Willkommen Gast. Bitte Einloggen oder Registrieren
Willkommen im Kubaforum
 
Willkommen im Kubaforum!!
  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrieren  
 
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung (Gelesen: 8867 mal)
13. Juni 2003 um 22:33
errue   Ex-Mitglied

 
Nach meinem Kenntnisstand gilt die Verpflichtungserklärung auch über den Einladungszeitraum hinaus, wenn der Besucher illegal weiter in Deutschland, respektive in Europa, bleibt, und zwar so lange, bis der Besucher einen anderen Aufenthahltstitel erwirbt, z.B. durch Heirat.

Dies bedeutet, dass der auf der Verpflichtungserklärung Unterzeichnende ein nicht geringes Risiko eingeht; ich habe mal einen Fall einer Abschiebung aus Spanien gelesen, bei dem einem deutschen Einlader ~5000 EUR in Rechnung gestellt wurden.

Daher ist der Abschluss einer Abschiebekostenversicherung, deren Wirkung über den Einladezeitraum hinausgeht, unabdingbar.

Hat jemand gegenteilige Informationen??

errue



PS: Muss jetzt wohl immer aufgrund besonderer Vorkommnisse eine salvatorische Klausel anhängen: Kopieren nicht gestattet.  Smiley
 
IP gespeichert
 
Antwort #1 - 14. Juni 2003 um 02:30

uwe   Offline
Administrator

Geschlecht: male
Beiträge: 1895
*****
 
Für den Fall, dass die Person, für die Sie sich verbürgt haben, in Deutschland irgendwelche Sozialleistungen (Sozialhilfe, Krankenhilfe, usw.) in Anspruch nimmt, kann die Stelle, die die Leistung gewährt hat, Sie haftbar machen. Das gilt auch für den Fall, dass die eingeladene Person die Bundesrepublik Deutschland nicht wieder freiwillig verläßt und abgeschoben werden muss. In diesem Fall würden sie für die Abschiebungskosten herangezogen.


gefunden in: http://www.info4alien.de/84/coesfeld.htm


errue, in 1-2 jahren reicht vielleicht dieser link aus. der kann auch vom ***** (was bedeuten die sterne?) gern kopiert werden.  Zwinkernd
 
IP gespeichert
 
Antwort #2 - 14. Juni 2003 um 10:15

Olaf   Ex-Mitglied
I love YaBB 1G - SP1!

*
 
Îch schließe mich der Meinung der Vorredner an, auch wenn gerade in Beiträgen im anderen Forum behauptet wird, die Verpflichtung gelte nur für den Zeitraum der Einladung.

--------------------
In diesem Fall würden sie für die Abschiebungskosten herangezogen.
--------------------
Ich würde meinen, zusätzlich auch für Sozialleistungen, die im Zeitraum bis Abschiebung anfallen.
Das Thema einer Abschiebekostenversicherung ist sehr interessant. Wenns das wirklich gibt, wär auch ich sehr interessiert, näheres zu erfahren.

 
IP gespeichert
 
Antwort #3 - 14. Juni 2003 um 14:11
errue   Ex-Mitglied

 
Diese Versicherung gibt es wirklich. Wie deren Zahlungsmoral ist kann ich allerdings nicht sagen, möchte ich ehrlich geasgt auch nicht herausfinden. Smiley

Bei der Krankenversicherung sind die ein wenig zickig, hat MadMatt am eigenen Leib erfahren müssen, hat dann allerdings mit ein bisschen Druck noch geklappt. Wird halt ordentlich geprüft, ob nicht Leistungen erschlichen werden.

Die einzige Versicherung dieser Art, die ich bisher gefunden habe, ist die von ProVisit (auch AuPair u.ä.), wird aber vielleicht noch andere geben. Falls ihr welche findet, sagt mir Bescheid, damit ich sie linken kann.

Dumm war nur, dass die deutsche Botschaft noch gar nicht weiß, dass diese Versicherung auch über den Einladungszeitraum hinaus Wirkung hat.

Versicherungsbedingungen von ProVisit

errue



Kopieren de Beitrags nicht erlaubt. Smiley Außerdem Olaf sollten wir solche Themen doch besser hier diskutieren. Ich kann mich noch an eine äußerst kontrovers geführte Diskussionen zwischen uns beiden über die Rechtswirkungen der Eheschließung auf Cuba und andere rechtliche Belage erinnern, die sehr produktiv waren und jetzt aufgrund der mangelnden Suchfunktionen der Foren kaum noch auffindbar sind.
 
IP gespeichert
 
Antwort #4 - 14. Juni 2003 um 15:56

derhelm   Ex-Mitglied
Cubalibre

Geschlecht: male
**
 
Ich habe mal einen Fall mitbekommen, der zu diesem Thema passt.
Eine mir bekannte Kubanerin ist ohne Wissen des Einladers hier geblieben. Dieser dachte, sie wäre von Freunden zum Flughafen gebracht worden. Sie hat dann Asyl beantragt.
An den Einlader wurden meines Wissens nach nie Forderungen gestellt.
Die Verpflichtungserklärung gilt nur für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Versorgung gewährleistet werden muss  und Kosten, die durch den Besucher entstehen, übernommen werden. Nach Ablauf der Zeit muss einen das nicht mehr interessieren.
Man verpflichtet sich schliesslich nicht als Kindermädchen zu fungieren.
Die ABHs haben m.E. aber Interesse daran, dass die Einlader glauben, sie wären auch dann verantwortlich.

