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Cubaner/in ins EU-Ausland einladen? (Gelesen: 21907 mal)
08. Oktober 2017 um 05:58

rumbero   Offline
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Hallo allerseits,

wir EU-Bürger können ja innerhalb der EU freizügig wohnen und arbeiten. Angenommen ich lebe als deutscher Staatsbürger in den Niederlanden oder Frankreich, kann ich dann meine cubanische Partnerin dorthin einladen?

Gruß
rumbero
 
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Antwort #1 - 08. Oktober 2017 um 07:55

Kartdriver99   Offline
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Soweit mir bekannt, muss dein Besuch über den Staat einreisen, über dessen Botschaft das Visum erteilt wurde. Da du eine Verpflichtungserklärung abgeben musst, welche du bei dem Bürgeramt beantragen musst, wo dein Hauptwohnsitz ist, und ich nehme an der liegt in Deutschland, musst du deine Novia erst nach DE holen. Innerhalb der Schengenstaaten, kannst du sie aber überall mit hinnehemen, bzw. kann SIE sich frei bewegen.
Es kann aber auch sein, dass sie mit dem Visum in JEDEN Schengenstaat die ERST-Einteise unternehmen kann. Mir ist solche Verfahrensweise allerdings nicht geläufig. Zumal wie in einem anderen Thread gerade über Schwierigkeiten bei der Einreise berichtet wird, obwohl alle Papiere ordnungsgemäss waren.
 

hasta pronto
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Antwort #2 - 08. Oktober 2017 um 09:08

Esperanto   Offline
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Wie schon zuvor klargestellt, kann sich jeder in den Schengenländer frei bewegen, der sich llegal dort aufhält. Binnengrenzen wie jene zwischen den Niederlanden, Frankreich, Deutschland usw. gibt es nicht. Da Kuba zu den visapflichtigen Ländern zählt, benötigen Kubaner einen Aufenthaltstitel, für kurzfristige Besuche also ein Visum.

Im Visakodex ist vorgegeben, welche Botschaft für die Ausstellung des Visums zuständig ist. Für einen Deutschen, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, wird es schwieriger sein, eine für ihn zuständige Ausländerbehörde zu finden, die ihm eine Verpflichtungserklärung ausstellt.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #3 - 09. Oktober 2017 um 06:16

Kartdriver99   Offline
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Mich würde das auch interessieren, ob man mit einem Visum das in der deutschen Botschaft ausgestellt wurde, auch als Einreiseland z.B. Spanien nutzen kann (weil der Einlader z.B. dort zunächst mit seinem Gast ein paar Tage Urlaub machen möchte)! Ich bin ja kein Freund von "Hörensagen" , aber was den Verdacht erhärtet das besagter Wunsch nicht funktioniert unterstreicht die Geschichte die ich gehört habe, wo ein Deutscher einen Tschechen gebeten hat seinen Besuch einzuladen, ( er hatte es zunächst selbst versucht, aber es hat nicht geklappt Traurig unentschlossen),weil man für Tschechien "leichter" ein Visum erhält als für DE. Das hat wohl auch geklappt, und der Deutsche hat allerdings den Besuch in Prag abholen müssen! Wie gesagt für die Richtigkeit der Angaben gebe ich keinerlei Garantie. Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt
 

hasta pronto
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Antwort #4 - 09. Oktober 2017 um 08:05

cubaanfänger   Offline
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Die Vermutung dass Botschaften anderer Länder der EU bei der Visavergabe lockerer sind als die deutsche Botschaft kann ich bestätigen.

Vor ca. 7 Jahen habe ich am Strand in Nueva Gerona 5 Italierner getroffen, die regelmäßig dort Urlaub machen. An der Bar haben wir uns unterhalten und Erfahrungen ausgetauscht.

Die sagten mir, dass sie regelmäßig auch ihre, im Durchschnitt 30 Jahre jüngere Chicas, nach Italien einladen und es noch nie ein Problem gab. Auch wenn man jedes Jahr eine Neue einläd.

Ohne es beweisen zu können, habe ich das Gefühl, dass schon alleine der Altersunterschied in der deutschen Botschaft ein Kriterium ist, das ersteinmal zu einer Ablehnung führen kann.

Auch wenn es in der Theorie möglich ist mit einem deutschen Visum von Kuba direkt nach Spanien einzureisen, produzierst du damit eine Problemquelle zusätzlich, da dies für die Passkontrolleure ein nicht ganz alltäglicher Vorgang ist.

