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Abgelehntes Sprachkursvisum mit anschl. Studium :( (Gelesen: 25647 mal)
12. November 2014 um 16:01

Casiopeia   Offline
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Cubalibre

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Hallo ihr Lieben!

ich bräuchte dringend mal Hilfe von ein paar erfahrenen Mitgliedern bezüglich abgelehnten Visas  Traurig

Vorab: Ich bin seit bald 2 Jahren mit meinem kubanischen Freund zusammen und durch meine großzügigen Semesterferien ist dies auch einigermaßen machbar. Mein Freund war im Sommer 2013 auch schon 3 Monate in Deutschland mit einem Touristenvisum. Bei dessen Beantragung und Co. hat auch alles reibungslos geklappt. Nun haben wir im Juni begonnen ein Sprachkursvisum mit anschließendem Studium zu beantragen da ich leider bis Ende meines Studiums Winter 2015 keine Semesterferien mehr habe und somit nicht nach Kuba reisen kann.

Nachdem wir bei dem 1. Termin Ende Juli bei der Botschaft gesagt bekommen haben das diverse Dokumente, die uns vorher nicht genannt wurden noch besorgen müssen hat sich die ganze Antragsstellung bis Ende September gezogen. Da die kubanischen Behörden soooo super schnell sind und ewig gebraucht haben eine legalisierte und beglaubigte Übersetzung von seinem Abschlusszeugnis zu besorgen. Bei dem 2. Termin konnten wir zwar den Antrag stellen, wurden aber 2 Stunden nach dem Termin nochmal angerufen das doch noch einmal eine Legalisierung des beglaubigten Zeugnisses fehlt. Dies konnte aber zum Glück vor Ort gemacht werden. In der darauffolgenden Woche hat die Botschaft auch nochmal angerufen um weitere Fragen zu stellen, die aber eigentlich einfach nur die selben wieder waren.. Bei Bekannten die das gleiche Visum beantragt (und genehmigt! bekommen) haben. Wurden diese ganzen "extra" Dokumente nie verlangt und auch nicht  1000 Fragen gestellt. Da wir aber nun alles abgedeckt hatten was möglich war, hatten wir eigentlich ein gutes Gefühl.

Gestern wurde mein Freund dann zu der Deutschen Botschaft bestellt und das Visum wurde ABGELEHNT  weinend Ohne Erklärung haben sie ihn mit einem deutschen Wisch rausgeschickt in der die „Begründung“  steht. Bringt ihm ohne Deutschkenntnisse natürlich super viel. Nach viel heck meck mit der kubanischen Technik konnte er mir dann aber ein Foto schicken und ein Ausschnitt der Begründung war folgender:

Es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck mit einem Sprachkurs in der BRD erreicht werden soll. Sie konnten nicht plausibel darlegen, wie der Sprachkurs in Ihre bisherige und zukünftige Lebensplanung passt. Es wird vermutet, dass Sie sich auf diesem Wege lediglich einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen wollen.
Im Übrigen wird das bestehende Ermessen zu Ihren Ungunsten ausgelegt.
  Ärgerlich
Diese Begründung ist für uns absolut nicht verständlich. Wir haben in dem Motivationsschreiben ausführlich erklärt dass er den Sprachkurs benötigt um danach hier studieren zu können. Wir haben auch ein Schreiben von einer Hochschule beigelegt die uns einen Platz NACH dem Sprachkurs zugesichert hat. Zumal auch in dem Motivationsschreiben steht das sein Onkel und seine Tante (die auch die Einladung gemacht haben) ihn dabei gerne unterstützen hier zu studieren um danach in Kuba bessere Chancen zu haben was in Varadero mit dem massigen Tourismus auch wirklich so wäre. Wir haben extra nie etwas davon erwähnt, dass er hier auch eine Freundin hat  weil dies unserer Meinung negativ zu der Rückreisebereitschaft beitragen würde. Als Rückreisegründe hat er eigentlich auch genug. Er hat ein Bankkonto, ein Auto und einen Sohn in Kuba.

