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Einladung in die Schweiz - Teil I (Gelesen: 137941 mal)
Antwort #30 - 11. Januar 2012 um 18:30

Esperanto   Offline
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Beiträge: 3149
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Den Zeitpunkt des Abschlusses der Reisekrankenversicherung hatten wir schon (vergl. Antwort #8, letzter Abs.). Das Schweizer Konsulat hat das besser geregelt als das deutsche, welches diesen Nachweis bereits bei der Antragsstellung verlangt. Zu einem Zeitpunkt also, bei dem man nicht wissen kann, wann und vor allem, ob die Ein- und Ausreise überhaupt genehmigt wird. Allzu schlimm ist dies aber nicht, weil der Vertrag vor Versicherungsbeginn wieder storniert werden kann und evtl. bezahlte Beiträge zurückerstattet werden. Zumindest ist dies so bei der deutschen RKV, die ich gewöhnlich nutze und welche auch nach Versicherungsabschluss die Versicherungszeit der tatsächlichen Einreise und Aufenthaltszeit auf Wunsch anpasst.

Das deutsche Konsulat ist bei der Einreichung des Antrags nicht entgegenkommend. Die Antragsunterlagen müssen bereits bei der Antragsabgabe vollständig vorgelegt werden. Sie akzeptieren nicht, dass diese durch ein per E-Mail oder Fax zugesandtes Dokument noch vervollständig wird, wie es das CH-Konsulat für das Einladungsschreiben anbietet. Sie sind auch in Sachen Reisekrankenversicherung nicht flexibel. Die im Versicherungsnachweis angegeben Zeiten werden beim Visumseintrag "Gültigkeit des Visums von … bis …" übernommen. Dies ist der Grund, warum ich jetzt eine RKV für meine Freundin abgeschlossen habe, dessen Versicherungszeit über die max. genehmigte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen hinausgeht um den Zeitpunkt der Anreise und des Aufenthaltes freier planen zu können. 

Näher an den Realitäten ist aber das deutsche Visumsverfahren hinsichtlich des Nachweises der Flugbuchung: Sie wird nicht benötigt. Dafür gibt es auch keine Notwendigkeit, nachdem sich der Einlader in der Verpflichtungserklärung (Ch: Einladungsschreiben) verpflichtet hat für die Kosten des Besuchs aufzukommen. Auch bei der Vorgehensweise des Schweizer Konsulats wäre dies nicht nötig, um mit der Vorlage des Rückflugtickets beispielsweise die Rückkehrwilligkeit zu prüfen. Oder meinen sie, ihre Fürsorge gegenüber dem Antragsteller gebietet ihnen, sich darum zu kümmern, dass dieser nicht versucht als "Balsero" den Atlantik zu überqueren?  

Frag doch Dein Reisebüro, ob sie Dir eine Flugreservierung ausstellen. Vermutlich fragen sie daraufhin nach der gewünschten Reisezeit, schauen in ihr Terminal und sagen, dass zu diesem Termin noch Plätze gebucht werden können. Das wars dann auch. Bei dieser Art von Reservierung kommt mir die Unart in den Sinn, welche deutschen Urlaubern zugeschrieben wird. Mit einem Handtuch unnötigerweise den Liegestuhl am Swimmingpool für sich zu reservieren und damit anderen wegzunehmen, weil es anschließend keine freie mehr gibt.

