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Unterschiedliche Maßstäbe bei der Visa-Vergabe (Gelesen: 42287 mal)
Antwort #15 - 30. November 2016 um 21:51

chaparrito   Offline
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@esperanto: das baby ist aber noch nicht da. Die Idee war meine Frau reist mit einem Besuchsvisum ab und aufgrund der Schwangerschaft eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung in DEU bekommt. Das Baby würde hier in dEU zur Welt kommen.
 
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Antwort #16 - 30. November 2016 um 21:55

chaparrito   Offline
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@esperanto: vielen dank für deine Antworten. Die bringen mich weiter.
Ich muss schauen dass meine Frau das Besuchsvisum für 90 Tage erhält. Also den Schengen Visum Antrag müsste ich ausfüllen. Ich werde mit meiner Frau persönlich den Antrag vorlegen.
 
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Antwort #17 - 30. November 2016 um 22:29

Esperanto   Offline
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Ich hatte Dich so verstanden, dass Deine Frau sich jetzt nicht längfristig in Deutschland binden will. Irgend einen Grund wird sie dafür haben. Sei dies familiäre oder berufliche Bindungen, die sie so auf die Schnelle nicht aufgeben will. Sie lassen sich unter dem von Dir erwähnten Begriff der "Verwurzelung" mit seinem sozialen Umfeld beschreiben. Es gibt nichts Besseres, als damit die Rückkehrwilligkeit glaubhaft zu machen.

Wenn der Antrag für ein Besuchsvisum dann gestellt wird, wofür über deren Internetseite vorab ein Termin einzuholen ist, können die betreffenden Fragen zur Rückkehrwilligkeit überzeugend beantwortet, eventuell sogar dokumentiert werden, falls die "Verwurzelung" auf einer beruflichen Tätigkeit beruht. Ich denke, es wird Euch etwas in dieser Richtung einfallen.

Ich denke, dass es Aufgabe der Mitarbeiter der Botschaft wäre, Euch die Möglichkeiten aufzuzeigen und zu empfehlen, die dem Wohl des künftigen deutschen Staatsbürgers dienen könnten. Jedenfalls sollte bereits jetzt die Prozedur der Passaustellung für das Neugeborene angesprochen bzw. initiiert werden.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #18 - 30. November 2016 um 22:48

chaparrito   Offline
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das ist richtig. wir wollen in kuba leben. ich will noch ein paar jahre in deu arbeiten und dann nach kuba auswandern. so wie du sagtest, die verwurzelung ist ganz wichtig zu beschreiben und denen glaubhaft zu machen. Wir werden nächste woche ein haus kaufen weil wir in kuba leben wollen und meine frau will auch dort studieren und arbeiten. für sie ist die familie am wichtigsten. wir haben am 6.1.17 den termin bei der botschaft. ich hoffe es klappt alles.
 
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Antwort #19 - 30. November 2016 um 22:52

chaparrito   Offline
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@esperanto: glaubst du nicht wenn wir bei der botschaft erwähnen dass meine Frau schwanger ist, dass sie uns den Antrag ablehnen?
 
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Antwort #20 - 30. November 2016 um 23:04

Esperanto   Offline
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Nein, das ist für mich unvorstellbar. Alles andere als Euch behilflich zu sein, ist nicht hinzunehmen. Es wäre natürlich besser, wenn der/die künftige Mitbürger/in sich irgendwie schon bemerkbar machen würde.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #21 - 01. Dezember 2016 um 16:30

chaparrito   Offline
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@Esperanto: Es gibt im Schengen Visum Antrag unter 24. folgende Auswahlmöglichkeiten:
24. Anzahl der beantragten Einreisen / Número de entradas solicitado

Einmalige Einreise / una

Zweimalige Einreise /dos

Mehrfache Einreise / múltiples

Was würdest Du empfehlen, wenn man es zum ersten mal das Visum beantragt?
Wenn ich eine einmalige Einreise ankreuze, bedeutet dies, dass meiner Frau im jeweiligen Jahr die Einreise nur 1 mal erlaubt ist?
Danke!
 
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Antwort #22 - 01. Dezember 2016 um 19:10

Esperanto   Offline
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Im Normalfall, werdet ihr mit einer einmaligen Ein-/Ausreise auskommen. Lediglich, wenn ihr eine Reise außerhalb der Schengen Staaten (eventuell Türkei, Marokko, Ägypten, vor einigen Jahren noch Kroation usw.) plant, wäre eine mehrfache Ein-/Ausreise von Bedeutung. Das hätte dann den Vorteil, dass die Tage des Aufenthaltes außerhalb des Schengener Raumes nicht zählen. Die Aufenthaltstage in den Schengen Staaten sind nämlich auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr begrenzt.

