Leider ist dieser Thread nicht mehr vollständig. Zur Erinnerung: Es ging um die Frage, ob bei der Erteilung der kubanischen Ausreise- und der Einreisegenehmigung in die Schengener Staaten irgendwelche behördliche Auflagen bei der Beschaffung der Flugtickets bestehen. In den nachfolgenden Beiträgen war Schwerpunkt der Diskussion, inwiefern die Weigerung der Fluggesellschaft einen Passagier mitzunehmen gerechtfertigt war, obwohl dieser sämtliche gültige Reisedokumente vorlegen konnte. Begründet wurde die Weigerung nämlich mit dem fehlenden Rückflugticket. Dies war Anlass einer Klage gegen die Fluggesellschaft, bei welcher die nachfolgend beschriebene EU-Verordnung zugrunde gelegt wurde. Über diese EU-Verordnung wird nunmehr berichtet:
Verbraucherschützer klagen Airlines an
aktualisiert am 07. Dezember 2007
Reisende haben auch bei Verspätung Rechte
Die Rechte von Fluggästen auf Entschädigung für verspätete oder ausgefallene Flüge sind trotz einer EU-Verordnung noch immer nicht gewährleistet. Die von der EU eingerichteten Zentren erhielten im vergangenen Jahr fast 3000 Beschwerden von Passagieren, denen Airlines eine Entschädigung verweigert hatten, doppelt so viele wie im Vorjahr, wie aus einem am Donnerstag in Kehl am Rhein veröffentlichten Bericht der 27 europäischen Verbraucherzentren hervorgeht. Demnach zahlten in rund 42 Prozent der Streitfälle hätten die Flugunternehmen schließlich doch noch Entschädigungen.
Betroffene verlangen vergebens Entschädigungen
Dem Bericht zufolge betraf mit 978 Beschwerden rund ein Drittel verloren gegangene Gepäckstücke. 785 Verbraucher beschwerten sich, weil ihr Flug ausgefallen war, 465 über Verspätungen und
195, weil ihnen die Mitreise verweigert wurde, etwa wegen Überbuchung. Die Betroffenen hatten vergebens Entschädigungen verlangt, die entweder im Luftfahrtabkommen von Montreal oder in der EU-Verordnung für Fluggastrechte vorgesehen sind.
EU-Verordnung soll nachgebessert werden
Die im Februar 2005 in Kraft getretene EU-Verordnung verpflichtet Airlines etwa, für annullierte Flüge Entschädigungen zu zahlen. Diese variieren je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro. Die Entschädigungspflicht gilt der Verordnung zufolge jedoch nicht, wenn ein Flug wegen "außergewöhnliche Umstände" ausfiel. Diese unpräzise Formulierung nutzen Fluggesellschaften dem Bericht zufolge besonders häufig, um Anträge auf Entschädigung zurückzuweisen: In einem Drittel der Beschwerden, die bei den EU-Verbraucherzentren eingingen, war dies der Fall. Die Verbraucherschützer fordern daher eine Nachbesserung der EU-Verordnung. In Deutschland will das Luftfahrtbundesamt einem Medienbericht in etwa 40 Fällen gegen Airlines vorgehen, die Entschädigungen verweigerten.
(Quelle AFP)