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Schengenvisa-Antrag abgelehnt... (Gelesen: 11181 mal)
10. März 2010 um 23:22

Pedro   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: male
Beiträge: 14
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Hallo,

die dt. Beschaft hat den Visaantrag auf ein Schengenvisum für meine Freundin abgelehnt. Obwohl , wie wohl üblich keine Gründe hierfür im Mitteilungsschreiben genannt worden sind, werde ich hiergegen in ihrem Auftrag remonstrieren, wenngleich kaum Aussicht auf eine Abänderung der Entscheidung besteht.
Unabhängig von dieser geplanten Remonstration, soll ein weiterer Antrag bei einer Botschaft eines anderen Schengenlandes gestellt werden. In diesem Zusammenhang suche ich Antworten auf folgende Fragen:

1. Welche Botschaften welcher Schengenstaaten sind hinsichtlich der Bewilligung der Schengenvisa weniger restriktiv als dies die dt. Botschaft ist?

2. Gibt es gar so etwas wie Statistiken über das Verhältnis der Anträge und der bewilligten Schengenvisa für die einzelnen Schengenstaaten?

3. Ist Euch eine Bewilligung eines Schengenvisas für eine Kubanerin bekannt, die zwar über  Wohnungseigentum verfügt und auch ein Kind hat, jedoch keinen Arbeitsplatz?

4. Es gibt eine Datenbank in der alle Daten aller Schengenvisa-Anträge aufgenommen werden sollen. Weiß jemand hier, ob diese Datenbank bereits von allen Schnegenstaaten genutz wird?


Ich sage schonmal danke für alle Antworten,

Pedro

 
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Antwort #1 - 11. März 2010 um 01:30

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Es ist nicht ungewöhnlich, wenn der Antrag auf ein Besuchsvisum zunächst abgelehnt wird. Es besteht aber eine gute Chance, dass die Ablehnung nach einer fundierten Begründung des Remonstrationsverlangens zurückgenommen wird. Entscheidend hierfür ist, ob es gelingt, die Visastelle von der Rückkehrwilligkeit des Antragstellers zu überzeugen. Dies ist nun mal die Aufgabe, die der Visastelle nach den Richtlinien des Europäischen Rates vorgegeben ist.

Falls die Remonstration über Dich läuft, benötigst Du zunächst mal eine Vollmacht und viele Angaben von Deiner Freundin, um deren „Verwurzelung“ in Kuba vortragen und die Aufrichtigkeit ihrer Besuchsabsicht belegen zu können.

Eine weitere Antragstellung über die Botschaft eines anderen Schengenstaates ist zwecklos, da im Pass Deiner Bekannten die Antragstellung bzw. Ablehnung vermerkt ist. Falls Du glaubst, die Antworten auf Deine Fragen wären von Bedeutung:

zu 1.: Es ist bekannt, dass die Erteilung der Schengenvisa von den deutschen Botschaften am restriktivsten gehandhabt wird. Am wenigsten die finnischen.

zu 2.: Es gibt eine Statik über Anzahl der Antragstellungen und Ablehnungen. Diejenige, die ich einmal gesehen habe, bezog sich aber nur auf die Gesamtsumme der Visaanträge und Ablehnungen an deutschen Konsulaten. Sie war nicht nach einzelnen Ländern aufgeschlüsselt.

zu 3.: Ja.

zu 4.: Die gibt es und wird auch genutzt. Eingetragen wird aber Substanzielleres wie Passvergehen etc. Die Stellung von Visaanträge gehört nicht dazu.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 11. März 2010 um 19:11

Pedro   Offline
Junior Member
Cubalibre

Geschlecht: male
Beiträge: 14
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Danke, Esperanto, für Deine Antwort.
Esperanto schrieb am 11. März 2010 um 01:30:
viele Angaben von Deiner Freundin, um deren „Verwurzelung“ in Kuba vortragen und die Aufrichtigkeit ihrer Besuchsabsicht belegen zu können.

Ja, die hinreichende "Verwurzelung" im Heimatland des Gastes ist Voraussetzung für Erteilung des Schengen-Visas, weil diese eine ausreichende Gewähr für die Rückkehrbereitschaft des Gastes darstellen soll. Insoweit wird zwischen der beruflicher und familierer "Verwurzelung unterschieden. Insoweit wird wohl davon ausgegangen, dass wesentliche Anhaltspunkte für eine Rückkehrbereitschaft eine gesicherte Exsitenz und/oder eine feste familieäre Verwurzelung des Antragstellers im Heimatland besteht. Insoweit bedarf es entsprechender Nachweise für die dt. Botschaft.

Nun eine Frage zu Deiner 3. Antwort:
Weisst Du, wie die Antragstellerin ohne festen Arbeitsplatz, die berufliche Verwurzelung bzw. die gesicherte Existenz nachweisen konnte?
Vielleicht gibt es ja noch jemanden hier, der darauf eine praxiserprobte Antwort weiß?

Eine weitere Frage: Wenn man für einen 2. Antrag (man kann einen neuen Pass beantragen ohne den Ablehnungsstempel der dt. Botschaft) stellen könnte, bei welcher Botschaft sollte man dies tun, wenn man sich zwischen der dänischen oder der schweizerischen Botschaft entscheiden müsste?

