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Flug von Kuba nach Deutschland im August 2013 (Gelesen: 13976 mal)
Antwort #15 - 09. Mai 2013 um 15:37

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Die 85 Tage Aufenthalt kommen zustande, wenn genaue Flugdaten vorgelegt werden. Da man gewöhnlich für Hin- und Rückflug dieselbe Strecke nimmt und diese meist nur wöchentlich angeflogen wird, kann man eh nicht die 90 Tage ausschöpfen. Den 85 Tagen liegt die Annahme der Visastelle zugrunde, dass der Abflugtag in Kuba gleich dem Ankunftstag in DE ist, was gewöhnlich nicht der Fall ist. Die paar Tage weniger sind aber in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Wichtiger ist, dass durch die quasi Festlegung des Ein- und Ausreisetages, die Möglichkeiten, die sich durch den Wegfall der kubanischen Ausreisegenehmigung seit Anfang des Jahres ergeben, für einer zeitnahe Wahl des Abflugtages nicht genutzt werden können.   

Zur Klarstellung: Die Gültigkeitsdauer des Visums beginnt nicht mit der Ausstellung und endet nicht 6 Monate danach. Maßgebend ist der im Visum datumsmäßig ausgewiesene Zeitraum der Gültigkeit. Das dies so ist, ist aus der nachfolgenden Vergrößerung des Ausschnittes des Visums aus dem Jahre 2007 zu entnehmen, welches am 25.04.07 mit einer Gültigkeit für die gesamte 2. Jahreshälfte bis 31.12.07 ausgestellt wurde, also 8 Monat nach Ausstellung noch gültig war.

...
 

Saludos Esperanto
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Antwort #16 - 10. Mai 2013 um 13:17

importado   Offline
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Cubalibre
bras,dtld,schweiz,cuba

Geschlecht: male
Beiträge: 570
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@esperanto
oft faengt die giueltigkeit auch mit demselben datum wie das austellungsdatum an.hier in deiner kopie wurde z.b.das visum im april ausgestellt und die gueltigkeit fanegt ab 01.07.an und ist 180 tage gueltig bis ende dec.,in diesem zeitraum hatte der antragsteller 90 tage voll auszunutzen in der zeit.nehme an dass er bei der botschaft am beantragungstag seinen reisewunsch mit hin-rueckflugdaten auesserte.der kandidat reiste auch am 2 juli letzendlich ein und begann ab diesem zeitpunkt seinen aufenthalt in dtld.
da hatte  man ihm doch 180 tage karenz bei antragstellung gegeben,ich seh dein problem nicht?
das visum hier war gueltig  180Tage und nicht 8 monate wie du schreibst,auch wenn es am 24.april ausgestellt wurde,der antragsteller haette nicht im mai z.B.nach dtld.einreisen koennen.
denke da war man optimal auf den wunsch des auslaenders eingegangen.
indem man ihm von anfang juli bis ende dec.karenz von 180tagen einraeumte um innerhalb dieses zeitraums 90 tage theoretischvoll auszunutzen-

 
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Antwort #17 - 10. Mai 2013 um 22:26

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
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Es stimmt ja alles was Du schreibst. Da gibt es die max. Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres. Auch der Zeitraum der Gültigkeit ist festzulegen, in welchen dieser Aufenthalt von max. 90 Tagen stattzufinden hat. Es ist aber nicht Sache der Botschaft den Abflugtag festzulegen, was dadurch geschieht, indem der Zeitraum der Gültigkeit unnötigerweise ebenfalls auf 90 Tage begrenzt wird.

Wenn der Flug schon gebucht wurde und der festzulegende Zeitraum diese Flugdaten berücksichtigt, dann spielt dies alles keine Rolle. Wenn man aber den begründeten Hinweis der Botschaft "Ein Flugticket sollte erst gekauft werden, wenn feststeht, dass das Visum auch tatsächlich erteilt wird." nachkommt und den Flug noch zu buchen hat, dann sollte man auch ein paar Karenztage einräumen, um den passenden Flugtermin zu finden, ohne dadurch die max. Aufenthaltsdauer einschränken zu müssen.

Was soll ich noch dazu sagen? Den konkreten Fall, habe ich im Thema "Gültigkeitszeitraum des Schengen-Visums" schon beschrieben. Die selbstherrliche Festlegung des Zeitpunktes des Besuchs seitens der Visastelle ergab nun mal besondere Schwierigkeiten in der 1. Monatshälfte Mai, als alle Direktflüge Kuba-DE ausgebucht oder wegen der hohen Nachfrage nur mit Aufschlag wegen des Revenue Managements zu haben waren.
 

Saludos Esperanto
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