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Einladung Flugticket (Gelesen: 93897 mal)
Antwort #135 - 22. September 2007 um 14:53

Alex   Offline
Administrator
Cubalibre
Harderwijk

Geschlecht: male
Beiträge: 206
*****
 
Ich gratuliere das zumindest die Hälfte der ganzen extra Kosten nun von Condor (zurück-(gezahlt werden!

Aber natürlich bleibt die Frage offen wie nun zukünftig mit Fluggästen verfahren wird die bei kubanischen Flughafen check-ins nur ein one-way-ticket präsentieren zusammen mit gültigem einem (Schengen) Visum und einer gültiger PVE/PPRE?!? Maßt sich Condor bzw. der Mitarbeiter vor Ort weiterhin an dann Bundesgrenzschutz zu spielen oder so etwas?
 
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Antwort #136 - 22. September 2007 um 19:33

Sharky   Offline
Full Member
x0||Cuba||||

Geschlecht: male
Beiträge: 506
***
 
Glück gehabt, Glückwunsch.
Habe für meine Madame auch nur ein Oneway Ticket,
Varadero- Brüssel gebucht. Bin mal gespannt ob es
Probleme giibt. Augenrollen

 

Salu2 Sharky
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Antwort #137 - 22. September 2007 um 22:12

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Kosten entstanden ja lediglich für die Umbuchung. Ansonsten war ja der Schwachpunkt der Klage, dass diese Kosten sowie die reklamierten 3 Übernachtungen, Taxikosten usw. nicht nachgewiesen werden konnten. Welche Cubana wird sich schon in Havanna ein Hotel nehmen können? Und nur der tatsächliche, nachgewiesene Schaden könne ersetzt werden. So der Richter.

Warum aber die Ausgleichszahlung mit der Halbierung der eingeklagten Gesamtsumme auch halbiert wurde, hat er nicht begründet. Dies wäre die Klarstellung, dass die Fluggesellschaft die Mitnahme zu Unrecht verweigerte. Das Luftfahrt-Bundesamt, Beschwerdestelle für die Einhaltung der EU-Verordnung, hatte mir auf den Vorschlag der Schlichtungsstelle zur Halbierung der Ausgleichszahlung geschrieben: „Falls Sie einen Anspruch aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben, dann stehen Ihnen 600 Euro zu, nicht 300. Und sollte das Luftfahrtunternehmen nicht gegen die Verordnung verstoßen haben, dann muss es keine entgeltliche Ausgleichsleistung erbringen. So steht es in der Verordnung. Und eigentlich sollte immer noch nach Recht und Gesetz gehandelt werden“

Richtig ist schon, die Unklarheit besteht weiterhin nur für Einreiseerlaubnisse mit kurzfristiger Aufenthaltsdauer, also Klasse C der im Visum ausgewiesenen Visaart (Schengener Visa für Besuchs- und Geschäftsreisen). Dies vielleicht zu Sharky’s Beruhigung.

Klar ist aber, Beschaffung und Nachweis der Flugtickets ist an keiner gesetzlichen Regelung oder irgendwelcher Vorgaben der Visastelle gebunden und alleinige Sache der Reisenden.

 

Saludos Esperanto
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Antwort #138 - 07. Dezember 2007 um 20:19

Esperanto   Offline
Administrator

Beiträge: 3149
*****
 
Leider ist dieser Thread nicht mehr vollständig. Zur Erinnerung: Es ging um die Frage, ob bei der Erteilung der kubanischen Ausreise- und der Einreisegenehmigung in die Schengener Staaten irgendwelche behördliche Auflagen bei der Beschaffung der Flugtickets bestehen. In den nachfolgenden Beiträgen war Schwerpunkt der Diskussion, inwiefern die Weigerung der Fluggesellschaft einen Passagier mitzunehmen gerechtfertigt war, obwohl dieser sämtliche gültige Reisedokumente vorlegen konnte. Begründet wurde die Weigerung nämlich mit dem fehlenden Rückflugticket. Dies war Anlass einer Klage gegen die Fluggesellschaft, bei welcher die nachfolgend beschriebene EU-Verordnung zugrunde gelegt wurde. Über diese EU-Verordnung wird nunmehr berichtet:


Verbraucherschützer klagen Airlines an

aktualisiert am 07. Dezember 2007

Reisende haben auch bei Verspätung Rechte

Die Rechte von Fluggästen auf Entschädigung für verspätete oder ausgefallene Flüge sind trotz einer EU-Verordnung noch immer nicht gewährleistet. Die von der EU eingerichteten Zentren erhielten im vergangenen Jahr fast 3000 Beschwerden von Passagieren, denen Airlines eine Entschädigung verweigert hatten, doppelt so viele wie im Vorjahr, wie aus einem am Donnerstag in Kehl am Rhein veröffentlichten Bericht der 27 europäischen Verbraucherzentren hervorgeht. Demnach zahlten in rund 42 Prozent der Streitfälle hätten die Flugunternehmen schließlich doch noch Entschädigungen.

Betroffene verlangen vergebens Entschädigungen

Dem Bericht zufolge betraf mit 978 Beschwerden rund ein Drittel verloren gegangene Gepäckstücke. 785 Verbraucher beschwerten sich, weil ihr Flug ausgefallen war, 465 über Verspätungen und 195, weil ihnen die Mitreise verweigert wurde, etwa wegen Überbuchung. Die Betroffenen hatten vergebens Entschädigungen verlangt, die entweder im Luftfahrtabkommen von Montreal oder in der EU-Verordnung für Fluggastrechte vorgesehen sind.

EU-Verordnung soll nachgebessert werden

Die im Februar 2005 in Kraft getretene EU-Verordnung verpflichtet Airlines etwa, für annullierte Flüge Entschädigungen zu zahlen. Diese variieren je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro. Die Entschädigungspflicht gilt der Verordnung zufolge jedoch nicht, wenn ein Flug wegen "außergewöhnliche Umstände" ausfiel. Diese unpräzise Formulierung nutzen Fluggesellschaften dem Bericht zufolge besonders häufig, um Anträge auf Entschädigung zurückzuweisen: In einem Drittel der Beschwerden, die bei den EU-Verbraucherzentren eingingen, war dies der Fall. Die Verbraucherschützer fordern daher eine Nachbesserung der EU-Verordnung. In Deutschland will das Luftfahrtbundesamt einem Medienbericht in etwa 40 Fällen gegen Airlines vorgehen, die Entschädigungen verweigerten.

(Quelle AFP)
 

Saludos Esperanto
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