Pedro
 
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Antwort #3 - 14. März 2010 um 18:15

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Mit dem Verlangen nach einer Remonstration hat die Visastelle den Antrag noch einmal zu prüfen. Bleibt es bei der Ablehnung, werden die Gründe der Ablehnung in einem schriftlichen Bescheid genannt. Damit es aber nicht soweit kommt, dem Antrag doch noch zugestimmt wird, sollte der Antragsteller (lt. Originalton des jetzigen Leiters der Visastelle):

"..... zusätzliche Unterlagen vorlegen, die geeignet sind, seinen Reisezweck zu belegen und zu zeigen, dass er bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren (wie z.B. Arbeitsbescheinigungen, Wohnungseigentum, Familie...) Erläuterungen und Hintergrundinformationen von Ihrer Seite werden selbstverständlich bei der erneuten Bewertung des Antrags berücksichtigt."

Die Vorlage der Arbeitsbescheinigung einschließlich Urlaubsnachweis, Wohnungseigentum und familiäre Bindungen sind sicher hilfreich, aber noch keine Garantie, dass dies als Beweis der Rückkehrwilligkeit gewertet wird. In der Ablehnungsbegründung könnte dann stehen:
  • Die Tätigkeit bzw. dessen Entlohnung ist für eine gesicherte Existenz nicht ausreichend. Ein Urlaubsnachweis länger als 6 Wochen nach kubanischen Arbeitsregelungen nicht möglich.
  • Der nachgewiesene Anteil am Wohneigentum stellt keinen besonderen Wert dar. Im Übrigen besteht dieser nur im Besitz der Wohnrechte.
  • Das Kind ist entweder jung und kann vor der Oma versorgt werden oder alt genug, um für sich selbst zu sorgen. Auch zeigen die gemachten Erfahrungen, dass zunächst die Mutter ausreist und das Kind später nachholen wird.

Allgemein gültige, „praxiserprobte Antworten“ für den Beweis der Rückkehrwilligkeit und gesicherten Existenz für jedermann kann es nicht geben. Nicht aus jeder Antragstellerin lässt sich eine solvente Casa-Wirtin machen, die in Deutschland europäische Wohnkultur kennen lernen will. Auch keine linientreue Vorsitzende der CDR, die etwas über die Fürsorge sozial Benachteiligter in den Wohnvierteln der kapitalistischen Welt erfahren will. Anderseits wird es eine begnadete Salsa-Tänzerin schwer haben, selbst wenn sie überzeugend vorträgt, doch nur den Schuhplattler erlernen zu wollen.

Auch andere Botschaften werden vor Ausstellung einer Einreisegenehmigung sich ein Bild von dem Antragsteller machen wollen.

Bei den bekannten Empfindlichkeiten der Schweiz vor Überfremdung müsste aber jedem klar sein, dass einem Ausländer der „Import“ zusätzlicher Ausländer nicht leicht gemacht wird. Vor Antragstellung für ein Visum bei der Schweizer Botschaft sollte man wissen, dass es dort kein Schengenvisum geben kann. Noch schlimmer: Als einer der wenigen europäischen Länder verweigerte die Schweiz die Durchreise mit einem derartigen Visum oder tut es immer noch. Wenn wundert es dann, wenn von Kubanern mit Schweizer Visum ein Flughafentransit- oder Durchreisevisum verlangt wird, sobald sie sich in einer der „Schengenländer“ blicken lassen.

Dänemark erteilt Schengener Visa nach dem vom Rat der Europäischen Union vorgegebenen „Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen“. Darin ist nicht nur geregelt, welche Auslandsvertretung für die Bearbeitung des Visumsantrages zuständig ist, sondern auch die Anforderungen für eine Genehmigung. Da ein Nicht-Däne einen Kubaner nicht nach Dänemark einladen kann, käme nur ein Touristenvisum in Frage. Dafür werden eine Serie von Belegen verlangt über Unterkunft (Hotel, Mietvertrag, Wohneigentum), Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Bargeld in konvertierbarer Währung, Reiseschecks, auf ein Devisenkonto ausgestellte Schecks, Kreditkarten bzw. jeder andere Beleg, durch den bewiesen wird, dass der Antragsteller über Devisen verfügt), Flugticket  für Hin- und Rückreise etc. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung bei der deutschen Botschaft, wodurch sich diese Nachweise erübrigen, ist da schon wesentlich einfacher.

Nach den EU-Vorgaben hat auch die dänische Botschaft Angaben über den Zweck der Reise (z. B.: private Einladungsschreiben, offizielle Einladungen, Teilnahme an einer Gruppenreise), Reiseroute zu verlangen. Auch sie hat die Verwurzelung im Heimatstaat, die soziale und berufliche Lage zu prüfen und sich von der Rückkehrwilligkeit des Antragstellers zu überzeugen.