Seid ihr einmal verheiratet, Deine Frau möchte öfters nach Kuba reisen, dann werden die Angaben der mehrfachen Ein- und Ausreise interessant. In dieser Situation muss nicht jedes Mal ein Visum beantragt werden. Auch noch mehr Erleichterungen im Falle einer nicht vorhandenen Aufenthaltsgenehmigung sind möglich. Gleichzeitig muss dies aber auch auf den Zeitraum der Gültigkeit des Visums abgestimmt sein. Der kann in diesen besonderen Fällen bis zu 5 Jahren betragen. Es bleibt aber bei den zuvor genannten Vorgaben: Max. 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines halben Jahres. Auf absehbare Zeit wird Deine Frau jedes Mal einen neuen Antrag stellen müssen, solange sie mit einem kurzfristigen Visum der deutschen Botschaft (Besuchsvisum = Kategorie C) einreist.

In Eurem Fall ist bei der Antragsstellung besonders auf die Angaben zu 29. und 30. zu achten. Sie betreffen die Datumsangaben zur geplanten Ein- und Ausreise. Sie müssen mit der Gültigkeit der vorzulegenden Reisekrankenversicherung korrespondieren, sonst werden die beiden Datumsangaben willkürlich seitens der Botschaft in Anlehnung an die vorgelegte Reisekrankenversicherung in das Visum eingetragen. Dort stehen sie als verbindliche Daten, die einzuhalten sind. Im Visum sind also nicht nur die Anzahl der Aufenthaltstage, sondern auch der Zeitraum, in welchen der Besuch stattzufinden hat, verbindlich festgesetzt. Dabei wird der Zeitraum der Gültigkeit des Visums derart eng begrenzt, dass bei Ausschöpfung der 90 Aufenthaltstage faktisch der Ein- und Ausreisetag festgelegt wird.

Diese Praxis ist nicht konform mit dem Visakodex, der für alle Schengener Staaten gilt. Dort ist nämlich eine Zusatzfrist für die Gültigkeit des Visums von 15 Tagen vorgesehen. Meine Freundin wird auch diesmal versuchen, dass sich die Visaabteilung daran hält. Bisher gelang es noch nie.

Egal, ob ein-, zwei- oder mehrfache Ein-/Ausreise, eine Bedeutung hat das m. E. in Eurem Fall nicht. Sollte Deine Frau bei der Antragstellung eine mehrfache Ein-/Ausreise ankreuzen, könnte nach den Grund gefragt werden und das war es dann auch.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #23 - 01. Dezember 2016 um 21:52

chaparrito   Offline
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@esperanto, danke nochmals. Wir werden eine einmalige Ein/Ausreise wählen. Wenn es mit dem Visum klappt, werde ich in DeU versuchen, dass sie aufgrund der Schwangerschaft und des kommenden Kindes eine Aufenthalsgenehmigung für einen längeren Zeitraum bekommt. Mein Kind wird den deutschen Pass bekommen und damit kann meine Frau nach deu ohne Probleme einreisen dürfen. oder irre ich mich?
vg
Chaparrito
 
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Antwort #24 - 02. Dezember 2016 um 09:30

Esperanto   Offline
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Ja, es macht schon Sinn, bei der für Dich zuständigen Ausländerbehörde (ABH) in Kontakt zu kommen. Eventuell wird das bereits vor ihrer Einreise nötig, falls das Besuchsvisum jetzt abgelehnt wird.

Wenn sie dann hier ist, könnte mit der ABH das weitere Vorgehen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel besprochen werden, um künftig nicht mehr vom guten Willen der Visaabteilung in Havanna abhängig zu sein. Bei einem derartigen Gespräch gehe ich davon aus, dass man dort auf den dafür üblichen Verfahrensweg, der Beantragung eines längerfristigen Visums der Kategorie D, nämlich jenes für den Familiennachzug verweisen wird. Dieser Antrag ist mit all den dafür benötigten Unterlagen von der Visaabteilung in Havanna der ABH zur Zustimmung weiterzuleiten. Bei Einreise mit einem kurzfristigen Besuchsvisum der deutschen Botschaft (Kategorie C) kann die ABH nur mit Einschränkungen tätig werden.

Ist Deine Frau Mutter Deines deutschen Kindes, kann man keine Vorbehalte bei der Visavergabe haben. Auch der Visumsantrag für den Familiennachzug kann nicht wegen fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie für den jetzt geplanten Deutschlandaufenthalt sich die Teilnahme am Deutschkurs ersparen sollte. Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist die beste Art den Aufenthalt in Deutschland zu nutzen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #25 - 02. Dezember 2016 um 13:22

chaparrito   Offline
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@Esperanto: Merci!
Ich habe am Montag beim ABH einen Termin wegen der Verpflichtungserklärung. Dort werde ich den Fall genauer erläutern. Mein Plan ist, wir stellen zunächst den Antrag fürs Besuchsvisum und im Falle einer Ablehnung würden wir dann gleich den Antrag für den Familiennachzug stellen. Das blöde ist halt, dass meine Frau 2 Monate später nach DEU allein und nicht wie geplant Ende Januar mit mir fliegen müsste. Der Deutschkurs habe ich bereits gebucht. Der fängt Mitte Februar an und endet mitte April. Das werde ich auch vorlegen.

zu> Bei Einreise mit einem kurzfristigen Besuchsvisum der deutschen Botschaft (Kategorie C) kann die ABH nur mit Einschränkungen tätig werden.
Das heisst in diesem Fall, das ABH könnte darauf bestehen, dass meine Frau nach Ablauf des Besuchsvisums nach Kuba zurückfliegen müsste und dort den Antrag auf Familiennachzug erneut stellt, damit sie wieder nach DEU einreisen darf? Sie wäre bis dahin - Mitte April 2017 - ca. im 6 Monat Schwanger!
 
