Sprachvisum nach positiver Stellungnahme der ABH auszustellen hatten. Das hat sich aber mit dem 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz vom 28. August 2007 geändert. Nunmehr wird der Zuzug eines Visapflichtigen um hier zu heiraten oder eines bereits Verheirateten von vorhandenen, einfachen deutschen Sprachkenntnissen (Niveaustufe A1) abhängig gemacht. Seitdem ist es schwierig die Zustimmung der ABH für ein längerfristiges Sprachvisum zu bekommt, falls die Visastelle mit der Zusendung der Antragsunterlagen ihre Vermutung mitteilt, dass mit der Antragstellung für ein Sprachvisum eine Umgehung gesetzlicher Bestimmungen beabsichtigt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Ablehnung Visumsantrages Deiner Bekannten für einen längerfristigen Aufenthalt zur Erlernen der deutschen Sprache darauf zurückzuführen ist.

Sicherlich ist es nicht einfach die eigenen Absichten mit ein paar Worten zu beweisen, genauso schwierig ist es aber auch für andere diese zu erkennen. Man kann nun mal anderen nicht in das Gehirn schauen. Insofern lassen sich Zweifel an einem beabsichtigten, lediglichen kurzen Aufenthalt nicht so einfach ausräumen. Es sollte die schlichte, unmissverständliche Antwort genügen, dass die Vorgaben des Visums eingehalten werden, genauso wie beim vorangegangenen Visum auch.

Es kommt dabei darauf an, dass man Deiner Freundin die Glaubhaftigkeit abnimmt. Das "Motivationsschreiben"  -abgesehen davon, dass es in Deutsch verfasst ist und somit nicht aus ihrer Feder stammen kann- ist dafür nicht hilfreich. Es ist überladen, hat viel mit vagen Absichten und anerkennenswerten Motiven zu tun. Es gleicht einem Bewerbungsschreiben. Das ist nicht Sache der Visastelle, die schreibt: Die Antragstellerin sollte bei Antragstellung allerdings glaubhaft darlegen können, dass sie nach Ablauf des Besuchsvisum tatsächlich nach Kuba zurückkehren wird und der Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums nicht nur aushilfsweise gestellt wird, da der Visumantrag für den Sprachkurs abgelehnt worden ist.

Es ist anzunehmen, dass
  • Deine Freundin nicht sehr glaubhaft ist, wenn von den weitreichenden Plänen zum Erlernen der deutschen Sprache nur der Wunsch eines kurzen Besuches in De übriggeblieben ist.
  • der neue Antrag für die Genehmigung eines kurzen Aufenthaltes nicht gestellt worden wäre, wenn der vorangegangene Antrag auf eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung bewilligt worden wäre.
Wenn also der vorherige Antrag auf ein Sprachstudium nicht als Vorwand für einen längerfristig angelegten Aufenthalt in De angesehen werden soll, dann sollte der Wunsch des Erlernens der deutschen Sprache weiterhin aufrechterhalten werden. Dazu bedarf es nicht die im Motivationsschreiben angeführten Studienwünsche "Betriebs- und Volkswirtschaft" und obendrein noch "medizintechnische Wissenschaft".

Warum genügt nicht schlicht der Wunsch Deutsch zu lernen,
  • nachdem sie möglicherweise in ihren Freundes- bzw- Kollegenkreis als "Deutsche" bezeichnet wird, weil ihre Mutter in Deutschland wohnt und auch sie bereits dort war,
  • sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland erkannt hat, dass ihr das Land und die Leute dort fremd bleiben werden, wenn sie nicht deren Sprache versteht,
  • natürlich auch um dadurch eine Stelle im kubanischen Tourismusgewerbe finden zu können, die von vielen andere Kubanern ebenfalls begehrt werden?

Wenn es möglich war, den Nachweis der Anmeldung zum Sprachkurs auf die neuen Gegebenheiten anzupassen, dann sollte der auch vorgelegt werden. Was die Krankenversicherung betrifft, so ist mir rätselhaft, auf welcher Grundlage diese für 5 Jahre ausgestellt wurde. Gewöhnlich wird für jemanden, der im Ausland wohnt, für die Zeit seines hiesigen Aufenthaltes eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen. Die mit dem Visumsantrag vorzulegende RKV (Visakodex, Artikel 15) muss die Zeit abdecken, für welche das Visum beantragt wird.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #8 - 01. November 2013 um 17:38

MartinSN   Offline
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Hallo,

vielen Dank für deine wertvollen Hinweise.

Das Motivationsschreiben haben wir überarbeitet und wurde auch in Spanisch verfasst. Die Deutsche Version war für den ersten Antrag zur Bearbeitung bei der ABH notwendig. Ich denke, die solideren und nachvollziehbarere Absichten stellen sich nun für die Botschaftsmitarbeiter plausibler dar und entsprechen ebenso den tatsächlichen Gegebenheiten. Im Nachhinein betrachtet ist es auch besser, erst einmal etwas kleiner anzufangen, aber seine Ziele durchaus im Blick zu haben.
Den Aspekt des angedachten Studiums haben wir weiter mit aufgeführt. Das es zunächst wie ein Bewerbungsschreiben klingt stimmt. Es soll eigentlich dafür sorgen, dass man versteht, in welcher aktuellen Situation sich meine Freundin derzeit befindet und auch Erfahrung im touristischen Bereich bestehen, die man später weiter ausbauen möchte.

