auszug aus einer diskussion in einem anderen forum:
Zitat:Noch netter ist nämlich die Änderung in § 31 Abs 1 - jetzt ist nichts mehr mit eigenständigem Aufenthalt nach Beendigung der Ehe, wenn nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 erfüllt sind:
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers
nicht verlängert werden oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm oder
eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen
ist.“
Heißt nicht nach zwei Jahren ist man auf der sicheren Seite sondern erst nach fünf Jahren und auch nur wenn man die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 erfüllt - macht eine Scheinehe sehr unattraktiv, denn der Zweck ist nur vorübergehend die Zusammenführung der Ehe. Fällt diese Weg muss der ausländische Ehegatte die Verfestigung seiner Integration nachweisen, was nach zwei Jahren regelmäßig schwer fallen dürfte.