Um Klarheit zu der vom Schweizer Konsulat gewünschten Flugreservierung, aber auch zu Deinen anderen Fragen zu erhalten, empfehle ich per E-Mail bei der <vertretung@hav.rep.admin.ch> nachzufragen. Muster:  

Schweizer Botschaft
Miramar, Playa
Havanna/Kuba

Betrifft: Beabsichtigter Antrag des Herrn xxx auf ein Besuchsvisum

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den auf Ihrer Internetseite veröffentlichten Angaben für die notwendigen Unterlagen zur Beantragung eines Schengenvisums, bitte ich um ergänzende Hinweise:

1. Flugreservierung
Genügt es, wenn die bestätigte Flugbuchung erst nach Ihrer Zusage der Visumsgenehmigung für die Ausstellung des Visums vorgelegt wird? Eine unverbindliche Reservierung wird seitens des Reisebüros -insbesondere auch in Hinblick auf die Ungewissheit des zeitlichen Ablaufs des Visumsverfahrens sowie der kubanischen Ausreisegenehmigung- nicht angenommen bzw. ausgestellt.

2. Reisekrankenversicherung
Würden Sie auch den Nachweis einer deutschen Reisekrankenversicherung akzeptieren, welche die Anforderungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 22.12. 2003 (2004/17/EG) erfüllt und dessen Versicherungsschutz selbstverständlich auch in der Schweiz wie fast allen anderen europäischen Ländern gilt? Die Versicherungssumme der Krankenversicherung ist zudem unbegrenzt und liegt damit über den geforderten 30.000 EUR. Umfang und Gültigkeit können anhand des im Nachweis für die Mitarbeiter der Konsulate und Botschaften aufgeführten Sicherheitscodes jederzeit online überprüft werden.  

3. Einladungsschreiben
Benötigen Sie für die Antragsprüfung zu den Angaben im Einladungsschreiben:

 a)  Personalien des Eingeladenen  
 b)  Meine Personalien als Einlader
 c)  Erklärung hinsichtlich der Kostenübernahme  
 d)  Beziehung zu meinem Gast  
 e)  Dauer des Besuchs
  f)  Datum der geplanten Einreise  
 g)  Erläuterung des Zwecks bzw. Motivation der Einladung
 h)  Kopie meines Reisepasses bzw. Personalausweises

weitere Erläuterungen und Belege, welche ergänzend zu den Vorgaben Ihres Merkblattes beizubringen sind, bzw. für die Antragsprüfung hilfreich wären?

Abschließend wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir noch mitteilen könnten, ob die beiden, für die Visumsausstellung benötigten Nachweise „Flugbuchung“ und „Reisekrankenversicherung“ –ähnlich wie das Einladungsschreiben zum Visumsantrag- ggfls. auch in Form eines E-Mail-Anhangs bzw. Faxes Ihnen zeitgerecht nach Visumszusage zugeleitet werden können.

Grüezi
Tata


Du kannst dann   - auf deren Antwort harren,   - erste Eindrücke über ihre Dienstauffassung gewinnen,   - vergleichen, ob wir mit unseren Annahmen richtig lagen,   - irgendwann einmal deren Antwort (nach Löschung persönlicher Daten) hier ins Forum stellen.  
 

Saludos Esperanto
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Antwort #31 - 14. Januar 2012 um 14:03

Esperanto   Offline
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Beiträge: 3149
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Tata schrieb am 09. Januar 2012 um 10:45:
Ich hab mich mal bei einem Notar informiert, was die Beglaubigung kostet. Er verlangt 30.- und die Überbeglaubigung nochmals ca 30.- von der Staatskanzlei. Zeitdauer ca 4 Arbeitstage...

Habe heute meine Unterlage zur Einreichung an das kubanische Konsulat vom Notar zurückbekommen. 1 Woche hat es gedauert. 27,88 EUR kostet sie diesmal. Da ist aber die Legalisationsgebühr des Präsidenten des Landgerichts (Apostille) mit 13 EUR dabei. Offensichtlich hat mein Notar diese Gebühr letztes Jahr bei seiner "Kostennote" vergessen oder der Präsident hatte wichtigeres zu tun, als seine Gebühren geltend zu machen. Ein Glück, dass beide zwischenzeitlich nicht verhungert sind.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #32 - 24. Februar 2012 um 12:48

Tata   Offline
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Hallöchen zusammen. Nach langer Wartezeit und nochmaligem Nachfragen, habe ich doch no eine Antwort der schweizer Botschaft in Havanna auf meinen Brief bekommen. Ich habe den Brief wie von Esperanto geschrieben übernommen und an die CH-Botschaft gesendet. Hier nun die Antwort:

Sehr geehrte Frau .....

