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Eheverträge sittenwidrig?? (Gelesen: 4566 mal)
14. Dezember 2003 um 22:36
charanga   Ex-Mitglied

 
Für die leidgeprüften Cubaverheirateten, welche von ihrem Partner betrogen wurden, und sich nun scheiden lassen wollen, ist eventuell folgendes (noch ausstehendes) Urteil relevant:

Zitat:
Sind Eheverträge sittenwidrig?

Der Bundesgerichtshof prüft, ob der Ausschluss von Ansprüchen im Scheidungsfall nachträglich gekippt werden kann
Von Frank Diering

Karlsruhe - Vertrag ist Vertrag. Auf diesen Rechtsgrundsatz vertrauten bisher insbesondere vermögende Eheleute. Bestens gerüstet für den schlimmsten Fall hatten viele von ihnen mit ihren Anwälten und Partnern einen so genannten Ehevertrag ausgehandelt, bevor sie auf dem Standesamt den Bund fürs Leben schlossen. Sollte die Liebe vergehen und nicht halten, wähnte man sich bei einer Scheidung rechtlich auf der sicheren Seite. Hatten beide Ehepartner zuvor doch eine notarielle Vereinbarung über die Aufteilung künftiger Vermögenswerte und nachehelicher Versorgungsansprüche unterzeichnet, um somit unliebsame Ehegesetze zu umgehen.

Doch damit könnte bald Schluss sein. Die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (BGH) haben im Verfahren XII ZR 265/02 einen Fall des Oberlandesgerichts München (Az: 4 UF 7/02) zur Entscheidung angenommen und prüfen, ob solche Eheverträge grundsätzlich sittenwidrig sind. Ursprünglich war in dieser Sache für gestern ein Richterspruch vorgesehen. Doch die Vorsitzende des BGH-Familiensenats, Meo-Micaela Hahne, erklärte im Gespräch mit der Berliner Morgenpost: "Ein Urteil mit solch einer Tragweite kann nicht im Hoppla-Hopp-Verfahren entschieden werden." Es werde für die Urteilsbegründung auf jeden Satz und jedes Komma ankommen. Daher habe das Gericht einen Verkündigungstermin für den 28. Januar 2004 anberaumt.

In Deutschland gibt es pro Jahr knapp 400 000 Eheschließungen und etwa 200 000 Scheidungen. Experten schätzen, dass fünf bis zehn Prozent aller Ehen vertraglich gebunden seien. "Daher hat der Fall für die notarielle und anwaltliche Praxis große Bedeutung", erläuterte Frau Hahne dieser Zeitung. Bislang gab es für die Anwälte oftmals nur die Chance, über eine Notlage eines der Ehepartner bei Vertragsschluss die Vereinbarung aufzuhebeln. Ein solcher lag laut Münchner Oberlandesgericht aber nicht vor.

Ein recht wohlhabender Ehemann hatte mit seiner akademisch ausgebildeten Ehefrau rund drei Jahre nach der Eheschließung und zwei Jahre nach der Geburt einer Tochter nicht nur Gütertrennung, sondern auch - im Fall einer Scheidung - den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich wie auch einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart.

Der Ehemann verdiente als Vermögensberater 14 000 Euro monatlich und besaß noch 500 000 Euro Privatvermögen. Als Ausgleich dafür hatte die Ehefrau und Mutter zugestimmt, sich ab 60 Jahren mit einer nicht gerade hoch dotierten Lebensversicherung zu begnügen. Und im Scheidungsfall sollte eine ebenfalls nicht üppig dotierte einmalige Abfindung fällig werden - jeweils zu finanzieren vom Ehemann.

Als die Ehe tatsächlich in die Brüche ging, focht die Ehefrau den notariell beglaubigten Ehevertrag an. Sie bekam beim Oberlandesgericht Recht. Dieses Gericht hält die Klägerin durch ihren Ehevertrag für "einseitig unangemessen belastet". Damit wird dieser Vertrag für sittenwidrig und nichtig erklärt. Gegen diesen Spruch und die Interpretation des Ehevertrags seitens der Münchner Richter legte der Ehemann Revision beim BGH ein.