Ich hoffe sehr dass ihr ein paar hilfreiche Tipps für uns bezüglich der Remonstration habt, weil wir das natürlich nicht auf uns sitzen lassen! Jedoch weiß ich, das man diese Chance schnell verspielt wenn man keine "neuen Gründe" die die Ablehnung wiederlegen nennen kann und wenn diese dann auch abgelehnt wird es ganz düster aussieht. Nun haben wir aber schon alle möglichen Karten die wir hatten ausgespielt und wissen nicht was wir noch nennen/machen können was etwas bringt. Meint ihr es macht Sinn einen Anwalt einzuschalten der sich mit der Ausländerbehörde diesbezüglich in Verbindung setzt damit wir Einsicht bekommen was genau die Begründung für die Ablehnung war ? Kann mir auch jemand sagen ob eine selbstgeschriebene Vollmacht von ihm reicht um hier nachzuforschen in seinem Namen oder ob wir dafür etwas von einem Notar brauchen? Für die Remonstration sind ja leider auch nur 30 Tage Zeit...

Tut mir leid für die Fragen Bombadierung und den Roman, aber wir sind ratlos und natürlich totunglücklich mit der Absage und wollen alles versuchen das die Remonstration klappt   Griesgrämig

Vielen Dank schon mal für ein paar Antworten..
 
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Antwort #1 - 12. November 2014 um 19:23

Esperanto   Offline
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Casiopeia schrieb am 12. November 2014 um 16:01:
Meint ihr es macht Sinn einen Anwalt einzuschalten der sich mit der Ausländerbehörde diesbezüglich in Verbindung setzt damit wir Einsicht bekommen was genau die Begründung für die Ablehnung war ?

Ja, das macht durchaus Sinn.

Ich würde aber zunächst selbst versuchen bei der Ausländerbehörde die Gründe zu erfahren, warum sie die Zustimmung zu dem Antrag Deines Freundes verweigerte. Nur so wäre es möglich auf kooperativer Weise eine befriedigende Lösung zu finden.

Sollte tatsächlich als Ablehnungsgrund der vermutete Wunsch eines längeren Aufenthaltes in Deutschland genannt werden, so solle man doch sagen, was daran so verwerflich ist. Aus der Schilderung des Sachverhaltes ist nicht zu erkennen, dass beabsichtigt ist, mit der Teilnahme am Sprachkurs irgendwelche öffentlichen Mitteln beanspruchen zu wollen. 

Ich denke, weder die Ausländerbehörde noch die Botschaft hat darüber zu befinden, wie ernst der Wunsch des Erlernens der deutschen Sprache mit anschließenden Studium zu nehmen ist. Dies zu beurteilen steht der Hochschule zu. Sollte diese einen Studienplatz schon vorab zugesagt haben, dann sollte man das zur Kenntnis nehmen und sich danach orientieren. Eigene Einschätzungen bedarf es nicht.

Noch eine Anmerkung:

Aus der Erläuterung ist zu entnehmen, dass ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland mit einer Gesamtdauer über 3 Monaten beantragt wurde. Dafür bedarf es einer Aufenthaltsgenehmigung der Ausländerbehörde. Sollte die dafür zuständige Behörde dieser zugestimmt haben, dann hat die Visastelle das Visum auszustellen. Etwas anderes ist nicht denkbar. Insofern bringt eine Remonstration bei der Botschaft nichts, außer den Hinweis, dass die Ausländerbehörde die Zustimmung versagte.

