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Visum zum Familienzusammenführung (Gelesen: 100048 mal)
30. Dezember 2016 um 10:50

chaparrito   Offline
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Cubalibre

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Hallo zusammen,
meine Frau und ich werden nächste Woche den Visumantrag zur FZF bei der deutschen Botschaft in Havanna vorlegen. Im Antrag selbst steht auf Seite 3 unter Punkt 7 folgende Frage:
"Wird ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten?"

Ich frage mich was hier am geschicktestens einzutragen ist. Wenn wir "Ja" ankreuzen, würde bedeuten, dass meine Frau nur für eine bestimmte Zeit die Aufenthaltsgenehmigung erhält? Was genau steht hinter dieser Frage?

Auf konstruktives Feedback freue ich mich sehr.
Danke!

Euer Chaparrito
 
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Antwort #1 - 30. Dezember 2016 um 11:03

cubaanfänger   Offline
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Cubalibre

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Welche genauen Interpretationen mit dieser Frage verknüpft sind, wissen wohl nur Botschaftsmitarbeiter.
Aber klar ist auch, wenn einer sagt, ich verkaufe mein Haus in Kuba, dann dürfte es schwierig sein die Rückkehrwilligkeit nachzuweisen.

Somit ist es vermutlich geschickter die Frage mit Ja zu beantworten.

Saludos
 
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Antwort #2 - 30. Dezember 2016 um 11:41

Esperanto   Offline
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Ich denke, die Frage nach der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Ausland ist belanglos. Auch die dortigen Angestellten wissen wohl nicht warum die Frage gestellt wird. Aber wo sie nun schon mal am Fragen sind ….

Der Antrag auf Familienzusammenführung beinhaltet die Wohnsitznahme in Deutschland. Bedeutend ist im Zusammenhang mit diesem Visum der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse. So sieht das Zuwanderungsgesetz es vor. Der Rest ist Wurscht.

Und diese Frage mit der Rückkkehrwilligkeit der Getrauten in Verbindung zu bringen, wäre ein sehr unchristlicher Umgang mit dem Sakrament der Ehe.  unentschlossen

 

Saludos Esperanto
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Antwort #3 - 30. Dezember 2016 um 13:39

cubaanfänger   Offline
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Cubalibre

Beiträge: 2396
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Es soll ja auch Ehen geben, die geschieden werden.

Je nachdem wie lange die Ehe gedauert hat, bzw. der ausl. Ehepartner in Deutschland gelebt hat, oder Kinder vorhanden sind, ergeben sich ja auch dann Konsequenzen bei der ggf. Abschiebung/Ausweisung.

Wenn Wohneigentum im Heimatland vorhanden ist, fallen andere Gründe ( z.B. dohende Obdachlosigkeit, Verelendung, usw.) die eine Ausweisung verhindern oder verzögern könnten, dann weg.

Also ganz sinnfrei ist diese Frage nicht.

Ich finde es eher albern, dass bei Ehepaaren ( wo ein Ehepartner Deutsch ist) der Deutschtest verlangt wird, in einem Land wo es kein Goetheinstitut gibt. Anders als bei uns in, klein Istanbul, oder wie die Stadtviertel auch immer genannt werden, ist eine Cubana/o ohne Deutschkenntnisse hier ziemlich aufgeschmissen. Damit hat Sie ein starkes Eigeninteresse deutsch zu lernen.

Saludos
 
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Antwort #4 - 30. Dezember 2016 um 15:50

chaparrito   Offline
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Cubalibre

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Danke Euch!
Werde "Ja" eintragen.
@Esperanto:
zu> Der Antrag auf Familienzusammenführung beinhaltet die Wohnsitznahme in Deutschland. Bedeutend ist im Zusammenhang mit diesem Visum der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse. So sieht das Zuwanderungsgesetz es vor. Der Rest ist Wurscht.

Aber nur wenn es zumutbar ist. In unserem Fall es ist Unzumutbar, da meine Frau in einem kleinen Dorf lebt und sie dort keine Chance - aufgrund des Mangels an Sprachschulen - hat, deutsch zu lernen. Hierzu hat meine Rechtsanwältin ein Schreiben erfasst und werde beim Antrag mitabgeben.

@cubaanfänger:
zu> Ich finde es eher albern, dass bei Ehepaaren ( wo ein Ehepartner Deutsch ist) der Deutschtest verlangt wird, in einem Land wo es kein Goetheinstitut gibt. Anders als bei uns in, klein Istanbul, oder wie die Stadtviertel auch immer genannt werden, ist eine Cubana/o ohne Deutschkenntnisse hier ziemlich aufgeschmissen. Damit hat Sie ein starkes Eigeninteresse deutsch zu lernen.

