Ich habe mal ein wenig im Netz gesurft und zum Thema Scheidung folgendes gefunden. Wenn ich das richtig verstehe, gibt es überhaupt kein rechtliches Problem in Deutschland. Die Scheidung muß nur rechtsgültig sein und dann hier anerkannt werden. Dem Text zufolge sollte dies aber kein Problem sein. Oder habe ich da etwas überlesen:
Scheidung
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Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:
Gemäß § 606 a der Zivilprozeßordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung). Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung - mit folgenden Ausnahmen:
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark), in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig von den Standesämtern und anderen Behörden anerkannt, ohne dass es hierfür zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem ordre public versagt.
Die EU-Verordnung schließt aber nicht aus, dass jemand gleichwohl beim zuständigen Familiengericht die Feststellung der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung beantragt, wenn hierfür ein rechtliches Interesse besteht.
Zur Eintragung der Scheidung in die deutschen Personenstandsbücher ist - außer dem Scheidungsurteil - noch eine vom Urteilsstaat erteilte Bescheinigung vorzulegen, die nach einem bestimmten Muster (Artikel 33 - Anhang IV der Verordnung) ausgestellt wird.
Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich. Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.
In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 § 1 Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄndG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen EUR 10,- und EUR 310,- erhoben.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.
Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere nützliche Informationen veröffentlicht sind, heruntergeladen werden.
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www.auswaertigesamt.de)
Daraus lese ich, daß wenn die Scheidung in Kuba durch kubanische Behörden durchgeführt wird, diese hier auch akzeptiert wird. Man muß nur das Scheidungsurteil anerkennen lassen.
Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?