Denkbar ist allerdings, dass die Visastelle die Entscheidung der Ausländerbehörde beeinflusst hat, indem sie den übersandten Unterlagen irgendwelche Kommentare beifügte. Etwa den Hinweis, dass der Antragsteller sich einen längeren Aufenthalt in Deutschland erschleichen wolle, nachdem die Botschaft seinen Rückkehrwillen nicht feststellen konnte. Oder dass er mit dem Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland beabsichtigt gesetzliche Bestimmungen zu umgehen. Dies wäre der Fall bei einer Heirat in Deutschland und anschließender gemeinsamer Wohnsitznahme, da hierfür vor Zuzug nach Deutschland einfache Sprachkenntnisse nachzuweisen sind.

Letzteres wäre zu widerlegen. Um mögliche Missverständnisse ausräumen zu können, ist es aber erforderlich den Grund zu kennen, der die Ausländerbehörde veranlasst hat den Antrag abzulehnen. Die Dauer des Sprachkurses kann kein Verweigerungsgrund sein.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 12. November 2014 um 19:54

Casiopeia   Offline
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Cubalibre

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Vielen Dank für deine Antwort !

Ja genau es handelt sich um einen Sprachkurs von 1 Jahr, mit einem anschließendem Visum. Ist die Ausländerbehörde eigentlich dazu verpflichtet uns (mit Vollmacht) eine "richtige" Auskunft über die Ablehnung zu geben? Weil  der 0815 Wisch von der Botschaft bringt uns ja herzlich wenig.

Du hast ja nun auch schon viel Erfahrungen wie ich gelesen habe, wie schätzt du unsere Chancen ein wenn wir in der Remonstration nocheinmal darauf hinweisen das ja mit dem anschließendem Studium definitiv genug Grund besteht einen Sprachkurs zu machen und mit nochmaliger Aufzählung der Rückkehrgründe (eventuell kann man noch das Haus auf ihn überschreiben) nochmals versucht zu belegen das bei ihm eine Rückkehrbereitschaft besteht. Oder wäre eventuell das "Angebot" einer Kaution eine Idee? Ich möchte aufjedenfall die Remonstration nicht verschwenden.
Achja eine letzte Frage noch  Augenrollen Macht es Sinn der Deutschen Botschaft auch eine Mail zu schreiben und diese nach den Gründen zu fragen ? Die hatten bisher eigentlich immer sehr schnell geantwortet, aber wir möchten uns natürlich nicht noch unbeliebter machen...

Liebe Grüße Smiley
 
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Antwort #3 - 12. November 2014 um 20:43

Esperanto   Offline
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Casiopeia schrieb am 12. November 2014 um 19:54:
Ist die Ausländerbehörde eigentlich dazu verpflichtet uns (mit Vollmacht) eine "richtige" Auskunft über die Ablehnung zu geben?

Eigentlich nicht, wobei es ein Anwalt leichter hat. Wenn Du dort die maßgebende Person ansprichst, dann wirst Du auch eine Antwort bekommen. So formal wie in der Botschaft sind sie dort nicht und verschanzen sich auch nicht hinter Panzerglas und dicken Mauern. Ausländerbehörden sind Behörden des Landes. Es gibt da Unterschiede. Noch größer ist aber der Unterschied zwischen den einzelnen Ausländerbehörden, ob zuständig für einen Landkreis oder einer Großstadt. Bei letzteren ist es schwieriger an den "Richtigen" heranzukommen.

Was die Remonstration bei der Botschaft betrifft, so solltest Du nochmal das Vorangegangene lesen, dann weisst Du auch das Ergebnis dieses Verfahrens. Du musst mit der Ausländerbehörde klarkommen. Die Visastelle hat sich deren Entscheidung zu fügen, ggfs. unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes. 
 

Saludos Esperanto
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Antwort #4 - 13. November 2014 um 10:46

Casiopeia   Offline
Junior Member
Cubalibre

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Hallo nochmal,
mein Freund hat mir gestern nun erzählt, das noch 3 weitere Kubaner mit ihm wegen des selben Visa Antrages auf der Botschaft waren, eine auch wegen einer Remonstration und ALLE wurden abgelehnt! Hingegen die Anträge für einen 3 Monatigen Aufenthalt wurden ALLE genehmigt. Zudem haben auch manche der anderen abgelehnten exakt das selbe schreiben bekommen wie mein Freund.

