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geheiratet in kuba wie gehts nun weiter ??????? (Gelesen: 6001 mal)
27. Januar 2014 um 18:31

papicuba   Offline
Cubalibre
Cubalibre

Geschlecht: male
Beiträge: 1
 
hallo zusammen
ich habe da ein riesen problem und hoffe jemand hat das schon durch oder weiss was ich tuhen soll.
also ich bin deutscher staatsbürger lebe und arbeite aber in der schweiz, sprich ich bin in deutschland abgemeldet. ich habe im dezember 2013 meine kubanische freundin geheiratet. meine fragen sind 1. welche papiere muss ich zu meiner frau schicken welche werden in der schweizer bootschaft verlangt. 2. muss ich auch bei den deutschen behörden angeben das ich verheiratet bin. 3. ich habe eine internationale heirats urkunde wen das weiter hilft. desweiteren wa meine frau noch nie bei mir in der schweiz. also 4. welches visum muss ich beantragen. wie ihr seht kompliziert kann mir da jemand helfen ? mfg papicuba
 
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Antwort #1 - 27. Januar 2014 um 20:54

importado   Offline
Full Member
Cubalibre
bras,dtld,schweiz,cuba

Geschlecht: male
Beiträge: 570
***
 
@ich kenne nur einen deutschen der die schweizer staatsbuergerschaft angenommen hat und darufhin seine kub ehefrau legal in die schweiz bringen konnte aufgrund von fam.zusammenfuehrung.
weiss nicht wie es bei dir ist,hast bestimmt ein aufenhaltsvisum ,von denen es in der schweiz verschiedene gibt.ob es mit dieser schiene geht erfragen.
erkundige dich bei der schweizer behoerde gemeindeamt in deiner gemeinde/kanton wo du gemeldet bist.
bei den dt.beheoerden musst du nicht angeben verheiratet zu sein.sollte es moeglich sein,dann hast du diesselben auflagen wie ein schweizer mit der dokumentenbeschaffung.das muss dann alles bei der schweizer botschaft in havanna vorgelegt /beglaubigt werden,int.heiratsurkunde muss nicht beglaubigt werden,ihr pass,ihre geb.urkunde,cub residenzbescheinigung,deine daten etc.,ihr visaantrag zur einreise um die aufenthaltsbewillung von ihr in der schweiz vor ort dann abzuholen oder sie wird zugesendet an die schw.add/weiss nicht genau,uebersetzungen von cub .papieren ins dt.etc etc.sie soll sich vor ort bei der schweiyer botschaft erkundigen was sie aktuell alles vorlegen muss ,wenn es nun so geht,da ich annehme dass du kein eidgenosse geworden  bist Augenrollen
 
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Antwort #2 - 27. Januar 2014 um 21:06

bruja   Offline
Full Member
de puta madre

Beiträge: 506
***
 
Ich weiß von einem Bekannten, er ist ein Philipino und lebt in der Schweiz. Als er seine Frau (Ukraine) geheiratet hatte mußte er alle Papiere genauso bei der schweizer Botschat vorlegen, wie ein Schweizer.
 

El sentido común no es tan común. (Voltaire)
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Antwort #3 - 28. Januar 2014 um 18:52

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Über die Praxis der Genehmigung und Kontrolle der Einreise und des Aufenthaltes seitens der Schweizer Behörden in vergleichbaren Fällen, wurde hier im Forum noch nicht berichtet. Vielleicht könnte unser Mitglied Tata einiges dazu beitragen, nachdem sie als Schweizer Bürgerin von einiger Zeit ihren kubanischen Freund heiratete und dieser zu ihr in die Schweiz nachgezogen ist.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen im Internet zu recherchieren, nach welchen sich die Vertreter dieser Behörden zu richten haben. Gefunden habe ich hierüber:

1. Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Art. 5, Abs. 1: Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum.

2. Vorschrift betreffend Heirat [in CH + CU) und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz
herausgegeben als Merkblatt von der CH-Botschaft in Havanna und eher für Schweizer Bürger verfasst, zumindest ist dies im Link des Bundesamtes für Migration (BfM) so ausgewiesen. Für Infos im vorliegenden Fall taugt dieses Merkblatt nicht. Jedenfalls sind die Angaben zu den erforderlichen Dokumenten für die "anschliessenden Wohnsitznahme" dürftig und unstimmig.