Vorerst möchte ich mich für das Nichtbeantwortung Ihrer Nachricht vom 12.01.2012 entschuldigen. Leider kann ich nicht mehr nachvollziehen, was sich da genau abgespielt hat.

Zu Ihren Fragen:

1.      Bei der Einreichung des Einreisegesuchs muss kein Flugticket oder -Schein präsentiert werden. Es genügt, wenn eine Flugreservierung eingegeben wird (damit die Reisedaten daraus entnommen werden können). Siehe dazu auch beiliegendes Merkblatt.

2.      Wie Sie richtig in Ihrer Nachricht erwähnen, muss die abgeschlossene Reiseversicherung den Schengener-Anforderungen genügen. Wo diese abgeschlossen wird, ist irrelevant. Nur muss in der Police der Zielstaat "Schweiz" daraus hervorgehen. Siehe dazu auch beiliegendes Merkblatt.

3.      Beiliegend leite ich Ihnen ein Vorlageformular bezüglich Einladungsschreiben weiter

   Sollten Sie bsw. gleichzeitig Kopien ihrer letzten 3 Monatssaläre und/oder Bankkontoauszüge mitsenden wollen, können Sie dies selbstverständlich machen (bezüglich Sicherstellung der finanziellen. Verfolgen Sie bitte auch das beiliegende Merkblatt „Grüezi“.

       

Ich erlaube mir, Sie jeweils auf die Homepage dieser Vertretung www.eda.admin.ch/havana und für allgemeine Informationen auch auf die Homepage www.bfm.admin.ch hinzuweisen, unter welche Sie alle nützlichen Informationen & Angaben entnehmen beziehungsweise Formulare & Merkblätter runterladen können.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben und Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Dario Lanzillo
Consul / Head of Chancery

5ta Avenida no. 2005, entre 20 y 22

Apartado Postal 604
Miramar, Playa
La Habana 11300
Cuba

Tel. +53/(0)7-204 26 11
Fax +53/(0)7-204 11 48

Tel. 031 324 18 46 (from Switzerland) or

Fax 031-324 18 49


Leider weiss ich nicht, wie ich hier die Anhänge der E-Mail einfügen kann?! Aber er hat mir das "Grüezi" Merkblatt, das Muster des Einladungsschreiben, welches sehr der Carta de invitacion gleicht, und das Blatt "Notwendige Unterlagen für den Visaantrag, gemailt. Falls mir da jemand sagen kann, wie ich die Dateien hier einfügen kann, werde ich das noch tun.

...

Edit Esperanto: Zum Lesen des Merkblattes - Grafik anklicken!


Leider wurde meine Frage bezüglich der Flugreservation nicht richtig beantwortet. Es hört sich aber so an, als ob man die wirklich haben muss.
Zur Versicherung bleibt mir ein leichtes Jubeln, da die Versicherung in DE einiges günstiger ist als hier in der CH. Jedoch ist mir nicht ganz klar, ob ich die für den Antrag brauche, oder erst wenn das Visum erteilt wurde...


Ich hoffe, dass ich hier jemand anderem helfen kann, der in der gleichen Situation ist wie ich, und versucht einen Durchblick zu erhalten  Zwinkernd

Liebe Grüsse
Tata
 
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Antwort #33 - 24. Februar 2012 um 12:55

Tata   Offline
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Eine Frage hätte ich doch noch. Der Herr Lanzillo verweist mich bezüglich der finanziellen Absicherung auf das Merkblatt "grüezi". Da steht, ich zitiere:


...