Nun habe ich meinen Freund gefragt, ob er weiß wie seine zuständige Sachbearbeiterin heißt.Die Dame heißt Béla Nikolaus Buzási . Nun habe ich in einem vorherigen Artikel von dir gelesen das diese Dame wohl "alles" ablehnt was ihr in die Quere kommt und die Anträge nichtmal richtig liest. Würde ja zu der nicht passenden Begründung unserer Absage passen. Bearbeitet diese Dame alle Anträge oder hatten wir einfach pech an sie zu geraten?

Liebe Grüße
 
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Antwort #5 - 13. November 2014 um 12:18

Moskito   Offline
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Hallo Casiopeia,

mir ist bei deinem Eingangspost ehrlich gesagt nicht klar geworden, wer den Antrag für das Sprachvisum abgelehnt hat.

Normalerweise wird der Antrag von der Ausländerbehörde (ABH) in Deutschland geprüft und wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind, stimmt die ABH dem Antrag zu. Die Botshaft in Havana hat dann nur noch die Aufgabe das Einreisevisum nach D. auszustellen, die eigentlichen Aufenthaltserlaubnis wird von der ABH erteilt.

Soweit mir bekannt, kann die Botschaft trotz Zustimmung der ABH ihr Veto einlegen, wird sich aber in der Regel der Entscheidung der ABH anschließen. Du müsstest zuerst einmal herausfinden, wer eigentlich für die Ablehnug verantwortlich ist. Ich würde sofort mit der ABH, die den Antrag bearbeitet, Kontakt aufnehmen und dort eine Stellungnahme verlangen.

lg
Moskito
 

No es facil!
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Antwort #6 - 13. November 2014 um 13:09

Casiopeia   Offline
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Wer genau das abgelehnt hat wurde uns nicht gesagt. Aber soweit ich das jetzt alles richtig verstanden habe, gibt die Botschaft eine Empfehlung raus und die ABH entscheidet dann. Ich kann mir gut vorstellen das in dem Fall dann ein negatives Kommentar abgegeben wurde und der zuständige Sachbearbeiter diesem dann gefolgt ist. Wir haben nun Morgen einen Termin bei einem Anwalt und hoffen das er uns weiterhelfen kann!
 
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Antwort #7 - 13. November 2014 um 13:28

Esperanto   Offline
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Es ist schwer auszumachen, inwiefern die Beobachtungen deines Freundes zutreffen und er in der Lage war zu unterscheiden, ob es sich bei den in alleiniger Zuständigkeit der Botschaft genehmigten 3-Monats-Visa um Erstanträge handelte oder um Antragsteller, die schon mehrfach ein derartiges Visum genehmigt bekamen und dessen Vorgaben hinsichtlich der rechtzeitigen Rückreise einhielten. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, weil ein Antragsteller mit vorangegangener rechtzeitiger Rückkehr, damit seine Absicht bereits bewiesen hat, die Vorgaben des Visums einzuhalten. Das Visum kann nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Rückkehrwille nicht festgestellt werden konnte.

Bei dem vorangegangenen Artikel über die Abschaffung der Reisefreiheit seitens der Leiterin der Visastelle in Havanna, Frau Béla Nikolaus Buzási, handelte es um Erstanträge, die allesamt von ihr abgelehnt wurden, ohne auch nur ansatzweise auf die Umstände der Einladung einzugehen auf den sich der Antrag bezog. Ihr Unwesen geht sogar so weit, dass sie in Einzelfällen Antragsteller abweist, die ihre Rückkehrwilligkeit bei vorherigen Reisen bereits bewiesen haben. Derartiges gab es nicht bei ihren Vorgängern. Im überarbeiteten Visakodex ist dies nunmehr aufgenommen. Art. 18 neu Abs. (2): "Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum, der von einem im VIS registrierten regelmäßig Reisenden eingereicht wurde, der die zwei vorherigen Visa vorschriftsmäßig verwendet hat, gilt die Vermutung, dass der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen hinsichtlich des Risikos der irregulären Einwanderung, der Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten und des Besitzes ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfüllt."

