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Was nun? Antrag auf Sprachvisum abgelehnt ... (Gelesen: 9350 mal)
12. Januar 2010 um 21:02

madremia   Offline
Junior Member
Cubalibre

Beiträge: 20
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Vielleicht hat das schon mal jemand durch: Der Antrag auf ein Visum zum Erlernen der deutschen Sprache (Dauer länger als 3 Monate) wurde von der ABH und damit auch von der Botschaft abgelehnt!  Griesgrämig

Leider hatte ich auch keine Möglichkeit, auf die Entscheidung der hiesigen ABH Einfluss zu nehmen, da man mir immer wieder sagte, dass ich als Einladende nicht dazu berechtigt bin, Auskünfte zu erhalten.

Wie sieht es mit Möglichkeiten und Chancen einer Remonstration aus? Gibt es dazu Erfahrungen?
Bin für jeden sachdienlichen Hinweis dankbar!  Smiley
 
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Antwort #1 - 12. Januar 2010 um 23:06

Esperanto   Offline
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Das ist schon ungewöhnlich, dass die Ausländerbehörde einen Antrag auf ein Sprachvisum ablehnt. Jemand mit derartigen Erfahrungen wird man vermutlich nicht finden. Da müssen schon massive Gründe vorliegen, um jemanden das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland verweigern zu können. Möglich wäre dies beispielsweise, falls Dein Gast Heiratsabsichten äußerte und damit eine Umgehung der deutschen Gesetzgebung hinsichtlich der hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse vor Zuzug nach Deutschland andeutete.

Eine Remonstration gegenüber der deutschen Botschaft gibt keinen Sinn. Die Ausländerbehörde hat abgelehnt. Die Botschaft hat somit keine Möglichkeit mehr, ein Visum zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung (Visum der Kategorie D = nationales Visum) für das Sprachvisum auszustellen. Dies gilt auch dann, falls es die Botschaft selbst war, die der Ausländerbehörde die Gründe lieferte, den Antrag abzulehnen.

Schade, dass der Kontakt mit der Ausländerbehörde nicht vor dem Eintreffen, der von der Botschaft zugestellten Antragsunterlagen, hergestellt wurde. Gewöhnlich sind die Ausländerbehörden - falls es nicht gerade die Berliner oder auch eine bayrische ist-  offen für derartige Gespräche. Aber auch dort kann man gegen eine Behördenentscheidung Widerspruch einlegen.

Besorge Dir also eine Vollmacht vom Antragsteller, lege Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde ein und begründe dies sachlich und überzeugend. Egal welche Ausländerbehörde: Sie hat darauf zu antworten - auch ohne Anwalt.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #2 - 12. Januar 2010 um 23:28

madremia   Offline
Junior Member
Cubalibre

Beiträge: 20
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Danke schon mal für deine Antwort!
Heiratsabsichten hat er bestimmt nicht geäußert. Ich hatte versucht, vor Eintreffen der Unterlagen mit der ABH ins Gespräch zu kommen, aber es wurde deutlich, recht unfreundlich dazu, abgelehnt, weil ich nicht berechtigt dazu wäre.
Ich habe dann anstatt eines persönlichen Gesprächs noch eine schriftliche Erklärung / Erläuterung eingereicht, keine Ahnung inwieweit das überhaupt gelesen wurde. Es ist weder Berlin noch Bayern, aber die ABH hier soll nicht sehr kooperativ sein, wurde mir von anderer Seite gesagt.

Ich vermute eher, dass nicht die Botschaft, sondern die ABH für die Ablehnung verantwortlich ist.

Meinst du, dass ein Widerspruch irgendeine Aussicht auf Erfolg hat? Gibt es so etwas wie einen Anspruch, so ein Visum zu erhalten? Schließlich wird ja kein Risiko eingegangen, zum einen, da ich ja eine Verpflichtungserklärung gemacht habe und außerdem einen sicheren Arbeitsplatz mit gutem Verdienst habe. Also wäre immer ich verantwortlich, falls unvorhergesehene Kosten anfallen würden.
 
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Antwort #3 - 12. Januar 2010 um 23:50

Esperanto   Offline
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Beiträge: 3149
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madremia schrieb am 12. Januar 2010 um 23:28:
Ich vermute eher, dass nicht die Botschaft, sondern die ABH für die Ablehnung verantwortlich ist.

