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Einreiseprozedere für die Schweiz (Gelesen: 8602 mal)
03. Juli 2008 um 17:20

Ziska   Offline
Newbie
Schweiz

Geschlecht: female
Beiträge: 6
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Hallo,
Kann mir vielleicht jemand helfen bei dem ganzen Behördenwirrwarr etwas durchzublicken?
Der erste Visumantrag meines kubanischen Freundes ist agbelehnt worden "la salida de suiza no esta lo suficientemente garantizada". Tönt nach Standard-Grund, ist mir auch klar was das heisst Ärgerlich
Bevor ich die Entscheidung anfechte möchte ich gerne ganz genau wissen was die von uns genau hören wollen, welche Schritte ich von hier aus unternehmen kann.
Es scheint keine einheitliche Stelle zu geben (Migrationsamt, Einwohnerkontrolle) die diese Infos hat...?
Hat jemand das ganze auch schon "durchgemacht" und kann mir ev. etwas weiterhelfen?
Wäre u lieb
Ziska
 
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Antwort #1 - 03. Juli 2008 um 19:24

Alex   Offline
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Cubalibre
Harderwijk

Geschlecht: male
Beiträge: 206
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Jaja, auch in der Schweiz ist das Zauberwort die Unterstellung einer nicht vorhandenen "Rückkehrbereitschaft" scheinbar. Selbiges wird leider meist auch bei Schengenvisas für EU-Bürger genannt. Eine Remostration ist dann wohl der naechste Schritt nun.


 
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Antwort #2 - 03. Juli 2008 um 20:21

Esperanto   Offline
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Beiträge: 3149
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Nach der Begründung der Visumsablehnung „die (Wieder-) Ausreise aus der Schweiz nicht ausreichend garantiert ist“, ist anzunehmen, dass es sich um den Antrag für ein Besuchsvisum handelt. Auch bei der Beantragung von Besuchsvisa für die Schengen-Staaten ist die „Rückkehrwilligkeit“ das entscheidende Kriterium der Antragsprüfung. Dies ist auch verständlich, denn die Aufrichtigkeit eines Antrages für einen Besuch setzt die Rückkehrwilligkeit voraus. Alles andere wäre der Versuch einer illegalen Einwanderung. Insofern kann dies in der Schweiz auch nicht anders gehandhabt werden.

Welche rechtliche/administrative Möglichkeiten es in der Schweiz gibt, gegen einen derartigen Bescheid anzugehen, sind mir nicht bekannt. Dafür wäre es wichtig zu wissen, welche Stelle den Antrag abgelehnt hat. Im Falle von Besuchsvisa für die Schengenstaaten trifft diese Entscheidung die jeweilige Botschaft in alleiniger Zuständigkeit. Die Entscheidung wird dem Antragsteller zunächst ohne Begründung mündlich mitgeteilt. Falls er damit nicht einverstanden ist, kann er auf eine „Remonstration“ also eine erneute Prüfung seines Antrages bestehen. Dies wäre die letzte Möglichkeit in diesem Verfahren, die Bearbeiter von der Aufrichtigkeit seiner Besuchsabsichten zu überzeugen. Wird nichts Neues vorgebracht, erfolgt der schriftliche Ablehnungsbescheid mit der Begründung der fehlenden Rückkehrwilligkeit, die insbesondere mit der fehlenden „Verwurzelung“ wie keine Arbeitsstelle, familiäre Bindungen usw. auch noch individuell unterlegt ist. In diesem Bescheid ist auch eine Rechtsbelehrung aufgeführt, dass gegen diesem Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben werden kann. Die Erfolgsaussichten sind aber nicht sehr groß und wegen der langen Verfahrensdauer gibt eine Klage auch keinen Sinn.

Da sich hier Schweizer selten bei Visaangelegenheit zu Wort melden, wäre es schon mal gut, wenn Du das Schweizer Antragsverfahren (nicht den kubanischen Part für die Ausreisegenehmigung, die ist ja gleich und weitgehend bekannt) näher beschreiben würdest.

 

Saludos Esperanto
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Antwort #3 - 04. Juli 2008 um 11:53

Ziska   Offline
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Schweiz

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Beiträge: 6
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Ja, richtig die Entscheidung hat die Schweizer Botschaft in Havanna getroffen.
Bis dahin war das Prozedere, dass ich eine beglaubigte Einladung über die kubanische Botschaft in der Schweiz nach Kuba schicken musste und er dann mit dieser, Pass, Arbeitsbestätigung und noch ein paar anderen Kleinigkeiten zur Schweizer Botschaft in Havanna gehen konnte und dort hat er den Antrag ausgefüllt. Ich habe ausserdem eine weitere Einladung und meine Passkopie der Botschaft gemailt. Beim Visumantrag musste er nichts betreffend Rückreise oder so ausfüllen, deshalb ist das Argument so nicht fassbar. Ich weiss echt nicht worauf die da genau geschaut haben, zumindest eine feste Arbeit hat er und nicht erst seit gestern. Er war ausserdem schon mal in Italien und auch zur Zeit zurückgekommen.
ist ja zum Haareraufen...
 