Aber die Handhabung bei kurzfristigen Visa ist in deinem Fall ohne Bedeutung. Es gilt was Moskito soeben bestätigte und vor allem auf die richtige Vorgehensweise gegenüber der Ausländerbehörde wird es ankommen, ob ein längerer Aufenthalt doch noch genehmigt wird.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #8 - 13. November 2014 um 14:00

Casiopeia   Offline
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Cubalibre

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Dann müsste mit der korrekten Rückreise meines Freundes im letzten Jahr eigentlich doch auch die Rückreisewilligkeit bestätigt sein und man könnte mit dem Auschnitt des Visakodexes argumentieren, oder ?

In wie weit die 3 Monatigen Visas Erstanträge oder nicht waren weiß ich nicht. Die abgelehnten Visas bei denen es sich um das selbe handelt wie bei ihm, waren bis auf 1 auch alle Erstanträge. Mich hätte nur interessiert ob diese Frau  Béla Nikolaus Buzási selbst die Anträge bei solchen Visas ddurchgeht und dann einen(vermutlich negativen) Kommentar/Empfehlung an die ABH weitergibt. Wenn die ABH eigentlich nur Prüft ob die Vorraussetzungen stimmen, kann ich mir die Absage noch weniger erklären.
 
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Antwort #9 - 13. November 2014 um 15:50

Esperanto   Offline
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Die Rückkehrwilligkeit ist das entscheidende Kriterium für die Genehmigung von Visaanträgen für kurzfristige Aufenthalte (Schengenvisa) für Besuchszwecke, Geschäftsreisen oder auch Teilnahme von Sprachkursen in De bis zu einer Dauer von 3 Monaten. Darüber entscheidet Frau Béla Nikolaus Buzási in alleiniger Machtvollkommenheit. Es liegt an ihr, ob sie die Rückkehrwilligkeit feststellen kann oder nicht - oder nur nicht will.

Die Rückkehrwilligkeit im Zusammenhang mit der Beantragung von Visaanträgen für einen länger- oder unbefristeten Aufenthalt (nationale Visa) hat keine besondere Bedeutung. Für die Ausländerbehörde sind vermutlich andere Aspekte des geplanten Aufenthaltes wichtiger. Dazu gehören insbesondere die Ziele die dein Freund mit dem Erlernen der deutschen Sprache verfolgt, welchen Berufswunsch er sich mit dem Studium erfüllen und warum er dies in Deutschland machen will. Das Schreiben der Hochschule, die ihm einen Studienplatz nach dem Sprachkurs bereits zusicherte, ist dabei von zentraler Bedeutung.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #10 - 19. November 2014 um 18:32

Esperanto   Offline
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Schade, in dieser Sache nichts mehr zu hören. Es wäre schon interessant, wie sich der Anwalt in die für ihn sicherlich unbekannte Materie einarbeitete und was er zwischenzeitlich unternahm.

Vielleicht habt ihr ihn auch nicht beauftragt bzw. bevollmächtigt tätig zu werden, denn gewöhnlich -egal ob sie glauben etwas für ihren Mandanten erreichen zu können oder nicht- strecken Anwalte nicht gleich alle Viere von sich und sagen: Lasst mich in Ruh.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #11 - 20. November 2014 um 10:07

bruja   Offline
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Esperanto schau doch mal in dem anderen Forum nach..... dort schreibt sie fleißig weiter.....
 