Natürlich ist die ABH für die Ablehnung verantwortlich. Die ABH stimmt entweder zu oder auch nicht. Die ABH ist zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung, falls Dein Bekannter länger als 3 Monate an einem Sprachkurs teilnehmen will.

Zitat:
Meinst du, dass ein Widerspruch irgendeine Aussicht auf Erfolg hat?

Wenn Du den Widerspruch überzeugend vortragen kannst, dann wird er auch Gehör finden. Falls Du Bedenken hast und Dir liegt viel daran, dann lass dies gleich einen Rechtsanwalt machen. Bevor der eine Beschwerde einlegt, wird er sich wohl vorher die Gründe für deren Verweigerung der Zustimmung nennen lassen. Aber auch er braucht hierfür eine Vollmacht des Antragstellers.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #4 - 13. Januar 2010 um 00:06

madremia   Offline
Junior Member
Cubalibre

Beiträge: 20
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Esperanto schrieb am 12. Januar 2010 um 23:50:
Natürlich ist die ABH für die Ablehnung verantwortlich. Die ABH stimmt entweder zu oder auch nicht.

Das ist klar, ich bezog mich nur auf deine Überlegung, ob möglicherweise die Botschaft den Grund für die Ablehnung lieferte.

Danke für deine Tipps, ich werde überlegen, wie wir weiter vorgehen.
 
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Antwort #5 - 14. April 2010 um 15:56

Zuckerfisch   Offline
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Hallo madremia, wie ist die Sache denn weitergegangen? Mich interessiert das, denn mein Freund hat auch ein Sprachvisum beantragt. Was mich auch interessieren würde: es wurde ständig betont, das man nicht "einfach so" solch einen Antrag stellen kann, sondern dass es einer besonderen Begründung bedarf, weshalb er in D'land deutsch lernen möchte. Ich finde das zum Heulen; wieso eigentlich reicht die (wahre!) Begründung, dass er mit guten Deutschkenntnissen einfach bessere beruflich Chancen hat, eigentlich nicht aus???
Wie habt ihr das begründet?
 
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Antwort #6 - 14. April 2010 um 16:44

Esperanto   Offline
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Eigentlich bedarf es keiner Begründung wenn man etwas lernen will. Wichtiger ist die Frage, wer denn das wissen will. Die Botschaft oder die Ausländerbehörde? Oder anders gefragt: Wurde ein Sprachvisum für eine Dauer über 3 Monate oder unter 3 Monaten beantragt, wobei das letztere einem Besuchsvisum gleichzusetzen ist.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #7 - 14. April 2010 um 18:12

Zuckerfisch   Offline
Newbie
Cubalibre
Berlin

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Hallo Esperanto, um es ganz korrekt auszudrücken: es wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses für 6 Monate.
Es wurde mir bereits im Vorfeld (also bei Abgabe der Verpflichtungserklärung) von der Ausl.-behörde eindrücklich gesagt, dass dem nur zugestimmt würde, wenn er das begründen kann. Und der reine Wille, deutsch zu lernen, sei KEIN Grund. Er müsste nachweisen, dass er berufliche oder sonstige Gründe habe, sonst würde der Antrag abgelehnt. Auf meine Nachfrage, wer denn nun letztlich das Ganze genehmigt, hiess es: selbstverständlich die Dt Botschaft, denn die sei ja nun mal das offizielle Organ der BRD, die AB würde ja nur formal prüfen, ob derjenige schon mal hier war + dabei evtl. straffällig geworden ist usw.
Tja, nun mach was draus ... denn natürlich kann er kein Papier o.ä. vorweisen auf dem steht, dass er mit guten Deutschkenntnissen beruflich vorwärts kommen kann, wer soll ihm das denn ausstellen? Er kann übrigens schon einiges an deutsch; es geht wirklich darum, ihn so fit zu machen, dass er beruflich damit etwas anfangen kann.
 
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Antwort #8 - 14. April 2010 um 21:11

Esperanto   Offline
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Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann er stellen, wenn er hier ist. Aber es ist schon richtig: Hat er die Einreisegenehmigung in Form eines nationalen Visums, dann ist die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde nur noch Formsache. Bevor er aber einreisen kann, braucht er die Zustimmung dieser Behörde. Stimmt sie zu, hat die Botschaft das Visum auszustellen. Wer genehmigt also das Sprachvisum bzw. den Aufenthalt hierfür in Deutschland?

