Natürlich kann der Prüfer des Visumsantrages nach seinem Gusto zustimmen oder ablehnen. Der Willkür sind keine Grenzen gesetzt. Wer kontrolliert schon, ob er den Antrag überhaupt angeschaut hat? Im Formblatt der Ablehnung (
Visakodex – Anhang VI – Seite 35) wird er dann gewöhnlich Pkt. 9 angekreuzen:
"Die Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen konnte nicht festgestellt werden.“ Das ist auch dann nicht gelogen, falls er sich mit dem Fall gar nicht befasst, die Unterlagen nicht einmal angesehen hat.
Bei einer Ablehnung hat man die Möglichkeit der
"Remonstration“. Das bedeutet, dass der Antrag erneut gesichtet werden soll. Mit größter Wahrscheinlichkeit landet das Gesuch wieder bei dem Bearbeiter, der den Antrag vorher zu prüfen hatte. Die Aussichten sind gering, dass sich an dessen Befindlichkeiten zwischenzeitlich etwas geändert hat. Vermutlich wird er wieder ablehnen.
Immerhin ist vorgesehen, dass er einen "Remonstrationsbescheid“ zu erstellen hat. Falls ihm der Aufwand zu hoch erscheint, ihm keine vernünftige Begründung einfällt, wird er irgendeinen, fertigen Bescheid aus der Vergangenheit verwenden. Nicht auszuschließen dort steht drin, dass der/die Antragsteller/in weder eine Arbeitstelle noch Kinder hat, obwohl er/sie beides hat und die Nachweise wie Arbeitsbescheinigung und Geburtsurkunde auch vorlegte. Dafür gibt es noch die Möglichkeiten der Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin, selbst wenn das Urteil erst in Jahren ergehen sollte.
Trotzdem sollte man sich nicht damit abfinden. Könnte ja sein, dass jemand im AA erkennt, dass der/die Mann/Frau im Konsulat der Botschaft in Havanna zu Unrecht sein Gehalt bekommt. Das sollte man dort auch vorbringen, falls dem so ist.