Die Beantwortung Deiner Fragen hätte ich gern unserem Moderator Chaparrito überlassen. In Deinem Fall klappt das leider nicht. So gebe ich Dir lediglich meine Überlegungen dazu wieder, ohne dies in der kubanischen Gesetzgebung recherchiert zu haben.
Zu 1.) Nachdem die PVE abgeschafft wurde, gibt die PRE noch weniger einen Sinn. Insofern gehe ich davon aus, dass es keiner PRE für den geplanten ständigen Aufenthalt Deiner kubanischen Ehegattin im Ausland bedarf. Es diesen Verwaltungsakt gar nicht mehr gibt. Früher, als es dieser Ausreiseerlaubnis noch bedürfte, war die Enteignung von Immoblienbesitz mit der Annahme begründet, dass der kubanische Eigentümer endgültig nicht mehr nach Kuba zurückkommen würde, sollte eine PRE nicht vorgelegen haben. Wie mir auch von anderer, kompetenter Stelle versichert wurde, wird nunmehr bei Abwesenheit des Eigentümers dessen Hausbesitz nicht mehr enteignet. Sogar als Casa particular ist das eigene Haus zu vermieten, sollte der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland genommen haben und jemanden offiziell mit der Vollmacht der Vermietung beauftragt haben. Bedeutender ist die Frage was in der Zeit längerer Abwesenheit des Eigentümers mit dem Haus geschieht. Steht es leer oder wird von jemanden (evtl. Familienangehörigen) bewohnt? Im letzteren Fall "ersitzt" sich der Bewohner nach einigen Jahren vermutlich das Wohnrecht. Ob dies anders ist, wenn der Bewohner aufgrund eines Mietvertrages dort wohnt, wäre zu hinterfragen.
Zu 2.) Falls der kubanische Pass der Tochter nur für gelegentliche Reisen nach Kuba benötigt wird, gibt es wenig Sinn ihn alle 2 Jahre zu verlängern, bzw. alle 6 Jahre einen neuen zu beantragen. Dafür reicht ihr deutscher Pass. Auch gehe ich davon aus, dass sie mit dem Auslaufen der Gültigkeit ihres kubanischen Passes nicht ihre kubanische Staatsbürgerschaft verliert. Die Überlegung der Tochter den Besitz des Hauses zu übertragen macht dagegen Sinn. Gewöhnlich ist die Beziehung zu den leiblichen Kindern dauerhafter, als zur angeheirateten Ehefrau.
Ich denke, dass Du für eine verbindliche Auskunft hinsichtlich des Hausbesitzes bzw. dessen Eigentumsübertragung um die Konsultierung eines kub. Notars nicht herumkommst.
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