Die Ausländerbehörde –eine Landesbehörde- ist die maßgebende deutsche Stelle für die Migration, die Botschaft die Vertretung im Ausland. Die Ausländerbehörde ist der Hund, die Botschaft der Schwanz. Seit wann wedelt der Schwanz mit dem Hund?

Mit dem Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde hast Du offenbar eine Niete gezogen. Er rafft es nicht. Welch wirres Zeug mag in dessen Kopf herum geistern, wenn er einerseits meint, dass er nur „formal“ zu prüfen hätte, ob der Antragsteller „schon mal hier gewesen“ wäre oder schon mal „straffällig geworden“ ist, anderseits aber wissen will, warum jemand deutsch lernen will. Sage ihm, dass Du schon selbst geprüft hast: Dein Gast war noch nicht hier und konnte folglich auch hier nicht straffällig werden. Du daher guter Dinge bist, dass einer Zustimmung nichts entgegensteht. Noch besser, Du ignorierst diesen Schergen und wendest Dich an eine kompetentere Person in dieser Behörde. Sicher gibt es dort auch einen Abteilungsleiter, den man um einen Gesprächstermin bitten kann und der versteht warum Sprachkenntnisse von Vorteil sind.

Du solltest Dich aber zurückhalten, wenn nach Deinen weitergehenden Absichten gefragt wird. Sollten Heiratspläne genannt werden, wird man mit dem Antrag auf ein Sprachvisum ein "Umgehenwollen" deutscher Gesetze unterstellen.  

Für Außenstehende, die Deinen Freund nicht kennen, ist es schwierig zu seinen bisherigen Werdegang passende Gründe zu nennen, die seinen Wunsch des Erlernens der deutschen Sprache in Deutschland plausibel machen. Sprachkenntnisse sind nicht nur in der Touristensparte gefragt. Auch habe ich mich über die perfekten Deutschkenntnisse der Vertreter der deutschen Fluglinien -beispielsweise beim Einchecken in Havanna oder Varadero- schon sehr gewundert.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #9 - 15. April 2010 um 22:28

madremia   Offline
Junior Member
Cubalibre

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Zuckerfisch schrieb am 14. April 2010 um 15:56:
Hallo madremia, wie ist die Sache denn weitergegangen? Mich interessiert das, denn mein Freund hat auch ein Sprachvisum beantragt. ... Wie habt ihr das begründet?

Leider keine positive Wendung. Ich habe mit Vollmacht meines Freundes bei der ABH nach Gründen nachgefragt bzw. um Überprüfung der Entscheidung gebeten. Als Antwort kam, dass die Botschaft die entscheidende Behörde sei. Diese hätte bereits im Vorfeld Vorbehalte gehabt - weil sie meinen, die eigentlichen Gründe für den Visumantrag seien nicht der Wunsch, die bereits vorhandenen Deutschkenntnisse zu erweitern, keine Ahnung, wie sie darauf kommen und welche Gründe sie unterstellen - die ABH hätte sich diesen Vorbehalten angeschlossen, so kam die Ablehnung zustande. Die ABH hat mitgeteilt, dass eine Remonstration möglich sei, aber wenig Chancen auf Erfolg hätte.
 
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Antwort #10 - 23. April 2010 um 13:11

Esperanto   Offline
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Die Aussagen von Madremia und Zuckerfisch decken sich. Immer öfter verweigern die Ausländerbehörden ihre Zustimmung für ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland. Offenbar greift die Botschaft massiv in den Entscheidungsprozess der ABH ein, indem sie dem Antragsteller eines Sprachvisums unterstellt, das Visum für einen anderen Aufenthaltszweck als den beantragten nutzen zu wollen.

Wahrscheinlich verweist die Botschaft dabei auf das seit 28. August 2007 gültige 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz, welches den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnis für die Ausstellung der Visa für die Familienzusammenführung, aber auch für die Ausstellung eines Visums für die Einreise zum Zweck der Eheschließung mit anschließenden Aufenthalt in Deutschland verlangt und unterstellt dem Antragssteller eines Sprachvisums dieses Gesetz umgehen zu wollen.

madremia schrieb am 15. April 2010 um 22:28:
Als Antwort kam, dass die Botschaft die entscheidende Behörde sei.

Nein! Wenn die Ausländerbehörde dem Antrag auf ein Sprachvisum zustimmt, dann hat die Botschaft das Visum auszustellen.
 

Saludos Esperanto
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