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Antwort #26 - 02. Dezember 2016 um 13:51

Esperanto   Offline
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Die ABH muss auf einer Ausreise nach Ablauf des Besuchsvisums bestehen. Sie kann aber eine Verlängerung in besonderen Fällen genehmigen. Das könnte in Eurem Fall sogar zutreffen. Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist sie wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft nämlich nicht mehr transportfähig. Wird das Kind in Deutschland geboren, erspart ihr Euch wegen dessen Nationalität viel Laufereien in Kuba.

Es ist schon richtig, wegen der Verpflichtungserklärung zur ABH zu gehen, um bei dieser Gelegenheit Eure besondere Situation anzusprechen und deren Rat einzuholen. In den meisten Bundesländern wird diese Erklärung zusammen mit der Kommunalverwaltung erstellt, die dies in Vertretung der Ausländerbehörde, eine Behörde des Landes, übernimmt.

Könntest Du mir sagen in welchem Bundesland Du wohnst, wobei ich für Dich hoffe, dass dies nicht Berlin ist. Auch nicht München oder einer sonstigen Großstadt. Mit deren Ausländerbehörden ist meist nicht gut Kirschen zu essen.
 

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Antwort #27 - 02. Dezember 2016 um 14:06

chaparrito   Offline
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@Esperanto: Bundesland = Bayern. Habe heute Abend mit einem Rechtsanwalt (Ausländerrecht, Visum, etc.) ein Gespräch. Bin gespannt was er mir sagt. Deine Statements helfen mir weiter um die Situation genauer zu erkennen und analysieren, damit das Ziel erreicht werden kann. Danke Dir dafür.
 
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Antwort #28 - 02. Dezember 2016 um 15:54

Esperanto   Offline
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Wenn der Anwalt anderer Meinung ist, als hier im Forum wiedergegeben, dann stell sie hier rein. Einzelheiten können dann nochmal anhand gesetzlicher Bestimmungen, jener des Visakodexes, der recht guten, umfassenden Hinweise auf der Internetseite der Botschaft und der von ihr angewandten Praxis recherchiert, ergänzt bzw. vertieft werden. Gern lernt man noch dazu.

Sicherlich hat der Anwalt viel Erfahrung beim Umgang mit bayrischen Auslandsbehörden. Als Landesbehörde, zuständig für die Migration, gibt es durchaus Unterschiede innerhalb Deutschlands. Für das Besuchsvisum der Kategorie C der deutschen Botschaft gilt dies aber nicht. Eine bayrische Nuance gibt es dafür nicht. Maßgebend ist der Visakodex der für alle Länder gilt, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind.

Jedenfalls wirst Du gut vorbereitet sein. Es liegt an Euch die zeitliche Abstimmung gut hinzubekommen, auch wenn Deine Frau alleine reisen muss. Der Visumsantrag wird von Deiner Frau selbst gestellt. Geh aber zur Antragsabgabe in die Kabine zusammen mit Deiner Frau hinein und lass Dich nicht abweisen.

Für den Tag der Heiligen Drei Könige, Anfang nächstes Jahres, wünsche ich Euch also viel Glück. Noch mehr Glück braucht ihr, wenn in der darauf folgenden Woche das Ergebnis des Antrages bekanntgegeben wird.
 

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Antwort #29 - 02. Dezember 2016 um 20:18

chaparrito   Offline
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@esperanto: Der Rechtsanwalt meinte wenn die Einreise mit einem Besuchsvisum klappt, könnte aufgrund der Schwangerschaft meiner Frau zwar problematisch mit den ABH werden, aber durch Klage jedoch machbar sein, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhält aber es kommt auf dem Sachbearbeiter im ABH an, denn wenn er gut drauf ist, könnte er uns die Hölle machen. Er empfiehlt einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, da aufgrund der Härtefälle; meine Frau wohnt in einem Dorf und die nächste grosse Stadt einen deutschkurs zu besuchen, liege 200 Kilometer entfernt und durch die Schwangerschaft das ganze für meine Frau nicht zumutbar wäre, dies so wie angefordert zu gestalten. All das müsste ich sachlich formulieren, damit es klappt. Der meinte ich könnte schon mit den ABH jetzt eine Art Vorabzustimmung abholen, damit - und jetzt kommt es - der Antrag anstatt 4 bis 8 Wochen Bearbeitung nur 72 Stunden dauert und dadurch könnten meine Frau und ich nach DEU fliegen. Das kläre ich am Montag, wenn ich bei ABH bin. Nach diesem Gespräch entscheide ich welchen Weg wir gehen.
Chaparrito
 
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