Die Person die gegenüber den kubanischen Behörden als Einladender im Einladungsschreiben auftritt und diejenige Person, die die Verpflichtungserklärung gegenüber deutschen Behörden abgibt, müssen nicht identisch sein. Es gibt da keine Berührungspunkte zwischen dem kubanischen Prozedere für die Ausreisegenehmigung (PVE) und dem deutschen für die Einreisegenehmigung (Visum).
In Deinem Fall scheint dies sogar angebracht, wenn Deine kubanische Lebensgefährtin gegenüber dem kubanischen Konsulat als Einladende auftritt. Als Schwester ist sie Verwandte 1. Grades und hat dadurch im Rahmen der kubanischen
Einladungsformalitäten Vorteile, sollte sie im Konsulat registriert sein. Als kubanische Staatsbürgerin unterstelle ich ihr aber, dass sie möglicherweise nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich für die Abgabe der Verpflichtungserklärung als ausreichend solvent ausweisen zu können. Da ist es schon besser, wenn Du selbst diese Erklärung abgibst.
All dies ist aber ohne Belang, wenn es darum geht das Visum zu bekommen. Entscheidend hierfür ist, inwiefern es dem Eingeladenen gelingt die Visastelle von seiner Rückkehrwilligkeit zu überzeugen.