Bin absolut bei Dir!

VG
Euer Chaparrito
 
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Antwort #5 - 30. Dezember 2016 um 19:51

Esperanto   Offline
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chaparrito schrieb am 30. Dezember 2016 um 15:50:
Hierzu hat meine Rechtsanwältin ein Schreiben erfasst und werde beim Antrag mitabgeben.

Deine Rechtsanwältin wird keine Gesetze ändern können. Auf die Größe des Ortes, in welchen Deine Frau wohnt, kann das Gesetz keine Rücksicht nehmen.

Soweit ich mich erinnern kann, ist Deine Frau schwanger. Wenn Deine Rechtsanwältin schon mal einen Brief an die Botschaft verfasst, so sollte sie dies in den Vordergrund ihrer Argumentation stellen. Die Nationalität hängt nach den jeweiligen Landesgesetzen auch vom Geburtsort ab. Wie willst Du Deine Vaterpflichten umfassend nachkommen können, wenn man Deinem Kind die Einreise verweigert? Der Schutz der Familie ist im Grundgesetz verankert. Dem gegenüber ist der vorherige Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor Zureise ziemlich nebensächlich.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #6 - 30. Dezember 2016 um 21:41

cubaanfänger   Offline
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Wenn man die Geburt des Babys so timed, das die Entbindung in Deutschland stattfindet, dann hat die Mutter m.W.n. ein Bleiberecht. Somit wäre eine Einladung und nicht FzF eine Überlegung wert, falls und da gebe ich esperanto Recht, bei dem Sprachtest keine Ausnahme gemacht wird.

Denn es wäre vermutlich auch ein Präzedenzfall und der müsste ohnehin durch alle juristischen Instanzen durchgekämpft werden. Das dauert Jahre.

Saludos
 
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Antwort #7 - 30. Dezember 2016 um 22:43

Esperanto   Offline
Administrator

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Der Antrag auf einen zeitlich befristen Besuch wird der Sachlage nicht gerecht.

Ich habe lediglich die Auffassung vertreten, dass das Grundgesetz mit seinen Paragraphen zum Schutz der Familie gegenüber den Vorgaben des Zuwanderungsgesetzes Vorrang hat. Eigentlich sollte die Rechtsanwältin selbst darauf kommen. Die Unzumutbarkeit des Erlernens der deutschen Sprache damit zu begründen, dass es im Dorf kein Goethe-Institut gibt, ist einfach zu blöd.

Wie es sich mit dem Zuwanderungsgesetz verhält, wurde gerade im vergangenen Jahr vorgeführt, als hundertausende Flüchtlinge einreisen konnten auf Grundlage einer alleinigen Einscheidung unserer Regierung. Man stelle sich vor mit unserem Grundgesetz würde ähnlich verfahren.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #8 - 31. Dezember 2016 um 05:26

importado   Offline
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in dtld.herrscht blutrecht,kein geb.ort recht wie in den usa z.B.

d.h.ein von einem dt.elternteil gezeugtes kind ist deutsch,,hat das wohnsitzrecht in dtld.und damit ist auch der nachzug der leibl.ausl.mutter verbunden.
der kindsvater ist deutsch und will sein kind bei sich haben in dtld.,die kindsmutter hat das recht auf fam.zusammenfuehrung .
bei der frage tragt ihr ein:``es wird  der staendige wohnsitz in dtld.solange aufrecherhalten wie es fuer das wohl des gemeinsamen kindes erforderlich ist.die kuenftige fam.planung ist noch nicht abgeschlossen und es koennen keine bindenden  voraussagen fuer die naechsten 18 j unsrer lebensplanung ,getroffen respektive vorweggenommen werden,bis das kind volljaehrig ist.
die kindmutter ist momentan mit den entbindungsvorbereitungen beschaeftigt,hat jetzt vor ort in kuba keine moeglichkeit deutschgrundkenntnisse als integrative massnahme zu erlernen,wird jedoch schon im eigenem interesse , des dt.kindsvaters  sowie des gemeinsamen kindes und des dt.sprachigen umfelds wegen,sich die dt.sprache sukzessive aneignen.
ein wohndomizil des antragstellers wird auf alle faelle in cuba weiterhin beibehalten,und auch eine laengere abwesenheit wie 2j.auf kub.territorium vermieden(rueckeinreise/besuch in kuba innerhalb 2 j.frist) um nicht expatriiert zu werden:
grundsaetzlich hat die erziehung und entwicklung  des kindes in dtld.prioritaet.``
wenn der platz auf dem formular nicht reicht blatt beifuegen.