Im weiteren Kontakt mit der Botschaft wurde erneut darauf hingewiesen, ohne spezifisch noch einmal nachzufragen. Einerseits ja überaus freundlich, darauf hinzuweisen. Andererseits auch etwas Respekt einflößend, das man wohl intensivst dazu befragt im Interview wird.

Es steht Frau XXX frei, ein Besuchsvisum zu beantragen.
Allerdings sind in diesem Fall Rückkehrbereitschaft und Reisezweck plausibel und glaubhaft darzulegen. Nachdem Frau XXX eigentlich einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt hatte, müsste sie sich bei einem Besuchsvisumantrag zu ihren geänderten Reiseabsichten und der Rückkehrabsicht ausführlich äußern.


Schockiert/Erstaunt

Die Reiseabsichten haben sich in dem Fall nicht geändert, nur der Reisezeitraum, in dem man hier nun einen Sprachkurs besuchen möchte. Auch die Motivation ist, wenn auch in nun geändertem Umfang bzw. Zielstellung, prinzipiell die gleiche. Naja, jedenfalls ist für die kommende Woche ein neuer Termin angesetzt für den erneuten Antrag für einen Sprachkursaufenthalt unter 3 Monaten.

 
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Antwort #9 - 01. November 2013 um 19:10

Esperanto   Offline
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So intensiv wird sie in der Botschaft nicht befragt werden. Ich könnte mir aber beispielsweise die Frage vorstellen, ob sie bisher (in Kuba) schon etwas unternommen hat, um sich deutsche Sprachkenntnisse anzueignen (Lehrbücher, Sprachkurs in Havanna etc.). Dafür sollte sie eine passende Antwort haben, zumindest was diesem entgegenstand. Es könnte ja sein, dass sie schon "Guten Tag" sagen kann, sodass man daraus schließen kann, dass die Lust und der Wunsch des Erlernens der Sprache vorhanden ist.

Aber noch einmal: Die Prüfung der Rückkehrwilligkeit ist Aufgabe der Visastelle und das entscheidende Kriterium ist hierfür die Glaubhaftigkeit des/der Antragstellerin. Dass es beim vorausgegangen Besuchsvisum geklappt hat, lag der Wunsch des Besuchs der Mutter zugrunde. Wäre dieses Visum abgelehnt worden, wäre dies ein Steilvorlage für eine Beschwerde beim AA gewesen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #10 - 07. November 2013 um 22:29

MartinSN   Offline
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So, das Resultat wurde heute bekannt gegeben, der neue Antrag für ein Schengen Visum wurde ebenfalls abgelehnt.

Soweit mir berichtet wurde, lag es daran, dass sie nicht nachvollziehen können, warum meine Freundin nach Deutschland will, und wie es nun zu dem Schwenk zu den 3 Monaten kommt. Leider habe ich auch noch keine Infos, wie es generell im Interview lief und was gefragt wurde.

Ellos dicen que no saben porque quiero ir a alemania. que si pedi una visa por 1 año o no puedo solucitar una por 3 meses porque ellos creen q soy posible emigrante.

Der Ablehnungsbescheid liegt mir allerdings noch nicht vor. Tja, im Moment bin ich etwas ratlos.
 
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Antwort #11 - 08. November 2013 um 02:54

Esperanto   Offline
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MartinSN schrieb am 07. November 2013 um 22:29:
Der Ablehnungsbescheid liegt mir allerdings noch nicht vor.

So schaut er aus (Visakodex - Anhang VI)
...     ...
(Zum Lesen jeweilige Seite anklicken)


Könnte aber auch die spanische Version sein. Angekreuzt ist der Punkt 9, der in der spanischen Version lautet: No se ha podido establecer su intención de abondonar el territorio de los Estados miembros antes de que expire el visado.

Die Visastelle begründet demnach die Ablehnung mit dem fehlenden Rückkehrwillen. Dass dem so ist, ist aus der Nachricht der Freundin zu entnehmen: "... porque ellos creen soy posible emigrante". Möglicherweise gab das Interview in der Visastelle Anlass zur Unterstellung, dass sie weiterhin einen längeren Aufenthalt in De anstrebt. Das muss nicht hingenommen werden. Um dagegen anzugehen, sollte sie eine erneute Prüfung des Antrages (Remonstration) von der Visastelle verlangen.

Ich denke, dass die Ablehnung des Visums nicht haltbar ist, wenn dies damit begründet wird, dass
  • die Rückkehrwilligkeit nicht feststellt werden konnte, obwohl die Freundin bereits ihre Zuverlässigkeit in dieser Sache bewiesen hat.
  • ein kurzfristiger Aufenthalt abgelehnt wird, weil ein längerfristiger Aufenthalt bereits abgelehnt wurde.
Wenn die Begründung des Remonstrationsbegehrens überzeugt und daraufhin ein negativer Bescheid seitens der Visastelle ergeht mit weiterhin nicht nachvollziehbarer Begründung, wäre der nächste Schritt eine Beschwerde beim AA.
 