Trotz der nun herrschenden Rechtsunsicherheit, raten Juristen, sollten Unternehmer aber nicht auf Eheverträge verzichten und gleich die im Erbfall sehr nachteilige Gütertrennung vereinbaren. Sie sollten vielmehr per Vereinbarung zumindest den Zugewinnausgleich beim Betriebsvermögen ausschließen. Sonst nämlich müsste im Scheidungsfall die Hälfte des Firmenwertes als Entschädigung an den Expartner gezahlt werden.


Frage an Errue: Welches sind die Grenzen bei Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich, ab der Sittenwidrigkeit vorliegt?
 
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Antwort #1 - 14. Dezember 2003 um 23:13
errue   Ex-Mitglied

 
Also man ist meines Wissens völlig davon abgegangen, Unterhalt generell auszuschließen, da dann der Ehevertrag eh´ kassiert wird. Also mein Notar sagt, dass man auf keinen Fall den Ehegattenunterhalt ausschließen sollte und ein Minimum von 500 bis 600 EURO monatlich für 2 Jahre nach dem Scheidungstermin ansetzen sollte.
Bei Vorhandensein von Kindern ist das eh´ alles Makulatur.
Man muss jetzt einfach die neue Rechtsprechung des BGH abwarten, dann weiß man Genaueres. Eventuell geht dann gar nichts mehr per Ehevertrag.

errue
 
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Antwort #2 - 15. Dezember 2003 um 09:32
Devil-D   Ex-Mitglied

 
Sofern die Frau beim Abschluss des Ehevertrages nicht gearbeitet hat und absehbar war, daß sie im Falle einer Trennung Sozialhilfe beantragen muß, werden die Eheverträge auch direkt kassiert.
Stand sie in einem Arbeitsverhältnis und wird dann arbeitslos, sieht das ganze bei einer Trennung besser aus.

Vor ca. 1 1/2 Jahren wurden schon mal vom BGH aus diesem Gründen 90% der Eheverträge grundsätzlich für nichtig erklärt.

Gütertrennung und der Ausschluß von Rentenansprüchen sind dagegen noch problemlos möglich.

Während des Trennungsjahres oder der Trennungsjahre liegt dann der Unterhalt auch erheblich höher als der nach der Scheidung.

Wenn Kinder im Spiel sind, ist eh alles Makulatur. Es sei denn man heiratet direkt neu, dann sind erst die Kinder und die neue Ehefrau unterhaltsbedürftig und erst dann die Ex-Frau.
 
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Antwort #3 - 15. Dezember 2003 um 12:56
errue   Ex-Mitglied

 
Zitat:
Sofern die Frau beim Abschluss des Ehevertrages nicht gearbeitet hat und absehbar war, daß sie im Falle einer Trennung Sozialhilfe beantragen muß, werden die Eheverträge auch direkt kassiert.


Deswegen steht ja auch heutzutage in Eheverträgen drin, dass sich beide Parteien bewusst sind, dass man auf Trennungsunterhalt nicht verzichten oder diesen einschränken kann.

Beim Ehegattenunterhalt sieht es dann, wie weiter oben gesagt, anders aus. Man sollte tunlichst darauf achten, dass man seinem Ehepartner, falls er keine in Deutschland anerkannte Ausbildung besitzt (Regelfall!), ihm dazu verhilft eben eine zu erlangen, sodass das Gericht einem nicht vorhalten kann, man sei sich ja bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren gewesen, dass der Ehepartner für immer und ewig auf eine Unterstützung angewiesen sei; damit wäre eine Handhabe gegeben, auch den Ehegattenunterhaltsteil für sittenwidrig zu erklären.
Hierbei reicht eine bloße Absichtserklärung im Ehevertrag nicht aus, sondern der Ehepartner muss wirklich in die Lage versetzt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. D.h. Minimum Sprachkurse, und zwar so lange, bis die Sprache auch beherrscht wird. Danach am besten eine Ausbildung.

Dass dies enorm von der Persönlichkeit des Ehegatten abhängt, braucht wohl nicht betont zu werden.

errue
 
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