Alex schrieb am 03. März 2017 um 08:11:
Vermutlich niemand hier im Forum. Das gilt auch für andere polnischen Versicherungsangebote, sollte es solche geben.
Zitat:Schön preiswert sind sie ja.
Zweifellos sind 19 EUR für den ganzen Monat ungewöhnlich preisgünstig. Aber auch nicht zu erklären. Vergleichbare
Reisekrankenversicherungen (Incoming) sind in Deutschland kaum unter 1 EUR/Tag zu bekommen. Selbst dieser Betrag kann nicht kostendeckend sein. Ein Problem wird es deswegen nicht geben, sind die meisten hiesigen RKV's -speziell bei der Versicherung von Auslands-/Sprachstudenten- mit den gesetzlichen Krankenversicherungen liiert oder gar Tochtergesellschaften.
Zitat:Wie ist das EU-Recht geregelt hierzu? Bin ich da an eine Versicherung gebunden aus dem Land in dessen Botschaft ich den Visumsantrag stelle?
Die Reisekrankenversicherungen, die den Anforderungen des EU-Abkommens entsprechen, können nicht nur in jedem Schengenland genutzt, sie können auch in jedem dieser Länder abgeschlossen werden. Sie sind folglich von jeder Botschaft dieser Länder bei der Visumsbeantragung anzuerkennen. Das gilt natürlich auch für polnische Versicherungen. Die erwähnte wirbt auch mit der Konformität der EU-Vorgaben. Die festgeschriebene Mindestdeckungssumme von 30.000 EUR wird gar verdoppelt. Ohne deren Leistungen nachgelesen zu haben, bin ich mir ziemlich sicher, dass sie der EU-Norm entspricht.
Nach meinen langjährigen Erfahrungen sollte man trotzdem mit Bedacht die Reisekrankenversicherung wählen. Nicht nur, weil auch zusätzliche Leistung mit angeboten werden, wie Beispiel Übernahme der Haftung bei Abschiebung usw. Anfangs hatte ich beim Autoclub ADAC eine abgeschlossen. Seitdem nie wieder, selbst wenn diese sich dem allgemeinen Usus inzwischen anpasste. So war es seinerzeit nicht möglich die Versicherungszeit auf die tatsächliche Zeit des Aufenthaltes anzupassen. Die angefallenen Zahnarztkosten wurden nur zum geringen Teil zurückerstattet. Es bedurfte der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, damit dann doch die Kosten vollständig übernommen wurden („ohne Anerkennung einer Rechtspflicht „– das Übliche halt).
Der Versicherungsschutz der incoming-RKVs nach den EU-Vorgaben schließt die Übernahme der Kosten bei Vorerkrankungen aus. Als „Vorerkrankung“ zählt beispielsweise auch eine Schwangerschaft oder chronisches Leiden. Klar, dass die Sanierung des Gebisses nicht übernommen wird. Eine Grauzone besteht trotzdem, wenn der Behandlungsbedarf auf die vernachlässigten Zahnlöcher zurückgeführt wird. Gewöhnlich übernimmt aber die Versicherung die Kosten bei der Behandlung akuten Zahnschmerzen. Fraglich jedoch, ob der Zahnarzt die Vorgaben der jeweiligen RKV akzeptiert. Die schreibt dem Zahnarzt in ihrem, vor der Behandlung zu übergebenden „Merkblatt für Zahnärzte“ vor, welcher Gebührensatz übernommen wird. Selten wird der Zahnarzt diesem nachkommen und seine Rechnung direkt der Krankenkasse weiterreichen. Der schickt sie dann dem Versicherten. Fairnesshalber zahlt der Gastgeber, auch wenn der Versicherte schon über alle Berge ist und fordert dann den von der RKV akzeptierten Anteil ein.
Besser läuft es mit den praktischen Ärzten, die eher dem zu überreichenden „Ärzte-Info“ Merkblatt der RKV nachkommen und direkt mit ihr abrechnen. Die Kosten der zu beschaffenden Medikamente sind vorzulegen und zur Erstattung bei der RKV einzureichen.
Dies zu meinen Erfahrungen hier in De mit deutschen RKV's. Danach hätte ich Vorbehalte eine Reisekrankenversicherung mit einer polnischen Krankenversicherung abzuschließen. Es ist schon schwer genug bei einer leichter zu greifenden inländischen nicht auf einen Teil der angefallenen Kosten sitzen zu bleiben.