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Antwort #4 - 04. Juli 2008 um 13:01

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Die beglaubigte Einladung über die kubanische Botschaft betrifft natürlich die kubanische Ausreisegenehmigung, welche im Normalfall mit diesem notariellen Einladungsschreiben und dem Visum der Schweiz dann auch erteilt wird.

Eine andere Begründung der Ablehnung der Einreisegenehmigung seitens der Schweizer Botschaft, als die fehlende Rückkehrwilligkeit, kann es nicht geben. Dass dies der Grund sein soll, haben sie ja auch angegeben. Offenbar haben sie sich in der Schweizer Botschaft keine Mühe gemacht. Wenn ein Antragsteller in der Visaabteilung der deutschen Botschaft in Havanna eine Anstellung und auch eine Arbeitsbefreiung (Urlaub o. ä.) für die Zeit des beantragten Aufenthaltes vorlegen kann und diese Dokumente auch in Ordnung sind (sie überprüfen dies, indem sie evtl. fernmündliche Erkundigungen einholen), dann ist die „Verwurzelung“ des Antragstellers ausreichend erwiesen. In Deinem Fall kommt hinzu, dass Dein Gast seine Rückkehrwilligkeit durch einen früheren Besuch im Ausland  bewiesen hat. Sollte ein Antragsteller eine Auslandsreise und die zeitgerechte Rückkehr in der deutschen Botschaft nachweisen können, so gilt hier ein „Vertrauensschutz“. Dies zu berücksichtigen sind die D-Botschaften angewiesen. Weiterer Beweise der Rückkehrwilligkeit bedarf es nicht, weil es andere auch nicht geben kann.

Ich denke, dass Du Dich mit der Botschaft in Havanna in Verbindung setzen und dort die Argumente hinsichtlich der Aufrichtigkeit der Besuchsabsichten Deines Gastes vortragen solltest. Du könntest auch anbieten dafür zu sorgen, dass die von Dir vorgetragenen Tatbestände seitens des Antragstellers noch nachträglich dokumentiert werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Botschaft für überzeugende Argumente nicht zugänglich wäre. Sollte dies aber der Fall sein, indem sie auf Deine Argumente nicht eingehen oder eventuell nicht einmal antworten, dann gibt es sicherlich auch in der Schweiz die Möglichkeit der Beschwerde. Ich denke, dass hierfür dann die vorgesetzte Diensstelle, nämlich ähnlich wie in De das Auswärtige Amt, dann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in Bern der richtige Ansprechpartner wäre. Eine Kopie Deiner Beschwerde solltest Du der Botschaft in Havanna trotzdem zukommen lassen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #5 - 08. Juli 2008 um 12:24

Ziska   Offline
Newbie
Schweiz

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Beiträge: 6
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Vielen Dank für die Infos. Weiss unterdessen, dass wir Rekurs einreichen können und das dann in der Schweiz entschieden wird. Ich habe auch mit der Migration hier in der Schweiz telefoniert, leider bin ich nach diesem Telefon (und ein paar anderen Dingen die ich gehört habe) ziemlich entmutigt. Die Schweiz erlaubt Kuanern nur ein Visum wenn aber auch ganz triftige Gründe für einen Besuch hier vorgelegt werden können. Tja, niemand hat ein Recht auf ein Visum. Das habe ich nun schon mehrere Male gehört. Und es muss auch nicht begründet werden. Ebensowenig kann man mir sagen, was denn genau Beweise für eine sichere Rückreise wären. Also ziemlich schwierig diese Ausgangslage.
Weiss nun gar nicht recht wie weiter. Ich kann die Chancen so schlecht einschätzen bei einem Rekurs.
Wenn also noch jemand eine Idee hat oder Erfahrungen damit???
Que país.
 
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Antwort #6 - 08. Juli 2008 um 14:56

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Ziska schrieb am 08. Juli 2008 um 12:24:
Ich kann die Chancen so schlecht einschätzen bei einem Rekurs.
Wenn also noch jemand eine Idee hat oder Erfahrungen damit???

Bedeutet ein Rekurs in der Schweiz auch ein finanzielles Risiko, ähnlich wie bei einem Gerichtsverfahren?