MAN MUSS DIESEN BUETTELN NICHT IMMER GLEICH MIT ANWALT KOMMEN(ich denke das ist ein cub.anwalt,da lachen die in der botschaft sowieso und dessen o.g.begruendungsformel bringt nix));VIELMEHR KLARE ANSAGEN FUER DIE BEAMTENGEHIRNE ;WELCHE NUR ERFUELLUNGSGEHILFEN SIND;DIE SICH AB UND AN ZU PRAEPOTENT BENEHMEN.HABT IHR MED.schwangersch.nachweis,sieht man schon was ?
IMMER SACHLICH FIRM UND NETT SEIN.
GOOD LUCK MEIN JUNG Cool


 
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Antwort #9 - 31. Dezember 2016 um 12:07

chaparrito   Offline
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Lieber importado,
unsere Rechtsanwältin ist deutsch. Sie hat für dia ABH ein Schreiben verfasst, in dem es steht, dass was Esperanto und sagt. Wir warten auf die Antwort von der ABH und darauf wird die Rechtsanwältin ebenfalls ein Brief für das deutsche Konsulat für den Antrag verfassen. Natürlich werde ich mit eigenem Worten sachlich argumentieren, dass die Zeit vor- und nach der Geburt meines Kindes für uns als Familie sehr wichtig sei.
Bin gespannt was passiert.
Danke Euch und wünsche an dieser Stelle allen Forummitglieder ein gutes neues Jahr 2017!
Euer Chaparrito
 
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Antwort #10 - 31. Dezember 2016 um 12:14

chaparrito   Offline
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@importado: wir nehmen den Mutterpass mit und werden es auch vorlegen.
 
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Antwort #11 - 31. Dezember 2016 um 13:43

Esperanto   Offline
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chaparrito schrieb am 31. Dezember 2016 um 12:07:
Wir warten auf die Antwort von der ABH und darauf wird die Rechtsanwältin ebenfalls ein Brief für das deutsche Konsulat für den Antrag verfassen.

Das ist in Ordnung. Es ist die ABH, die die Entscheidung trifft. Das Konsulat hat lediglich die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu prüfen und sie der ABH weiterzuleiten. Den dortigen Sachbearbeitern ist aber zuzutrauen, dass sie glauben, dass mit dem fehlenden A1-Zertifikat des Goethe-Institutes der Antrag unvollständig sei bzw. die Einreise von ihrem guten Willen abhängen würde.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #12 - 31. Dezember 2016 um 15:35

importado   Offline
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Cubalibre
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ach so ich dachte,ihr stellt einen antrag bei der botschaft fuer eine einreise und regelt dann das weitere vor ort bei der ausl.behoerde in dtld.
wenn die ahb das okay gibt,stempelt die botschaft nur das einreisevisum ein,nachdem sie die unterlagen geprueft hat.
weshalb da noch frageboegen auszufuellen sind,???dt.amtsschimmel ,....
wenn die angel.mit positivem ergebnis  von der ahb bearbeitet und abgesegnet ist,kommt wie esperanto sagt nur noch die botschaft als ausfuehrende behoerde hinzu.
einstemplerfunktion,dazu sind sie nun mal da ausser steuergeld verbraten und moslems visas austellen

 
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Antwort #13 - 31. Dezember 2016 um 17:00

Esperanto   Offline
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Na klar. Hat die ABH nach Prüfung der über die Botschaft eingereichten Antragsunterlagen der Familienzusammenführung zugestimmt, ist nur noch die Aufenthaltsgenehmigung abzuholen. Das hierfür auszustellende D-Visum für die Einreise mit einer Gültigkeit von 90 Tagen gibt ausreichend Zeit mit dem Pass mal bei der ABH vorbeizuschauen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #14 - 02. Januar 2017 um 12:50

chaparrito   Offline
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Cubalibre

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und das Jahr beginnt super sc.....an!

Meine Rechtsanwältin ist im Urlaub, daher habe ich die Vertretung angesprochen und ich erhilt eben diese EMail von der Vertretung:
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Sehr geehrter Herr...,

ich habe in Vertretung für die Kollegin ... mit dem Landratsamt telefoniert. Zuständig für die Entscheidung ist nun eine Frau ....
Sie kennt den Fall noch nicht, muss sich erst einarbeiten und möchte gegebenenfalls auch vorab mit der deutschen Botschaft Rücksprache halten. Ich kann frühestens am Mittwoch oder Donnerstag nachfragen (gegebenenfalls wird die Vorabzustimmung dann per Telefax oder E-Mail übermittelt).

Sie meinte aber, wir sollten uns nicht keine allzu großen Hoffnungen machen ...

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Wir hatten alles am 20.12.16 nachgereicht und erst jetzt wird es bearbeitet.
Ich habe soviel Schaum vorm Mund!!!
Das ist unsere tolle deutsche Bürokratie!!!!
 
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