Nur um ein Billigflugticket von z.B. Raynair zu sparen um von D nach Spanien zu kommen, würde ich zumindest dieses Risiko nicht eingehen.

Saludos
 
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Antwort #5 - 09. Oktober 2017 um 16:56

Esperanto   Offline
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Kartdriver99 schrieb am 09. Oktober 2017 um 06:16:
Mich würde das auch interessieren, ob man mit einem Visum das in der deutschen Botschaft ausgestellt wurde, auch als Einreiseland z.B. Spanien nutzen kann (weil der Einlader z.B. dort zunächst mit seinem Gast ein paar Tage Urlaub machen möchte)

Das kommt auf die Kategorie des Visums an. Ist es ein Visum für einen längeren Aufenthalt (nationales Visum – Typ D), dann gibt es Einschränkungen. Dieses Visum wird nach Zustimmung der Ausländerbehörde von der Botschaft ausgestellt. Es dient für die Einreise nach Deutschland zur Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde, um dort den zugesagte Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt (Familienzusammenführung, Studium, Teilnahme an Sprachkursen für eine Zeit über 3 Monaten usw.) ausgestellt zu bekommen.

Auch in diesem Fall ist eine Einreise über ein anderes Schengenland möglich, jedoch beschränkt auf die (aller-)erste Einreise, um (innerhalb von 5 (?) Tagen) nach Deutschland und anschließend zur Ausländerbehörde zu gelangen. Nicht jedoch ein Aufenthalt in einem anderen Land als jenes, welches das (nationale) Visum –Typ D ausstellte. Derartige räumliche Einschränkungen gibt es bei dem, bei Einladung üblichen (Besuchs-)Visum -Typ C nicht. Auch nicht bei dem eher seltenen nationalen Visum mit Schengen-Reiserecht (Typ D + C).
 

Saludos Esperanto
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Antwort #6 - 09. Oktober 2017 um 17:21

Kartdriver99   Offline
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na ja um dieses C-Visum geht es ja bei mir in der Hauptsache. Ich werde natürlich alles vermeiden, was zu zusätzlichen Problemen führen kann. Das mit der Erteilungswahrscheinlichkeit einens Visums über die deutsche Botschaft ist definitiv nicht soweit hergeholt. Ich habe das schon von mehreren Seiten gehört.
Auch was die Kriterien angeht, welche zu einer Ablehnung führen. Allerdings gibt es da nichts was auf einen Altersunterschied Beziehung nimmt. Gehört habe ich das aber auch, und das ist dann wohl wieder Willkühr! Und mit dem Punkt "Emigrationsgefahr" kommen die immer durch. Das war auch die Begründung bei dem ersten Antrag meiner Novia! Ein halbes Jahr später dann keine Probleme mehr, obwohl sich nichts an der Situation geändert hat.
 

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Antwort #7 - 09. Oktober 2017 um 18:31

cubaanfänger   Offline
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Da es bestimmt kleinere oder arme EU Länder gibt ( Luxemburg, Malta,Zypern,Rumänien, Bulgarien, usw.) wo es sich nicht lohnt eine Direktverbindung nach Kuba dauerhaft zu betreiben, muss es natürlich für eingeladene Kubaner die Möglichkeiten geben auch über ein anderes EU Land einreisen zu dürfen.

Natürlich darf Altersdiskriminierung kein Ablehnungskriterium sein. Das wäre Gesetzeswidrig. Die Formulierung lautet dann eher begründungslos, dass die Rückkehrbereitschafts in Frage gestellt wird. ( Das haben mehrere meiner Freunde und Bekannten erlebt)

Im Land der " Dolce Vita " macht man dort den Landsleuten halt weniger Ärger und gönnt denen das Vergnügen mal für 3 Monate einer Cubana " Bella Italia " zu zeigen.

Saludos
 
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Antwort #8 - 09. Oktober 2017 um 22:43

Esperanto   Offline
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Was sollen die Hinweise über die Aufenthaltsmöglichkeiten innerhalb der Schengen-Mitgliedsländer bzw. die Genehmigungspraxis der deutschen und anderer Botschaften? Im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage dieses Threads über der Möglichkeit als Deutscher die kubanische Partnerin für einen Aufenthalt in ein anderes EU-Land einzuladen ist dies eher zweitrangig, solange der Fragesteller keine Antwort weiß, wo er die für die Antragsstellung des Visums benötigte Verpflichtungserklärung herbekommt.