In einem Rekurs Erfolg zu haben, ist natürlich schwieriger. Es bedeutet, dass die getroffene Entscheidung der Schweizer Auslandsvertretung von Dritten aufzuheben wäre. Verständlich, dass dann schon wirklich durchgreifende Gesichtspunkte vorgebracht werden müssten. Insofern finde ich die von der deutschen Seite eingeräumte Möglichkeit besser, eine erneute Prüfung des Visumsantrages von derselben Stelle verlangen zu können, denn einerseits könnte der Antragsteller auf den Ablehnungsgrund "la salida de suiza no esta lo suficientemente garantizada" eingehen und entsprechende Nachweise bzw. neue Gegenargumente anführen, andererseits könnte die Botschaft noch einmal überprüfen, ob sie ihre Begründung danach noch aufrechterhalten will.

Nachdem es in der Schweiz offenbar ohne Fränkli keine Freiheit gibt, wird wohl auch das Einfordern des gleichen Rechts der Reisefreiheit, welches Kuba seinen Besuchern gewährt, nämlich der Wunsch eines Gegenbesuchs keinen Erfolg haben. Wenn also absehbar ist, dass man die Aufrichtigkeit des Besuches nicht überzeugend begründen kann und damit scheitern wird, wird man auch scheitern, wenn man weiterhin die touristischen und zeitlich beschränkte Aspekte eines Besuchs als Motiv der Einladung bei einem Rekurs in der Vordergrund rückt.

Es könnte aber auch sein, dass mit dem Besuch nicht nur das Kennenlernen des Landes, sondern auch die Voraussetzungen für ein gemeinsames Zusammenleben sondiert werden sollten. Auch in der Schweiz wird es nicht ungewöhnlich sein, wenn man sich vor einer derartigen Bindung auch kennenlernen will. Es gibt nun mal keine bessere Voraussetzung dafür, als mit dem künftigen Partner auch einige Zeit in dem Land zusammenzuleben, in welchem er beheimatet ist. Vielleicht wurde dies bereits von der Schweizer Botschaft erkannt und führte dazu, dass mit dem Antrag auf einen lediglichen Besuch die Absicht einer illegalen Einwanderung unterstellt wurde.

In Deutschland gibt es die Möglichkeit eines Heiratsvisums. Heiraten muss man trotzden nicht. Allerdings muss der Visumsantragsteller entsprechende Dokumente bei der Botschaft vorlegen. Der Antrag wird dann von der Botschaft den Behörden im Inland -in der Schweiz wohl der Migration- zur Zustimmung (gleichsam der Entscheidung) vorgelegt. Nicht viel anders läuft dies, wenn der Wunsch nach dem Erlernen der jeweiligen Sprache im betreffenden Land verwirklicht werden soll. In diesem Fall ist also die Anmeldung für den Sprachkurs vorzulegen.

Sprachkurs und Heiratabsichten sind bereits so grundlegend andere Visaantragsgründe, dass dann auf ein Bestehen der Bewilligung des ursprünglichen Antrags bei der Schweizer Botschaft sowie des Rekurses bei den inländischen Behörden verzichtet werden kann und der dementsprechende Antrag neu gestellt wird. Die Möglichkeiten der Schweizer für derartige Visaanträge sind mir nicht bekannt. Vielleicht findet sich hier doch noch ein Schweizer, der ähnliches durchgemacht hat und auch bereit ist, Information darüber weiterzugeben. Du solltest aber nicht aufgeben, denn wenn sich dann der Erfolg einstellt, ist die Freude bei der Ankunft Deines Freundes nur noch größer.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #7 - 08. Juli 2008 um 15:51

Ziska   Offline
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Beiträge: 6
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Ja, ich seh schon, meine Gedanken sind schon in dieselbe Richtung gegangen. Ich glaube man kann ein Visumantrag stellen mit der Begründung "baldige Heirat in Aussicht". Dumm nur das mein Freund noch mit einer Kubanerin verheiratet ist (was mich bisher auch nicht gestört hat). Vielleicht wäre es besser wenn ich abermals nach Kuba reise (ist ja nicht so das mir das Land nicht gefällt:-) und wir von da aus nochmals schauen und er seine Papiere in Ordnung bringt...hmmm...
Tja und die Schweizer scheinen ja eine echte Rarität zu sein in diesem Forum, d.h ich hab noch gar keines gefunden wo sich welche zu Wort melden. Hallo! Wo seid ihr denn??

