@esperanto.-nein,da liegst du m.E.falsch
1.der tuerke hatte geklagt,mit begruendung,dass 1970 keine beschraenkungen fuer fam.nachzug
mit der EU verienbart wurden: vertragspartner waren EU und tuerkei
dtld.scherte aus und setzte diese sprachregelung in kraft fuer nicht EU-buerger,(also keine ungleichbehandlung von EU buergern)-dadurch war auch die tuerkei betroffen.ausnahme war immer die USA von anfang an,die keinen sprachtest einbringen mussten.
2.du sagst es waere nun ein grund der nichtgleichbehandlung wenn die tuerken kuenftig
ausgenommen sind,falsch,da ist die dt.gesetzgebung nur vom europ.GH
erinnert worden , sich an die verienbarung von 1970 zu halten,welche damals alle eu-staaten schlossen und sich auch dran hielten;ausser BRD
nach deiner ungleichbehandlungs-argumentation koennte da auch die USA aufgefuehrt werden,welche als nichteu-staat ausgenommen wurde.
3. ES GEHT hier nicht um ungleichbehandlung: wenn es um nicht eu-buerger geht,koennen die einzelnen eu-mitgliedstaaten individuelle nationale gesetze erlassen,hier bzgl.einreise,aufenthalt,visabestimmungen etc.
dtld.hat weltweit versch.bestimmungen fuer versch.laender,
die koennten dann alle klagen weil sie als nicht-eu buerger untereinander nicht alle gleich behandelt werden,oder was??
portugal hat spez.bestimmungen fuer brasilianer,franzosen fuer ihre exkolonien,GB auch fuer den commonwealth etc.etc.
im konkreten fall in dtld.,hatte man die sondersituation der tuerken nicht beruecksichtigt aus vertrag 1970 bzgl.fam.-nachzug und vor ein paar jahren allen nicht-eubuergern(1 ausnahme USA)pauschal die sprachtestanforderung zum nachzug zugrundegelegt .
es wird nirgends gesagt dass das dt.gesetz mit europ.rechtsnormen kollidiert,wie du begruendest oder hab ich da was uebersehn?vielmehr wurde die sondersituation der tuerken nicht beachtet
ergo betrifft es auch nicht u.a.die cubaner