Wenn man von der künftigen Erfassung (in der Botschaft oder extern?) digitaler Passfotos und Abnahme der Abdrücke aller 10 Finger (Art.13) absieht, sind keine substanziellen Änderungen der
neuen, ab 05. April 2010 gültige Verordnung, gegenüber der
bisherigen aus dem Jahre 2002 erkennbar.
Immerhin ist der Termin für die persönliche Einreichung des Antrages „in der Regel“ innerhalb von 14 Tagen zu gewähren (Art. 9, Abs. 2), was derzeit seitens der Visastelle in Havanna auch voll ausgeschöpft wird. Dagegen erfolgt dort die Entscheidung über den Antrag gewöhnlich bereits nach 3 Werktagen, obwohl nach der neuen Verordnung hierfür der vorgegebenen Zeitrahmen bis zu 15 Kalendertagen beträgt (Art. 23).
Neu in der Verordnung ist der Anspruch auf eine Begründung der Ablehnung (Art. 32, Abs.2) unter Verwendung eines
Standardformulars. Bisher teilte die Visastelle in Havanna dem Antragsteller lediglich die Ablehnung ohne Begründung dem Antragsteller mündlich mit. Dieser konnte sich damit abfinden oder eine erneute Prüfung (Remonstration) verlangen, dessen Ergebnis ihm anschließend mit Begründung in Form eines ausführlichen, schriftlichen Bescheides mitgeteilt wurde.
Bleibt zu hoffen, dass das Remonstrationsverfahren beibehalten wird und mit der Bekanntgabe der Rechtsmittel nicht auf den lediglichen Einspruch beim Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird.
Ansonsten eine rundum gelungene Verordnung. Da gibt es sogar einen Artikel 39 über das „Verhalten des Personals“. Danach ist von den Konsulaten sicherzustellen, "dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden“.