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Antwort #12 - 11. November 2013 um 23:22

MartinSN   Offline
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Ich habe jetzt der Botschaft einmal eine eMail geschrieben, vielleicht bekommt man ja noch ein paar Informationen heraus.

Jetzt habe ich für meine Freundin die Remonstration geschrieben und werde diese bald einreichen. Es ist zwar nicht so konsequent, dass ich mich da nun einmische und es macht die Formulierung des Schreibens schwierig. Aber sie ist bereits wieder im Heimatort und Havanna ist nicht um die Ecke. Beim Gespräch zur Ablehnung des Visum wurde ihr noch "Infos" mitgegeben.

Irgendwie wurde ihr gesagt, dass die Entscheidung posible emigrante wohl vom Konsul getroffen wurde. Außerdem das nun die einzige Möglichkeit eines Visum eine Heirat oder ein Studentenvisum wäre. Dann kam noch das Argument, es gibt ja auch Sprachkurse in Kuba.

Im Interview wurde sie gefragt, wieso sie den Sprachkurs machen möchte und hat dies wohl hauptsächlich mit unserer Beziehung und besserer Verständigung begründet. Und es wurde nach einer Arbeitsstelle gefragt, die sie momentan nicht hat. Dann musste Sie wohl noch einen Schreiben ausfüllen, in der sie ihre Rückreisebereitschaft nochmal versichert.  unentschlossen
 
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Antwort #13 - 12. November 2013 um 11:42

Esperanto   Offline
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Das Remonstrationbegehren kann auch von Dir erfolgen (zumal die Entfernung von ihrem Heimatort zur Botschaft sehr groß ist). Vermutlich wird die Botschaft dann aber wissen wollen, ob dies dem Willen der Freundin entspricht und nach ihrer Vollmacht fragen. Entweder wird diese dem Schreiben beigelegt oder zumindest angeboten, dass diese -falls erforderlich- nachgereicht wird.

Worauf es der Botschaft ankommt, ist die Unterbindung illegaler Einwanderung. Darunter fallen gar Heiratsabsichten in De mit dem Ziel anschließend einen Aufenthaltstitel "erzwingen" und die Aufgaben der Ausländerbehörde unterlaufen zu wollen. Insofern ist es nicht vorteilhaft, wenn ihr Eure Beziehung (auch weitergehende Planungen) in den Vordergrund stellt. Hinzu käme, dass damit die gesetzliche Bestimmung der vorherigen Kenntnis einfacher Deutschkenntnisse im Heiratsfall umgangen würde (vergl. auch Sprachanforderungen).

Solange ein längerer Aufenthalt, als die im Schengener Abkommen festgelegte Zeit von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr nicht auszuschließen ist, muss die Botschaft ablehnen. Dazu bedarf es "keinerlei Hinweise für mangelnder Rückkehrwilligkeit", wie im Remonstrationsschreiben erwähnt, vielmehr muss der Antragsteller beweisen, dass er zurückkehren will. Dieser Beweis ist durch die seinerzeitige rechtzeitige Rückkehr gegeben (auch wenn mit der erneuten Antragstellung ein anderer Zweck verfolgt wird). In Punkt 1. Deines Entwurfes wird dies genannt. Auch die Argumentation zu Punkt 3 hinsichtlich ihrer Verwurzelung mit Kuba ist in Ordnung, nachdem sie kein Arbeitszeugnis bzw. Urlaubsnachweis vorlegen kann. Punkt 2. und 4. verwässern eher die zuvor genannten Argumente. Ein Wohlwollen seitens der Visastelle ist eh nicht mehr zu erwarten. Das heisst aber nicht, dass die Visastelle ihre Aufgabe der Visumserteilung nach gewissenhafter Prüfung nicht mehr nachzukommen hätte.

Absurd die Vorstellung, dass man Deiner Freundin eine schriftliche Erklärung abverlangt, indem sie sich verpflichtet rechtzeitig die Rückreise anzutreten und ihr anschließend die Einreise verweigert.

P.S.
Sollte sich in jüngster Zeit keine Veränderung ergeben haben, so ist "der" Konsul eine Frau, nämlich Frau Helga Weber, die über die Visumsvergabe entscheidet.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #14 - 12. November 2013 um 15:30

MartinSN   Offline
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Danke. Würdest Du die Punkte 2. und 4. denn komplett weglassen oder einfach nur jeweils 2-3 Sätze dazu schreiben? Denn immerhin wurde dies bei der Übergabe des Bescheides angesprochen, steht jedoch nun nicht in einem Zusammenhang mit der Rückkehrbereitschaft. Es erläutert lediglich, wieso kein Sprachkurs in Kuba und wieso den 2. Antrag für das Visum.

P.S. ist es eigentlich normal, dass die Konsulin sämtliche Visas genehmigt oder schaut sie insbesondere auf Spezialfälle?
 
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