Dänemark ist mir nur durch die dortige Möglichkeit unbürokratischer Blitzheiraten von Ausländern bekannt. Früher wurde dies genutzt, um als Ehegatte eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu bekommen und anschließend hier bleiben zu können. Seitdem seit August 2007 der Nachzug des Ehegatten von dessen deutschen Sprachkenntnissen abhängig gemacht wird, ist dies aber nicht mehr garantiert. Nach Ablauf des kurzfristigen Schengenvisums hat die Ausreise zu erfolgen, der Antrag auf Familienzusammenführung in der Auslandsvertretung zu stellen.

Ich denke, dass ein Antrag für ein Besuchsvisum bei anderen Botschaften in Havanna nicht erfolgreich sein wird. Aber vielleicht reicht ein halbwegs ernsthafter Versuch, um anschließend einen Reisebericht in der betreffenden Rubrik erstellen zu können.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #4 - 14. März 2010 um 22:28

Pedro   Offline
Junior Member
Cubalibre

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Danke Esperanto für Deinen umfangreichen Beitrag. Folgende Information verstehe ich nicht:

Esperanto schrieb am 14. März 2010 um 18:15:
Vor Antragstellung für ein Visum bei der Schweizer Botschaft sollte man wissen, dass es dort kein Schengenvisum geben kann.
;

da laut dem Auswärtigen Amt finden in der Schweiz seit 12.12.2008 für die Landgrenzen und seit 29.03.2009  für die Luftgrenzen keine Grenzkontrollen mehr im Sinne des Schengen-Vertrages mehr statt.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Sche... Das bedeutet doch nichts anderes als das die Schweizer auch Schengen-Visa erteilen oder etwa nicht?

Gruß
Pedro


 
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Antwort #5 - 14. März 2010 um 23:43

HayCojones   Offline
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Pedro schrieb am 14. März 2010 um 22:28:
Das bedeutet doch nichts anderes als das die Schweizer auch Schengen-Visa erteilen oder etwa nicht?
Ja, selbstverständlich erstellt die Schweizer Botschaft in Kuba Schengen-Visa, wie die übrigen Schengen-Staaten auch. In diesem Fall irrt sich Esperanto, oder seine Informationen sind veraltet. (Auch die Durchreise ist mittlerweile problemlos möglich.)
 
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Antwort #6 - 15. März 2010 um 00:11

Esperanto   Offline
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Stimmt. Da irrt Esperanto. Zwar ist die Schweiz weiterhin kein Mitglied der Europäischen Union, aber ein „Schengener Staat“, nachdem die Schweiz im vergangenen Jahr als jüngstes Mitglied dem Schengener Abkommen aus dem Jahr 1985 über den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im "Schengen-Raum" beigetreten ist.

Die „Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen" des EU-Rates über die Zuständigkeit der Bearbeitung des Visumsantrages gelten demnach jetzt auch für die Schweiz. Zuständig ist die Schweiz, wenn es das Hauptreiseziel ist.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #7 - 16. Juli 2010 um 22:41

Pedro   Offline
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Cubalibre

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Der Ordnung halber will ich hier nicht unerwähnt lassen, dass die dt. Botschaft nach der oben erwähnten Remonstration den Visums-Antrag meiner Freundin genehmigt hat.

Danke für Eure Hilfe.

Pedro
 
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Antwort #8 - 18. Juli 2010 um 13:35

Esperanto   Offline
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Gratuliere zur erfolgreichen Remonstration und freu mich mit. Hinzu kommt, dass die Freundin bei Einhaltung der Visumsvorgaben es einfacher bei der nächsten Visumsbeantragung haben wird, hat sie doch ihre Rückkehrbereitschaft überzeugend bewiesen.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #9 - 22. Juli 2010 um 00:14

Pedro   Offline
Junior Member
Cubalibre

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Wann könnte denn die nächste Einladung über die deutsche Botschaft erfolgreich abgewickelt?

Pedro
 
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Antwort #10 - 22. Juli 2010 um 08:05

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Maximal 90 Tage, also ca. 3 Monate, kann sich ein Visumspflichtiger innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr im Schengenraum aufhalten. Sollte Deiner Freundin 90 Aufenthaltstage mit einer einmaligen Einreise gewährt worden sein, so kann die Botschaft den Beginn der Gültigkeitsdauer des nächsten Visums also frühestens auf einen Zeitraum 6 Monate nach der vorangegangenen Einreise datieren. Sollte das vorangegangene Visum nur für einen Aufenthalt von 30 Tagen ausgestellt worden sein, so könnte -rein rechnerisch- der früheste Beginn des nächsten Aufenthalts auf 4 Monate nach vorangegangener Einreise festgelegt werden. Aber wie Du weißt, ist die Botschaft in ihrer Entscheidung frei.

Derartige zeitliche Einschränkungen gibt es bei der kubanischen Ausreisegenehmigung (PVE) nicht. Der Auslandsaufenthalt kann bis zu 11 Monate betragen, solange jeweils die Verlängerungsmonate bezahlt werden. Ansonsten gibt es auf Kosten der Fluggesellschaft keine Wiedereinreise. Nach 11 Monaten ohne Rückreise wird der Kubaner zum Auswanderer mit eingeschränkten kubanischen Rechten.
 

Saludos Esperanto
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