 
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Antwort #8 - 09. Juli 2008 um 16:13

Elisabeth   Offline
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Beiträge: 1310
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Ziska, ich kann nicht mit den gleichen Erfahrungen dienen, ist es doch so, dass wir noch nie Probleme mit der Schweizer Botschaft in Havanna hatten. Im Gegenteil, ich fand sie immer sehr hilfreich und zuvorkommend. Gerade vor 10 Tagen sind wiederum 8 Cubaner bei uns in Basel eingetroffen. Aber gut, es ist nicht das Gleiche: es geht hier um Musiker die mit einer Arbeitsbewilligung einreisen.

Erste Frage: hast du in deinem Heimatkanton denn eine Garantieerklärung ausgefüllt und wurde diese genehmigt? Denn normalerweise geht davon eine Kopie an die CH-Botschaft in Havanna.

Zweitens solltest du dich von deinem Freund eine Vollmacht geben lassen, damit du mehr erfahren kannst. Denn nicht du bist der Antragsteller sondern er. Aber unter Landsleuten redet es sich leichter und mit einer Vollmacht erfährst du, welche Gründe zur Ablehnung geführt haben und vor allem ob ihr die Möglichkeit habt, weitere Argumente, Beweise usw. für die Rückkehrwilligkeit beizubringen.

Im 1998 brauchte ein Cubaner für die Schweiz noch überhaupt kein Visum und jetzt wird ab 1.11.08 das Schengen-Visum eingeführt. Die Schweiz praktiziert m.E. schon heute alle Schengen-Regeln hinsichtlich der Visum-Vergabe und muss das natürlich so langsam auch. Wenn du davon ausgehst, dass es doch noch klappt wird dein Freund garantiert nicht vor einem Monat oder zwei ausreisen können, also auch nicht vor Dezember zurückreisen und dann sind wir schon Schengen-Gebiet...

In der Schweiz kannst du selbst nur was bewirken, wenn ihr ein Heiratsvisum verlangt. Darüber entscheidet dein Kanton in erster Linie. Ob hier auch Visa zum Erlernen der Sprache vergeben werden...keine Ahnung. Womöglich noch am Ehesten in den Westschweizer Kantonen, denn um die deutsche Sprache zu lernen ist die Deutschschweiz nun mal nicht optimal!
 

Elisabeth
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Antwort #9 - 09. Juli 2008 um 17:46

Ziska   Offline
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Beiträge: 6
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Hallo Elisabeth, Vielen Dank für deine Antwort.
Die Garantieerklärung, so wurde mir erklärt, würde der Antragsteller erhalten nachdem der erste Antrag angenommen wurde und dann von Kuba aus in die Schweiz geschickt und wieder zurück. Wüsste nicht wo ich den hier bekomen kann...? Ich bin im Kanton Zürich wohnhaft.
Vollmacht? Mein Freund hat mir den schriftlichen Ablehnungsentscheid gemailt und mehr weiss er ja auch nicht. Weiss grad nicht ob das was bringen würde und wie das zu bewerkstelligen wäre...
Betreffend Schengen bin ich ja auch etwas verwirrt. Dann sollte es einfacher sein ein Visum zu bekommen oder? Er war ja auch schon in Italien und da ging das ganz fix mit dem Schengen-Visum.
Ach herrje, hab auch um eine Stellungnahme bei der CH-Botschaft in Havanna gebeten und beim EDA in Bern angerufen, aber es will wirklich niemand klare Antworten geben. Es wird immer die politische Situation des Landes in den Vordergrund gestellt...und die kenn ich ja nun zur Genüge...


 
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Antwort #10 - 14. Oktober 2008 um 11:29

Ziska   Offline
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Schweiz

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Beiträge: 6
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Liebe Elisabeth (oder auch wer auch immer mir vielleicht helfen kann...)
Ich weiss es ist schon eine Weile her seid wir komuniziert haben. Inzwischen war nochmals für einen Monat in Kuba. Wir haben Rekurs eingelegt und nun liegt der Visumantrag in der Schweiz vor und ich hab vom Migrationsamt die Aufforderung für die Garantieerklärung bekommen.
Kannst du mir da eventuell etwas weiterhelfen? Gibt es Dinge die das Migrationsamt sicher nicht hören will?
Soll ich seine vorherige Reise nach Italien erwähnen?
Obwohl ich natürlich ausser der Wahrheit nichts schreiben möchte!
Bin einfach etwas unsicher. Und falls jemand einen günstigen Notar im Raum Zürich kennt wär das super.
Saludos
Ziska
 
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Antwort #11 - 14. Oktober 2008 um 14:54

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Ziska schrieb am 09. Juli 2008 um 17:46:
Mein Freund hat mir den schriftlichen Ablehnungsentscheid gemailt und mehr weiss er ja auch nicht.

Wurde darin die Ablehnung begründet?
 

Saludos Esperanto
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