Vielleicht sollten wir ihm den Ratschlag geben: Er möge seiner kubanischen Partnerin einen Fotoapparat beschaffen, sie zur Botschaft schicken, um dort mit umgehängter Kamera nach einem Touristenvisum nachzufragen. Sollte sie nach dem Motiv ihrer Reiseabsichten gefragt werden, könnte sie ja dann etwas über die Einzigartigkeiten der Grachten in Holland bzw. von Saint-Malo an der französischen Atlantikküste vortragen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #9 - 10. Oktober 2017 um 05:36

Kartdriver99   Offline
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@ Esperanto du hast natürlich Recht, dass es auch hier wieder, zu etwas Abschweifung vom eigentlichen Thema kommt, aber dennoch sind die niedergeschriebenen Gedanken doch irgendwie mit diesem Thread als solches tangierend. Und so lange es immer wieder schwammige und dehnbare Vorschriften Gummi-§§ und sonstiges Auslegungsfreies Gesetzteswerk gibt, bleibt immer Raum für Spekulationen und Mutmassungen!  Augenrollen Und man/frau will ja seine aufgestellten Thesen nicht immer unbedingt unkommentiert lassen! Zwinkernd
@ Caubaanfänger das ist natürlich auch ein interessanter Aspekt, wenn man zum Beispiel aus einem Zwergstaat ohne eigenen Airportkommt, aber ich denke da wird dann ja klar, das es keine andere Ersteinreisemöglichkeit gibt! Cool
 

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Antwort #10 - 10. Oktober 2017 um 06:40

cubaanfänger   Offline
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Solange der Threaderöffner keine weiteren Infos hier schreibt, wie z.B. wo ist er vom Hauptwohnsitz gemeldet, kann man entweder spekulieren und etwas abschweifen oder man schreibt halt gar nicht.

Für einen Informationsaustausch halte ich etwas vom Thema abschweifen für besser, solange es nicht komplett in eine andere Kategorie gehört.

Es ist auch nicht immer einfach abzugrenzen ab wann etwas nicht mehr zum Thema gehört.

Saludos
 
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Antwort #11 - 10. Oktober 2017 um 13:43

Esperanto   Offline
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cubaanfänger schrieb am 10. Oktober 2017 um 06:40:
Für einen Informationsaustausch halte ich etwas vom Thema abschweifen für besser, ....

Noch besser, der Fragesteller stellt seine Frage konkret genug, um sie auch beantworten zu können. Meine Beträge waren an ihn gerichtet, nachdem er schrieb: „Angenommen ich lebe als deutscher Staatsbürger in den Niederlanden oder Frankreich …" Danach könnte man annehmen er wohnt in den Niederlanden oder in Frankreich. Solange man aber dies nicht weiß, lässt sich seine Frage nicht beantworten. Zumindest sollte man es wissen, bevor man die Möglichkeit der Einladung seiner kubanischen Partnerin ernsthaft nachgeht. Ansonsten ist die Frage warmer Wind, besser zu ignorieren. Die Antworten können ja auch nur Luftnummern sein. 

Sollte er in den Niederlanden oder in Frankreich leben und seinen Wohnsitz dort haben, wird er sich nach den dortigen administrativen Regeln zu richten haben. Welchen Sinn ergäbe seine Verpflichtung gegenüber deutschen Behörden, zur „Übernahme sämtlicher öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgebracht werden.“ Oder soll sich etwa die Ausländerbehörde in Deutschland gefälligst um die Abschiebung der sich in Frankreich aufhaltenden Kubanerin kümmern?

Niederländische oder französische Verwaltungen haben eigene Regeln. Auch nehme ich an, dass eine, von einem Einlader mit Wohnsitz in den Niederlanden oder Frankreich eingeladene Kubanerin ihren Visumsantrag in der niederländischen oder französischen Botschaft zu stellen hat. Bevor man sich also ernsthaft mit der gestellten Frage befasst, sollte dem Threaderöffner zugemutet werden, hier mitzuteilen, wo er wohnt bzw. mit Wohnsitz gemeldet ist. Seine Nationalität ist nach EU-Recht in diesem Zusammenhang zweitrangig.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #12 - 10. Oktober 2017 um 14:08

cubaanfänger   Offline
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Na dann hat der Thread ( durch die kleinen Abschweifungen) zumindest kartdriver 99 bei seiner Antwort/Frage #3 weitergeholfen. Durchgedreht

Saludos
 
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Antwort #13 - 10. Oktober 2017 um 14:28

Esperanto   Offline
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Stimmt, man hätte für diesen Beitrag und den darauf folgenden Antworten einen neuen Thread eröffnen und dorthin verschieben können.
 

Saludos Esperanto
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