Falls jemandem gegenteilige Informationen vorliegen, bin ich gerne bereit mich überzeugen zu lassen.




 
IP gespeichert
 
Antwort #5 - 14. Juni 2003 um 16:03

derhelm   Ex-Mitglied
Cubalibre

Geschlecht: male
**
 
Falls Besucher über drei Monate hinaus bleiben möchten (legal oder illegal ;) ), sollte man sich dennoch kranken- und unfallversichern.
Ich habe dies damals über die [url=http://www.reiseversicherung.com/]Büro Dr. Walter GmbH[/url] gemacht. Damals, 99, wurde nicht nach legalem Aufenthalt gefragt.
(Die 6 Monte waren natürlich legal!!)
 
IP gespeichert
 
Antwort #6 - 14. Juni 2003 um 16:11

Olaf   Ex-Mitglied
I love YaBB 1G - SP1!

*
 
Ich fass mal Zusammen:

- Kubaner bleibt illegal: Verpflichteter haftet.
- Kubaner wechselt in legalen Status: (Heirat, Asyl):
    Die Haftung des Verpflichteten endet.
- Kubaner reist rechtzeitig aus: Verpflichtung endet.




 
IP gespeichert
 
Antwort #7 - 14. Juni 2003 um 16:11
errue   Ex-Mitglied

 
Das ist so nicht ganz richtig! Die Verpflichtungserklärung gilt unbegrenzt, aber eben nur bis zu dem Zeitpunkt, wenn sich der Aufenthaltsstatus ändert. In deinem Fall geschah das durch den Antrag auf Asyl. Habe auch gelesen, dass in diesen Fällen bisher noch nie auf die Verpflichtungserklärung zurückgegriffen wurde.

D.h. also konkret: Sollte ein Besucher eben keinen Antrag auf Asyl stellen oder durch eine Heirat seinen Aufenthalt legalisieren, aber dennoch Leistungen erhalten (dazu gehören auch die anfallenden Verwaltungs- und Abschiebekosten), dann zahlt der Einlader diese in vollem Umfang. (Wie im Spanien-Fall.)

Da aber kaum ein Illegaler so dämlich ist zum Sozialamt zu rennen, um Leistungen einzufordern, und die ABHs kaum tätig werden können, wenn sie keinen Aufenthaltsort haben und es dann lieber lassen und mit dem ganzen Papierkram warten, bis der Abgetauchte irgendwo wieder auftaucht, reduziert sich natürlich die Gefahr deutlich. Denn meistens tauchen Illegale erst mit einer Heiratsurkunde oder Ähnlichem in der Hand wieder auf oder stellen einen Antrag auf Asyl, selbst wenn er keine Aussicht auf Erfolg hat; der Aufenthaltsstatus ändert sich dann und man ist aus dem Schneider, selbst wenn der Betreffende später abgeschoben wird oder ausreisen muss.

Ergänzung: Wenn der Aufenthaltszweck sich geändert hat, dann muss die ABH erst mal prüfen, ob die Verpflichtungserklärung noch gilt, da sie an einen bestimmten Zweck gebunden ist. Würde ja eigentlich auch bedeuten: Wenn ein Besucher anfängt illegal zu arbeiten, ohne dass der Einlader davon weiß, dann hat sich der Aufenthaltszweck geändert, somit erlischt eventuell die Haftung aus der VE!?

errue
 
IP gespeichert
 
Antwort #8 - 14. Juni 2003 um 16:15
errue   Ex-Mitglied

 
@olaf

Richtig abgekürzt!

Ich würde es so ausdrücken (Ist ein wenig Wortklauberei!):

2. Aufenthaltsstatus (Asyl, Heirat, o.ä.) ändert sich: Verpflichtung endet.


@derhelm
Das Versicherungspaket ProVisit ist aufgelegt vom selben Büro. Da ist meine Novia z.Zt. auch versichert, ist inklusive Kranken-, Unfall-, Haftpflicht und Abschiebekostenversicherung. Wesentlich besser als irgendeine reine ADAC-Krankenversicherung.

errue

 
IP gespeichert
 
Antwort #9 - 18. Juni 2003 um 22:30
errue   Ex-Mitglied

 
Anscheinend wird jetzt doch einer zur Zahlung aufgrund einer Verpflichtungserklärung verknackt, obwohl der Antragsteller auf Asyl in der für ihn ausgestellten Verpflichtungserklärung "Studienzwecke" stehen hat. Mal gucken, wie es ausgeht. Sollte sich schleunigst einen Anwalt suchen.

Hier der Thread dazu

AsylbLG § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter

Scheint sich inzwischen erledigt zu haben! Da macht eine ABH unberehtigter Weise Druck, obwohl es ein anderslautendes BVG Urteil gibt.

errue
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken