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errue; ODER- wer kennt sich damit aus ? (Gelesen: 9030 mal)
29. Dezember 2005 um 17:19

kubanito1000   Offline
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Hola Leute

ich habe heute ein deutscher getroffen, er hat mir seine Situation geschildert und mich neugierig gemacht !

Er ist geschieden und hat 2 kinder die unter 18 sind, er wäre also noch unterhaltpflichtig.

Nach der scheidung, fing er an zu trinken, bverlor seine arbeit, und lebt zur Zeit von Hartz IV !!
Er hat mal beine eine Cubareise wie es so oft passiert, Liebe auf den ersten blick, und die kleine ist scheinbar auch noch schwanger,angeblich von ihm. Er ist 40, sie ist 22, und er war 2 mal dort

Er möchte sie nun heiraten.

Fragen:

kann ein deutscher der aus Hartz IV lebt, seine Frau nach BRD holen wenn er keine eigene Einkommen nachweisen kann ?

Und wie sieht es aus, wenn sein Kind deutscher ist ?

Kann nur das Kind als deutscher, auch die mama, oder keine von beiden nach BRD Einreisen, sofern er keine Einkommen hat ?

Und wie sieht es aus, wenn er einen Job hat, wo sagen wir mal 1000 Euro verdient ?

Reicht es als nachweis, um seine Frau nach BRD zu holen, oder wird ihm das was er an seine Kinder zahlen sollte berechnet ?

(http://2001662.homepagemodules.de/t510609f3292-An-die-Leute-welche-sich-mit-Gese...)
 
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Antwort #1 - 29. Dezember 2005 um 17:48
errue   Ex-Mitglied

 
Bitte den Thread nach "Heirat" verschieben.

Zitat:
kann ein deutscher der aus Hartz IV lebt, seine Frau nach BRD holen wenn er keine eigene Einkommen nachweisen kann ?


Seine Ehefrau kann er immer nach Deutschland holen => Familienzusammenführung.

Zitat:
Und wie sieht es aus, wenn sein Kind deutscher ist ?


Dann muss für die Botschaft der Nachweis geführt werden (Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung), dass das Kind tatsächlich Deutscher ist; dann darf es einreisen und in Begleitung selbstverständlich die sorgeberechtigte Mutter, die dann eine befristete AE erhält, die immer wieder verlängert wird.

Zitat:
Kann nur das Kind als deutscher, auch die mama, oder keine von beiden nach BRD Einreisen, sofern er keine Einkommen hat ?


Ist das Kind deutscher Staatsbürger, dann hat es das Recht in Deutschland zu wohnen, da dies ohne die Mutter, insofern sie sorgeberechtigt ist, schlechterdings unmöglich ist, darf sie auch einreisen. (s.o.) Beide erhalten, falls kein anderer Unterhalt möglich ist, Sozialleistungen; daher ist das Einkommen des Vaters/Ehemanns irrelevant.

Zitat:
Und wie sieht es aus, wenn er einen Job hat, wo sagen wir mal 1000 Euro verdient ?


Ist nicht relevant, da er kein Einkommen nachzuweisen braucht. (s.o.)

Zitat:
Reicht es als nachweis, um seine Frau nach BRD zu holen, oder wird ihm das was er an seine Kinder zahlen sollte berechnet ?


Eigentlich nur s.o. Deutlich; Es ist völlig Schnuppe, ob er etwas verdient und ob er überhaupt eine eigene Wohnung hat. Das Kind als Deutscher hat ein Recht hier zu leben!
Falls er sie heiratet, ist es noch einfacher, dann greift der Schutz der Ehe laut GG, d.h. Familienzusammenführung ebenfalls ohne irgendwelche Nachweise, Heiratsurkunde reicht dann für die Frau, Vaterschaftsanerkennung/Geburtsurkunde für das Kind.

Die Kubaner werden auch noch einige Dokumente mehr verlangen, denn für sie ist das Kind ein Kubaner - sein Leben lang. Ausreise also nur mit einer notariell beglaubigten Zustimmung des Vaters.

errue
 
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Antwort #2 - 29. Dezember 2005 um 18:58

kubanito1000   Offline
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Hola Errue

also du meinst die Ehefrau kann hier Einreisen, und wie sieht es dann mit Kohle aus ??

Kann sie auch direkt Hartz IV beantragen bzw . bekommen ?


Bist du dir sicher ?
Hast du auch einen Link wo sowas hervorgeht ?
Das macht mich neugierig !
 
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Antwort #3 - 29. Dezember 2005 um 19:43
Higgi   Ex-Mitglied

 
sie bekommt auch das al2, weil sie mit einen deutschen verheiratet ist, und sie eine bedarfsgemeinschaft bilden.
 
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Antwort #4 - 30. Dezember 2005 um 00:45

ich   Offline
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Zitat:
Hast du auch einen Link wo sowas hervorgeht ?


Das Gesetz ist in diesen Fällen immer sehr hilfreich.  Laut lachend Lies einfach nochmal meine Antwort an Quimbombo im anderen Forum:

Zitat:
Wenn das Kind in Kuba geboren wird, ist es aber nicht deutsch, oder?!


Oder! Ein Blick in die Vorschrift erleichtert auch hier die Rechtsfindung:

Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG § 1
Deutscher ist, wer die ... unmittelbare /* Reichs*/angehörigkeit ... besitzt.

StAG § 3
Die Staatsangehörigkeit ... wird erworben
1. durch Geburt (§ 4), ...

StAG § 4
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes
nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach
den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen
Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die
Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet
sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


Ein Kind mit einem deutschen Elternteil ist also immer (auch) Deutsch. Mit allen Rechten und Pflichten:

I.
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet


AuslG § 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem
Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt
wird.

AuslG § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur
Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat;
sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Man beachte § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, z.B. im Falle des getrennt Lebens. Das Aufenthaltsrecht einer "importierten", sorgeberechtigten Mutter ist hier m.W kaum knackbar. Kubanitos Fall ist eindeutig in § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG geregelt. Die Aufenthaltserlaubnis IST in diesem Fall zu erteilen. Schwierig war es bislang allein, wenn der ausländische Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem deutschen Elternteil und dem Kind lebt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht hier kurz vor Weihnachten - in absehbarer Weise, da in Forsetzung seiner jahrzehtelangen familienfreundlichen Rechtsprechung - klare Vorgaben formuliert.

Meint: Bei einer Eheschließungspanne [grin] hat man ohne Kinder immerhin zwei Jahre lang die Chance, den ausländischen Ehegatten wieder dahinzuschicken, wo er oder sie hingehört (vgl. $ 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Gibt es allerdings Kinder und hält sich dieses Kind in Deutschland auf, dann wird es praktisch unmöglich, den lieben Anhang jemals wieder loszuwerden. Übrigens mit allen zivilrechtlichen Konsequenzen (Unterhaltszahlungen, Versorgungsausgleich und und und).

Für einen Hartz-IV-Empfänger ist das allerdings egal. Für jeden, der noch ein bischen zu verlieren hat, sieht das möglicherweise jedoch ganz anders aus.

Noch vor zwei Stunden in Bünde beim Chinesen gesessen habende Grüße,


Stephan
 
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Antwort #5 - 30. Dezember 2005 um 01:05

kubanito1000   Offline
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Hola Stephan

danke für deine Antwort, cubanito ist damit allerdings etwas intellektuell überfördert Augenrollen !!

Also,  wenn die cubanita den deutschen heiratet, kann sie praktisch zwecks Familienzusammenführüng hierher Einreisen, und eventuell HArtz IV mitbeantragen ??

Er muss lediglich ausreichend wohnraum nachweisen, oder wie ist es zu verstehen ??

Das auch wenn kein (gemeinsamen) Kind existiert !!

Habe ich es richtig verstanden ??
 
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Antwort #6 - 30. Dezember 2005 um 01:52

ich   Offline
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Zitat:
danke für deine Antwort, cubanito ist damit allerdings etwas intellektuell überfördert Augenrollen !!


Hehe. Dabei habe ich doch nur das Gesetz abgeschrieben. Augenrollen

Zitat:
Also,  wenn die cubanita den deutschen heiratet, kann sie praktisch zwecks Familienzusammenführüng hierher Einreisen, und eventuell HArtz IV mitbeantragen ??


Wenn sie mit einem Deutschen verheiratet ist, dann hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Deutsche in Deutschland (und nicht z.B. in Thailand oder Kuba) lebt.  Und kann dann hier wohl auch Stütze, Hartz IV, wie auch immer beantragen.

Zitat:
Er muss lediglich ausreichend wohnraum nachweisen, oder wie ist es zu verstehen ??


Neee. Ist gar nix weiter nachzuweisen. Der Deutsche muss halt (überwiegend) in Deutschland leben. Das meint der Gesetzgeber.

Zitat:
Das auch wenn kein (gemeinsamen) Kind existiert !!


Auch ohne Kind. Mit Kind brauchte der Deutsche gar nicht unbedingt zu heiraten, um seine Kubanita nach Deutschland holen zu können. Denn das Kind ist Deutscher, und damit darf die Mutter auch erstmal nach Deutschland. Ohne Heirat. Und so könnte der Deutsche z.B. einer Unterhaltspflicht für die spätere Ex entgehen.  Laut lachend

Zitat:
Habe ich es richtig verstanden ??


Im großen und ganzen ja. Wenn die beiden heiraten, dann kann er sie holen. Und wenn sie ein Kind machen, dann (mit Kind natürlich) vermutlich auch ohne Heirat.

Aufklärende Grüße,

Stephan
 
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Antwort #7 - 30. Dezember 2005 um 19:00

kubanito1000   Offline
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Als Errue udn Stephan nochmal:

Der deutsche heirate die cubanita, und will sie nach BRD zur Familiezusammenführüng holen.
Er lebt vom hartz IV !

Wie geht das ??
Sie müssen zusammen zur Botschaft mit heiratsurkunde gehen, und sie kann ihr Visum beantragen ??
Muss nicht mal ( wie es bei eine Einladung der Fall ist ) die Gemeinde wo der man lebt zustimmen nachdem wohnraum und Einkommen  überprüft wird ?

Und: muss der Ehemann das VISAS für Sie bentragen
oder könnte sie auch allein zur Bostchaft gehen ?

Geht das bei der Bosthaft ohne weiteres, oder muss es von BRD aus beantragt bzw zugestimmt werden ?
 
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Antwort #8 - 30. Dezember 2005 um 21:50
errue   Ex-Mitglied

 
Zitat:
Muss nicht mal ( wie es bei eine Einladung der Fall ist ) die Gemeinde wo der man lebt zustimmen nachdem wohnraum und Einkommen  überprüft wird ?


Nein! Die laden einen nur zu sich, wenn der Antrag bei denen eingeht. Dann muss man unterschreiben, dass man wirklich will, dass der Ehegatte kommt. Das war es!

Manche Abhs verlangen irrtümlicherweise von Deutschen auch bei der Familienzusammenführung bei diesem Termin Nachweise. Das ist aber eindeutig Falsch und rechtswidrig und wird spätestens beim Gespräch mit dem Amtsleiter geklärt. Die verwechseln immer den Zuzug zu Deutschen mit dem zu Ausländern in Deutschland, die brauchen dann die Nachweise. Deutsche nicht!

Zitat:
Wie geht das ??
Sie müssen zusammen zur Botschaft mit heiratsurkunde gehen, und sie kann ihr Visum beantragen ??

Und: muss der Ehemann das VISAS für Sie bentragen
oder könnte sie auch allein zur Bostchaft gehen ?


Sie kann auch alleine hin! Sie braucht nur die Heiratsurkunde (übersetzt und beglaubigt, d.h. ESTI, Minrex, dtsch. Botschaft) und ein Krankenversicherungsnachweis (normale Reisekrankenversicherung)für den ersten Mönat in Deutschland wäre auch nicht schlecht. Sonst braucht sie aber nichts.

errue
 
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Antwort #9 - 30. Dezember 2005 um 23:09

kubanito1000   Offline
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Hola Errue

ist sie nicht automatisch über ihr Ehemann krankenversichert ??


Und wenn sie einmal hier ist, kann sie dann auch sofort Hartz IV bekommen und seinen AE ??
 
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Antwort #10 - 30. Dezember 2005 um 23:16
errue   Ex-Mitglied

 
Zitat:
ist sie nicht automatisch über ihr Ehemann krankenversichert ??


So einfach ist das auch wieder nicht! Über ihren Ehemann wäre sie versichert, wenn der erwerbstätig wäre und in einer gesetzlichen KK wäre und er die Ehefrau auch dort angemeldet hat. Ob er als Hartz4-Empfänger automatisch Mitglied einer gesetzlichen KK ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ansonsten hast du natürlich Recht.

errue
 
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Antwort #11 - 31. Dezember 2005 um 01:37

kubanito1000   Offline
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Hola Errue
wenn die Botschaft das ganze nicht überprüft, wird die krankenversicherung nicht bestand der Visa erteilung sein, oder liege ich falsch ??

II Frage:
und wenn sie einmal hier ist, sobald sie gemeldet wird, das muss sie ja, gegenüber krankenkasse , BEhörden, darunter auch Hartzv IV Büro, kann/wird sie dann auch t Hartz IV bekommen und seinen AE ??
 
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Antwort #12 - 02. Januar 2006 um 19:54

kubanito1000   Offline
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Errue ist die Antwort:
Sie bekommt kein Arbeitslosengeld II, da sie keine EU-Bürgerin ist und auch das Papier E301 (Nachweis über im EU-Ausland geleistete versicherungspflichtige Arbeit) nicht vorweisen kann.

auf diese frage richtig ??

Und wenn sie hier ist, beantragt einen AE und wird HArtz IV bekommen, ( sofern der Mann davon lebt ) obwohl sie noch nie was eingezahlt hat



 
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