Esperanto schrieb am 31. Dezember 2009 um 11:37:
Ich kam mir eher wie ein Huhn vor, dem die Federn einzeln ausgerupft werden und habe mir deswegen Rache gegenüber den sorglosen „Luftfrachtführer“ geschworen, egal was in dessen AGB drinsteht.
Air Berlin hat mich zur Vorlage folgender Unterlagen im Original aufgefordert:
1. Den Flugschein mit dem Gepäckkontrollabschnitt
2. Die Verlustmeldung (P.I.R.) vom Flughafen
3. Die Belege über die entstandenen Aufwendungen (Noteinkäufe)
4. Eine Reparaturrechnung oder falls eine Reparatur nicht möglich ist, eine diesbezügliche Bescheinigung eines Fachgeschäftes unter Angabe
- des Fabrikats
- des Anschaffungszeitpunktes
- des seinerzeitigen Kaufpreises des beschädigten Gepäckstückes
5. Den Kaufbeleg des in Verlust geratenen Parfums.
Den Abriss der Bordkarte mit dem Gepäckkontrollschein und andere Dokumente, wie die Ummeldung meines Aufenthaltsortes in Kuba, den bei der Übergabe des verspäteten Gepäcks erhaltenen Begleitzettel, sowie die am Koffer befestigte Anhänger habe ich als Original zugesendet. Auch die Bescheinigung des Fachgeschäftes für die nicht mögliche Kofferreparatur. Die in Kuba verbliebene Verlustmeldung (P.I.R.) konnte ich zunächst nur als FAX weitergeben, inzwischen aber auch als Original, nachdem die Schadensbearbeitung davon abhängig gemacht wurde.
Kaufbelege für Noteinkäufe in Kuba (Zahnbürste, Rasierer, Badeschlappen, T-Shirt etc.)? Welch ein Schwachsinn! War ich doch froh, dass es überhaupt so etwas dort gab und später in den Mülleimer stecken konnte. Kaufbeleg für ein Parfum? Wozu? Für das Finanzamt? Um es zurückzubringen, wenn es der Beschenkten nicht gut genug riecht? Von einem Kaufbeleg für den DVD-Player und der Fotoausrüstung war schon keine Rede mehr. Der Beleg des neuen DVD-Player war aus zollrechtlichen Gründen am Gerät befestigt und verschwand damit, der für die Fotoausrüstung nicht mehr vorhanden, da diese schon etwas älter war.
Das hab ich Air Berlin geschrieben. Die Antwort:
Bitte gestatten Sie uns eine kurze Erläuterung:
Die Haftung einer Fluggesellschaft für Gepäck richtet sich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens. Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.
Grundsätzlich muss ein Gepäckschaden unverzüglich nach seiner Entdeckung gemeldet werden. Ist eine sofortige Meldung nicht möglich, gilt eine Frist von 7 Tagen nach Schadenseintritt, innerhalb der eine schriftliche Nachmeldung bei der Fluggesellschaft noch erfolgen kann. Wir bestätigen, dass Sie uns den Schaden innerhalb dieser Frist mitgeteilt haben.
Bitte haben Sie zugleich Verständnis dafür, dass bei einer schriftlichen Nachmeldung die Nachweispflicht über die Höhe eines etwaigen Schadens beim Fluggast liegt. Daher können wir Ihnen in Anbetracht der uns vorliegenden Schadensdokumentation hinsichtlich einer Regulierung keinen positiven Bescheid geben.
Wir bitten Sie, uns zur abschließenden Bearbeitung einen geeigneten Nachweis (Bescheinigung eines Fachgeschäftes) über den entstandenen Schaden zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus benötigen wir zur Bearbeitung der Gepäckfehlleitung die Verlustmeldung (P.I.R.) vom Flughafen im Original, welches o.g. Schreiben leider nicht beilag.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
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Mit der Nachsendung des Originals der Verlustmeldung (P.I.R.) habe ich Air Berlin jetzt eine Frist für die Schadensregulierung gesetzt.