3. Weisungen des Bundesamtes für Migration für die Ausstellung nationaler Visa - An die Schweizerischen Auslandvertretungen und die Migrationsbehörden der Kantone sowie der Städte Bern, Biel und Thun – Visahandbuch II
behandelt Fragen zur Bedeutung des nationalen Visums allgemeinerer Art wie -Gleichstellung der Aufenthaltstitel, -Gültigkeit 3 Monate, -Zustimmungspflicht/Zuständigkeit des BfM bzw. der Kantone. Sowie die vorzulegenden Dokumente: 1. Antragsformular 2. Fotos 3. Reisepass.

Interessant die "Bemerkung" an Ende der Ausführungen über die vorzulegenden Dokumente: Die Auslandsvertretung verlangt kein weiteres Dokument. Es obliegt der zuständigen Zentralbehörde, anlässlich der Prüfung der Bedingungen für die Erteilung der Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung eventuell weitere Dokumente einzuverlangen.

4. Visahandbuch I mit BFM Ergänzungen
wurde vor wenigen Tagen aktualisiert und ist wohl das wichtigste Gesetzeswerk, auch für die Erteilung der Einreisegenehmigung eines Ehegatten. Diesem liegt der Visakodex des EU-Rates zugrunde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung der Teil III - "Besondere Bestimmungen betreffend Antragsteller die Familienangehörige von EU-Bürgern oder schweizerischen Staatsangehörigen sind" ab Seite 166. 

Darin ist die Erleichterung bei der Visumserteilung für den Ehegattennachzug bei EU-Bürgern aufgeführt: "Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung verlangen (gegebenenfalls kann auch verlangt werden, dass ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe oder die Dauerhaftigkeit der Partnerschaft nachgewiesen wird). Die Vorlage weiterer Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückfahrkarte/Rückflugticket dürfen nicht verlangt werden."

Die Erleichterung bei der Ausstellung eines nationalen Visums für die Schweiz im Zuge der Familienzusammenführung erfolgt gemäß diesem Handbuch, wenn die Antragstellerin folgende 3 Fragen bejahen kann:
  • Frage Nr.1: Gibt es einen EU-Bürger, von dem der Antragsteller Rechte ableiten kann?
  • Frage Nr.2: Fällt der Antragsteller unter die Definition eines "Familienangehörigen"?
  • Frage Nr.3: Begleitet der Antragsteller den EU-Bürger oder zieht er ihm nach?
Die Frage 1 + 2 dürfte durch die Heiratsurkunde dokumentiert sein.

Frage 3 wurde offenbar in der Vergangenheit sehr restriktiv ausgelegt und dürfte nach dem Rundschreiben des BfM vom 27.01.2014 an die Auslandsvertretungen kein Hindernis mehr sein.

5. Bundesgesetzüber die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz  AuG)
Hat Bedeutung nach Einreise mit einem Visum, welches die nachfolgend erwähnte Aufenthaltsbewilligung darstellt und die es innerhalb 3 Monate zu verlängern bzw. in eine Aufenthaltsgenehmigung umzuwandeln ist.
Kapitel 7. Familiennachzug, Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung: Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Hat der ausländische Ehegatte anstelle der Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung, so ist zusätzlich eine "bedarfgerechte Wohnung" sowie "nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein" nachzuweisen.

Zu den gestellten Fragen im einzelnen:

Zitat:
1. welche papiere muss ich zu meiner frau schicken welche werden in der schweizer bootschaft verlangt.

Keine, wenn sie die Heiratsurkunde hat.

Zitat:
2. muss ich auch bei den deutschen behörden angeben das ich verheiratet bin.

Nein, die sind erst bei Deiner Rückkehr nach DE zu beachten.
Wenn ich den Art. 2 der "Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten" richtig interpretiere, dürfte sogar der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse von Deiner Ehefrau nicht verlangt werden, welches derzeit wohl die schwerste Hürde für den Nachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsbürgern in Deutschland ist.

Zitat:
3. ich habe eine internationale heirats urkunde wen das weiter hilft. desweiteren wa meine frau noch nie bei mir in der schweiz. also

Wer hat die "Internationale Heiratsurkunde" ausgestellt? Ich könnte mir vorstellen, dass die Schweizer Botschaft -wie die deutsche- eine Überbeglaubigung seitens des kubanischen Außenministeriums (MINREX) verlangt, sollte sie von einer lokalen Stelle wie der Consultoria Juridica Internacional (CJI) ausgestellt sein. Jedenfalls benötigt sie dieses Urkunde, als zentrales Dokument der Antragstellung.

Zitat:
4. welches visum muss ich beantragen. wie ihr seht kompliziert kann mir da jemand helfen ?

Das Visum stellst nicht Du, es ist Deine Frau, die den Antrag bei der Schweizer Botschaft zu stellen hat.
 

Saludos Esperanto
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