Dass sie keine Arbeitsbescheinigung und Urlaubsnachweis mit den Antragsunterlagen vorlegte -wie auf der
betreffenden Internetseite der Deutschen Botschaft in Havanna aufgeführt-, war natürlich ein Fehler. Dies hat sie bei
ihrem Begehren der
Remonstration nachzuholen. Auch weitere Argumente sollte sie vortragen hinsichtlich des Willens zur Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu dem von ihr allein versorgten 14-jähriger Sohn und zu der von Ihr abhängigen Mutter, als Einwand gegen die Begründung des Ablehnungsbescheides:
"Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen zu wollen konnte nicht festgestellt werden." (
Visakodex, Anhang VI – Pkt. 9.).
Eine Hilfestellung Deinerseits sollte sich auf diese Punkte konzentrieren, um dessen möglicher Abwertung seitens der Botschaft entgegenzuwirken, die sie in der Begründung eines negativen Remonstrationsbescheides evtl. anführen könnte:
1. ihre Arbeit (neu ab Nov. 2013?) sichere eh kein ausreichendes Auskommen. Sie habe auch kein Interesse daran,
2. der Sohn wäre mit 14 Jahren schon selbstständig genug. Im Übrigen würden kubanische Mütter erfahrungsgemäß ihre minderjährigen Kinder nachholen, wenn sie sich einmal außer Landes niedergelassen haben,
3. nicht erkennbar wäre, weshalb die Mutter auf sie angewiesen und die Beziehung zu ihr von Bedeutung wäre,
indem Du versicherst:
zu 1.: wie wichtig ihre Arbeitsstelle für sie ist (falls ab Nov. 13: Wie glücklich sie ist, diese Arbeit bekommen zu haben) und die geplante Reise auch in einem Zusammenhang damit steht,
zu 2.: ihr Sohn von ihr nicht nur materiell, sondern auch bei seinem beruflichen Fortkommen unterstützt wird, indem sie gemeinsam den Unterricht und auch die gestellten Hausaufgaben noch einmal zu Hause durchgehen,
zu 3.: ihre Mutter altersbedingt nicht mehr selbstständig leben kann und pflegebedürftig ist. Die zu ihrer geplanten Abreise am 1. April engagierte Pflegehilfe nur bis Ende Juni verfügbar ist.
Nachdem Du sie und ihr Lebensumfeld kennst, fällt Dir vermutlich mehr dazu ein, was passen könnte. Insbesondere zu Punkt 1. Vielleicht läßt sich dieser sogar in Zusammenhang mit dem zu erläuternden Zweck der Reise bringen. Die erwähnten Absichten (Direktflug HAV – FRA, Begleitung zum Flugschalter zum Antritt der Rückreise) sind für die Beurteilung ihres Rückkehrwillens nicht hilfreich. Im Gegenteil: Dies könnte die Visastelle auch dahingehend interpretieren, dass Du selbst von ihrem Willen zur rechtzeitigen Rückreise nicht überzeugt bist.