oggun schrieb am 07. Februar 2014 um 22:33:
Ich habe bereits heute mit dem Auswärtigen Amt in Berlin in der Sache telefoniert und habe am Montag einen telefonischen um den Fall weiter zu klären. Auf was sollte ich bei dem Gespräch achten?
Wenn der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes in Berlin seiner Aufgabe gerecht wird, dann wird man Dich darin bestärken, Deinen Freund darauf hinzuweisen ein
Remonstrationsbegehren an die Botschaft in Havanna zu richten.
Nach Deiner Schilderung ist auch mir unverständlich, weshalb die Visastelle außerstande ist den Rückkehrwillen festzustellen. Meinen sie dort tatsächlich, das Schreiben seines Arbeitgebers einfach ignorieren zu können? Ich denke, dass das Schreiben seiner Arbeitsstelle nicht ausreichend gewertet wurde und sollte ein Schwerpunkt des Remonstrationsbegehrens sein. Hierbei könntest Du ihn unterstützen, indem Du schreibst wie viel ihm seine Arbeit bedeutet und es nicht einfach war, ihm zu einem Besuch nach De zu überreden. Könnte ja sogar sein, dass Du Argumente gefunden hast, dass sein Aufenthalt in De seiner Arbeit in Cu zugutekommen würde. Gut macht sich auch, ihm Zuverlässigkeit zu bescheinigen.
Natürlich sollte auch der Zweck des Besuches erwähnt werden, wobei es vorteilhaft wäre, wenn etwas mehr als ein Gegenbesuch genannt werden könnte. Seine sinnvollste Beschäftigung in den vorgesehenen 2,5 Monaten wäre die Teilnahme an einem Sprachunterricht. Gut, wenn Du eine Anmeldungbescheinigung vorlegen könntest, die mit der beantragten Aufenthaltszeit übereinstimmen würde. Wäre die Visastelle aufrichtig, hätte sie Deinen Freund darauf hingewiesen können, dass die Teilnahme an einem Sprachkurs bereits ein eigenständiger Grund für die Ausstellung eines Visums ist.
Das Remonstrationsverfahren kann sehr schnell (innerhalb weniger Stunden) gehen, aber auch viele Wochen dauern. Ich glaube nicht, dass eine Vollmacht per Mail -also ohne Unterschrift- angenommen wird. Bei einem überzeugenden Schreiben Deinerseits, könnte es aber sein, dass sie auf eine Vollmacht verzichten. Trotzdem macht es sich besser das Nachreichen der Vollmacht anzubieten.
Kritisch ist die Erwähnung von gemeinsamen Planungen über den Besuch hinaus. In diesem Fall könnte die Erwähnung des Sprachkurses evtl. von Nachteil sein, weil eine Einreise zum Zweck der Heirat oder auch der Nachzug des im Ausland angetrauten Ehegatten von bereits erworbenen einfachen Deutschkenntnissen abhängig gemacht wird. Der Visastelle wäre die Unterstellung zuzutrauen, mit der Beantragung des Besuchsvisums diese gesetzliche Regelung umgehen zu wollen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Remonstration in Eurem Fall erfolglos sein wird.