El sentido común no es tan común. (Voltaire)
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Antwort #12 - 20. November 2014 um 13:59

Esperanto   Offline
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Ja, hab es gefunden. Bei "Kuba-entdecken", dem kommerziellen Kuschelforum mit dem Cubacel-Nepp, angeschlossener Spielhalle und in welchem es vorwiegend um die Vorstellung seines Lieblingsliedes geht. Was soll schon da herauskommen, wenn man brauchbare Informationen benötigt? Man lese nur das Gegacker, welches Casiopeia auf ihren guten und hier bereits bekannten Eingangsbeitrag auslöste.

Es ist schon richtig, wenn sich Casiopeia umfassend informieren will. Ob sie dort in den zahlreichen Antworten mehr erfahren konnte, ist fraglich. Immerhin hat gegen Ende des Geschnatters ein Pedro etwas mehr Klarheit in die Sache gebracht. Seine Recherchen sind in Ordnung und dies nicht nur, weil er zu einem ähnlichen Ergebnis wie hier im Forum kommt. In einem Punkt war er sogar besser.

Was hier nur behauptet wurde:

Esperanto schrieb am 12. November 2014 um 19:23:
Ich denke, weder die Ausländerbehörde noch die Botschaft hat darüber zu befinden, wie ernst der Wunsch des Erlernens der deutschen Sprache mit anschließendem Studium zu nehmen ist. Dies zu beurteilen steht der Hochschule zu. Sollte diese einen Studienplatz schon vorab zugesagt haben, dann sollte man das zur Kenntnis nehmen und sich danach orientieren. Eigene Einschätzungen bedarf es nicht.

hat Pedro durch den Hinweis auf das kürzlich ergangene Urteil des EUGH-Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 s  als rechtlich verbindlich nachgewiesen. Danach steht weder der Botschaft -vergl. Kommentar- noch der Ausländerbehörde  -vergl. Kommentar- ein Ermessen zu, inwiefern die Erteilung eines Visums für Studienzwecke gerechtfertigt ist oder nicht.

Und:

Esperanto schrieb am 13. November 2014 um 15:50:
Für die Ausländerbehörde sind vermutlich andere Aspekte des geplanten Aufenthaltes
(Ergänzung: als die Rückkehrwilligkeit)
wichtiger. Dazu gehören insbesondere die Ziele die dein Freund mit dem Erlernen der deutschen Sprache verfolgt, welchen Berufswunsch er sich mit dem Studium erfüllen und warum er dies in Deutschland machen will. Das Schreiben der Hochschule, die ihm einen Studienplatz nach dem Sprachkurs bereits zusicherte, ist dabei von zentraler Bedeutung.

Eine Einschränkung für die Erteilung eines Studentenvisums besteht allerdings. Dieses ist abhängig vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnis, um diesem auch nachgehen zu können. Sicherlich wird auch die Zusage der Hochschule diesen Vorbehalt enthalten. Aber darum geht es ja bei der Beantragung eines längerfristigen Aufenthaltes zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland.


@bruja
Über die beabsichtigte Anfrage bei der Ausländerbehörde mithilfe eines Anwalts steht auch dort nichts. Ich denke, Casiopeia bleibt uns dazu einen Beitrag schuldig.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #13 - 20. November 2014 um 16:30

bruja   Offline
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de puta madre

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Ja das stimmt Lippen versiegelt
 

El sentido común no es tan común. (Voltaire)
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Antwort #14 - 22. November 2014 um 10:44

Casiopeia   Offline
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Cubalibre

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Hey! sorry das ich hier nicht mehr geschrieben hatte, habe aber nicht gesehn das hier noch antworten kamen. Ich bin wie ihr gesehen habt auch in einem anderen Forum, denke das ist ja auch nicht schlimm Zunge

Bisher gibt es nichts großartiges neues, wir haben uns an einen Anwalt gewant der uns eine Chance von 20-25 % ausspricht. Bisher warten wir noch auf die Antwort der Deutschen Botschaft auf genauere Informationen die wir mit einer Vollmacht erfragt haben. Die sonst so schnell antworten, lassen sich diesmal besonders viel Zeit..
 
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