Da einige User den Begriff "Beleidigung" immer wieder falsch definieren, hier mal ein Auszug welche Bedeutung dieses Wort hat:
Eine Beleidigung (auch Invektive von franz. invective, Beleidigung) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung einer Person.
Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet:
ie Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer als tatsächlich dargestellt werden. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss.
Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich:
* Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Beleidigten.
* Äußerung von Werturteilen in Beziehung auf den (abwesenden) Beleidigten, gegenüber anderen Personen.
* Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen. (Werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, so kommen § 186 StGB (Üble Nachrede) u. § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht.)
Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (juristische Personen wie GmbH oder AG, Gewerkschaften, Vereine). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden (z. B. eine bestimmte Familie, alle Polizeibeamten bei der "Polizei").
Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile - insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit - eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.
Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungstatbestände unter Strafe gestellt. Geschützt wird mit ihnen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen ("tätliche Beleidigung"), so liegt häufig - aber nicht notwendig - eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall ist hier eine sehr kurze Verjährungsfrist geregelt.
Weblinks
*§ 185 StGB
*§ 186 StGB
*§ 187 StGB
*§ 189 StGB
*§ 194 StGB
*§ 374 StPO