Edit Esperanto: Betreffende Auszug aus dem Grüezi - Merkblatt



Muss ich diese 30'000.- vorweisen können? Ich muss ja eine Reiseversicherung abschliessen, die den Gast bis 30'000 Euro versichert. Wären die anderen 30'000 zu übernehmen, wenn die Kosten die versicherten 30'000 übersteigen? Ich glaube ich habe ein ziemliches Wirrwarr in meinem Kopf und blicke da langsam nicht mehr durch...

Liebe Grüsse
 
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Antwort #34 - 24. Februar 2012 um 19:22

Esperanto   Offline
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Die Antwort des Schweizer Konsulats trägt nicht viel zur Klärung über die Praxis ihres Visumsverfahrens bei. Die Fragen zum Zeitpunkt und Form der Vorlage der Flugbuchung, sowie des Nachweises der Reiseversicherung wurden nicht oder nur vage beantwortet.

Neu ist das Merkblatt Grüezi. Darin ist erstmals von einer Verpflichtungserklärung zu lesen, welches offensichtlich dasselbe Dokument wie der Einladungsbrief (bzw. CH-Version der Carta de invitacion) ist. Wie mit diesem Dokument zu verfahren ist, ist in diesem Merkblatt aufgeführt. Trotzdem ist nicht klar, ob das Konsulat auf die Einreichung des Einladungsbriefes über die zuständige kantonale bzw. kommunale Behörde besteht. Die Formulierung
sollten Sie bsw. gleichzeitig Kopien ihrer letzten 3 Monatssaläre und/oder Bankkontoauszüge mitsenden wollen, können Sie dies selbstverständlich machen
lässt eher darauf schließen, dass dem Konsulat die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars (= Einladungsbrief = Carta de invitacion = Verpflichtungserklärung) genügt. Ich habe den Eindruck, dass das Schweizer Konsulat ihre eigene Arbeit lockerer sieht, als wir. Mein Vorschlag für die weitere Vorgehensweise:

1. Rückantwort auf die erhaltene E-Mail:

Sehr geehrter Herr L…,

für Ihre Nachricht danke ich Ihnen.

Im Anhang übersende ich Ihnen das ausgefüllte, unterschriebene Formular des Einladungsschreibens einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtungserklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten in Zusammenhang mit meiner Einladung des Herrn XY zu einem dreimonatigen Besuch in die Schweiz.

Ich habe Herrn XY gebeten, sich wegen eines Termins zur Einreichung des Einreisegesuchs mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Sobald Ihre Zusage für die Erteilung eines Visums vorliegt, werde ich Ihnen umgehend die Daten der erfolgten Flugbuchung sowie den Nachweis der Reiseversicherung zuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Tata



2. Kontaktaufnahme mit der zuständigen kommunalen oder kantonalen Migrationsbehörde.


Möglicherweise ist die Vorlage der Verpflichtungserklärung/des Einladungsbrief über die im Grüezi-Merkblatt aufgeführte Behörde zwingend. Um sicher zu gehen, würde ich empfehlen mit dieser Behörde zunächst telefonischen Kontakt aufzunehmen. Vor weiteren Fragen zum Ablauf, den benötigten Identitätspapier, Solvenznachweisen und Gebühreneinzahlung könntest Du ja die Frage stellen, ob sie die Aufnahme der Verpflichtungserklärung in das zentrale Migrationsinformationssystem überhaupt als erforderlich ansehen. Nach den Formulierungen der vom Konsulat in Havanna erhaltenen Nachricht genüge der Auslandsvertretung der Einladungsbrief mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Kostenübernahmeerklärung.

Falls Du das Verfahren für die Verpflichtungserklärung angehen wirst (eine Verpflichtungserklärung kostet in De 25 EUR), könntest Du in der Rückantwort an das Konsulat dies auch noch erwähnen.


