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Eingeladene Kubanerin hier in Deutschland verschwu (Gelesen: 55043 mal)
Antwort #60 - 11. Oktober 2011 um 18:55

Lerido   Offline
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Cubalibre

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Hola,
noch ein Zwischenbericht.
Hoffentlich der Letzte zu diesem Thema.

Die Ausländerbehörde hat mir jetzt bestätigt: Wenn ich nachweisen kann, daß meine Cubana Deutschland verlassen hat (sie hat sich ja nach Spanien abgesetzt), erlischt die Verpflichtungserklärung. Selbst wenn sie wieder einreist, ist es dann nicht mehr mein Problem.

Darauf einen Cuba Libre !!!!

Abgesehen von der menschlichen Enttäuschung, bin ich noch mal mit einem blauen Auge davongekommen.

Saludos

Lerido
 
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Antwort #61 - 11. Oktober 2011 um 21:27

Esperanto   Offline
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Dass Kubaner/innen immer für Überraschungen gut sind, damit muss man rechnen. Aber die Logik Deiner Ausländerbehörde, die ist neu. Deren Erklärung unerklärlich.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #62 - 12. Oktober 2011 um 11:44

el mendigo   Offline
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Esperanto schrieb am 11. Oktober 2011 um 21:27:
Dass Kubaner/innen immer für Überraschungen gut sind, damit muss man rechnen. Aber die Logik Deiner Ausländerbehörde, die ist neu. Deren Erklärung unerklärlich.


Die Logik der AB ist schlüssig, Ausnahmsweise einmal.
Ich hatte in diesem Thread schon einmal darauf hingewiesen, wenn die Cubana ausreist, egal wohin, ist der Bestimmungszweck, also der Besuch in D hinfällig, wenn die Visafrist zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in Spanien bereits abgelaufen war.
Somit auch die VE, die sich nur auf den Besuchszeitraum erstreckt

LG
Antonio
 

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Antwort #63 - 12. Oktober 2011 um 12:58

Esperanto   Offline
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Nach dem was die ABH von sich gibt, endet die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung aber nicht mit der Änderung des Aufenthaltszweckes, sondern mit dem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Spanien. Wenn dem so wäre, könnte sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland den Besuch bei Lerido fortsetzen, ohne dass dies für Lerido Folgen hätte.

Sollte dann Lerido genug von ihr haben, könnte er sie anschließend zur ABH bringen und sagen, dass sie ab jetzt mit ihr zurechtkommen sollen, er habe nichts mehr mit ihr am Hut. Schließlich war sie ja zwischenzeitlich in Spanien und um dies zu beweisen, mögen sie bitte die Kubanerin befragen. Er kann sie aber auch gleich zum Flughafen bringen und der Bundespolizei zur Abschiebung mit dem Hinweis auf ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in Spanien übergeben. Falls sie noch Fragen hätten, sollten sie sich mit seiner ABH in Verbindung setzen.

Meinst Du, diese Logik der Ausländerbehörde wird jemand verstehen?
 

Saludos Esperanto
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Antwort #64 - 12. Oktober 2011 um 19:29

Lerido   Offline
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Cubalibre

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Hallo Esperanto,

du vergisst eins. Sie würde als Illegale nach D. einreisen. Wenn ich sie dann bei mir aufnehmen sollte, (allein bei dem Gedanken wird mir schlecht) würde ich mich strafbar machen, wegen Begünstigung. Habe mich auch diesbezüglich, lange mit der Polizei unterhalten.

Salud

Lerido
 
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Antwort #65 - 12. Oktober 2011 um 21:05

Esperanto   Offline
Administrator

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Es geht jetzt nur noch um die Logik der ABH, die einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Spanien als entscheidendes Kriterium für die Beendigung der Gültigkeit der VE ausgibt. Das ist aber blanker Unsinn.

Da hatten sie schon eher recht, als sie sagten, "die Verpflichtungserklärung ist bindend, auch wenn sie erst in ein paar Jahren festgenommen wird", wobei sie korrekterweise noch hätten hinzufügen müssen, falls weiterhin der Besuch fortgeführt wird und zu dessen Beendigung Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.

Auch der Text der abverlangten "Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der ABH zur Abgabe der Verpflichtungserklärung" ändert daran nichts, in welchem die eingegangene Verpflichtung auch auf die Zeit eines möglichen illegalen Aufenthaltes ausgedehnt wird. Denn auch hier wird wohl davon ausgegangen, dass der "Verpflichtungsgeber" der Förderer der Illegalität ist.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #66 - 12. Oktober 2011 um 22:03

el mendigo   Offline
Junior Member
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Esperanto schrieb am 12. Oktober 2011 um 21:05:
Es geht jetzt nur noch um die Logik der ABH, die einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Spanien als entscheidendes Kriterium für die Beendigung der Gültigkeit der VE ausgibt. Das ist aber blanker Unsinn.


Ein klares nein.
Der springende Punkt ist, dass zum Ablauftermin des Visas la cubana nicht mehr in D war.
 

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Antwort #67 - 13. Oktober 2011 um 00:43

Esperanto   Offline
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Eben nicht.

Egal in welcher deutschen Stadt, egal in welchem Schengener Land sie sich aufhält oder aufgehalten hat, die Verpflichtungserklärung gilt überall. Die VE ist keine Sache des jeweiligen Bundeslandes und auch nicht des jeweiligen Staates, wo sie angefertigt wurde. Ihre Bedeutung ist im Artikel 5 Abs. 3 zweiter Abschnitt des gemeinsamen Schengener Grenzcodex aufgeführt, sowohl in Deutsch als auch in Spanisch.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #68 - 13. Oktober 2011 um 08:30

el mendigo   Offline
Junior Member
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Artikel 2 bis 8 wurden aufgehoben, Artikel 5 wurde durch Artikel 36 ersetzt.

Artikel 5 Abs. 3 bezogen sich auf "Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts", wenn dann Abs. 4

Und trotzdem, es greift hier an dieser Stelle nicht das Schengenabkommen sondern das AuenthG.

Und da steht eindeutig:
"Die Haftung besteht für die Zeit, für die die Verpflichtungserklärung gilt (ab Einreise für die Dauer des Aufenthalts)"

Somit besteht die Verpflichtung nur gegenüber dem teuschen Staat

LG
Antonio
Zwinkernd
 

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Antwort #69 - 13. Oktober 2011 um 14:46

uwe   Offline
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mendigo, ich poste sicher nicht noch mal den hinweis, dass "unsinnige zitate" unterbleiben sollen.
wenn du möchtest, dass deine beiträge gelesen werden, dann halte dich daran.
 
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Antwort #70 - 29. Oktober 2011 um 17:52
locoman72   Ex-Mitglied

 
Hallo Leute!!Na ja sei froh,dass Du mit ihr nicht auch noch verheiratet warst!!Alles halb so schlimm!!Die selbe Scheisse hatte eine von meinen Ex-Kubanerinen versucht!!Hab ihren Pass abgenommen und wieder nach Cuba verfrachtet!!!Sitzt übrigens jetzt für 4 Jahre im kubanischen Knast!! Zwinkernd
 
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