Abschließend noch zur Reiseversicherung:
Die bereits verlinkte kombinierte RV erfüllt alle von Dir abverlangten Garantien zur Übernahme der
„ungedeckten Kosten (einschließlich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder Erbringern von medizinischen Leistungen durch den Aufenthalt“
Deines Gastes entstehen können. Sogar in unbegrenzter Höhe. Insofern erübrigt sich Deine letzte Frage.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #35 - 25. Februar 2012 um 13:04

Tata   Offline
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Hab mich nochmals im Internet informiert, da ich diese Verpflichtserklärung nicht ganz verstehe. Ich habe auf der CH-Webside des Bundesamt für Migration folgenden Beitrag gefunden:

Verpflichtungserklärung

 
Die Verpflichtungserklärung (ehemals Garantieerklärung) ist ein offizielles Dokument, welches ausschliesslich durch die Schweizer Vertretungen nach Einreichen eines Visumantrags (sofern eine Garantie als notwendig erachtet wird) ausgehändigt wird.

Somit verfügen wir über kein Muster. Eventuell kann Ihnen die zuständige Schweizer Vertretung weiterhelfen.

Das Einladungsschreiben, welches auch verlangt werden kann, wird vom Gastgeber in der Schweiz verfasst und ist formlos, sollte aber Aufenthaltszweck, Dauer des Aufenthalts und Angaben dazu enthalten, wer für den Aufenthalt in der Schweiz aufkommt.



So wie ich diesen Beitrag verstehe ist also keine Verpflichtserklärung nötig (Einladungsschreiben=Verpflichtserklärung) ausser es wird nach Visumsantrag verlangt.

Ich bin allerdings noch etwas unsicher, ob ich das Muster des Einladungsbriefes verwenden soll, oder selbst einen schreiben soll.... Es wird ja ausdrücklich gesagt :   Das Einladungsschreiben ist formlos.
Ich möchte einfach alles richtig machen, dass die Chance auf ein Visum gross ist...

Saludos
Tata
 
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Antwort #36 - 25. Februar 2012 um 20:52

Esperanto   Offline
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Selbstverständlich ist das Ziel dieses Threads der optimale Visumsantrag, um ein Scheitern des geplanten Besuches auszuschließen. Ich denke, dass wir inzwischen auch weitergekommen sind, die Schweizer Nuancen bei der Anwendung des Visakodexes zu verstehen und auch einen Weg gefunden haben, das finanzielle Risiko durch ein
in den Sand setzen
der Kosten für

- die kubanische Ausreisegenehmigung,
- einer vorschnellen Flugbuchung einschließlich möglicher Umbuchung,
- der umständlichen Kündigung der Reiseversicherung

wegen der Ungewissheit der Visumserteilung zu minimieren.


Antragsstellung

Klar ist, welche Unterlagen Dein Gast bei der Visumsbeantragung vorzulegen hat. Lediglich die ebenfalls aufgeführte Flugreservation ergibt keinen Sinn, weil derartiges nur bei Linien-/Geschäftsflügen üblich ist, um bei Umbuchungen und Stornierungen flexibel zu sein. Für die Prüfung des Einreisegesuchs sind die Reisedaten unerheblich. Erst bei der Ausstellung des Visums, in welchen zusätzlich zur Aufenthaltsdauer auch die Gültigkeitsdauer im Visum einzutragen ist, sind diese Daten nützlich. Dies gilt aber noch mehr hinsichtlich der Angaben zur Gültigkeitsdauer der Reiseversicherung.

Die Verpflichtungserklärung ist m.E. unentbehrlich. Und zwar deswegen, weil Dein Gast seinen Aufenthalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Botschaft hat nach dem Visakodex keinen Ermessensspielraum. Auch bei der Einreise kann es ohne Verpflichtungserklärung zu Komplikationen kommen, wenn Dein Gast nach den Vorgaben des Grenzkodex keine Barmittel vorweisen kann. Offenbar verfährt das Konsulat sehr kundenfreundlich und hat die Verpflichtungserklärung in ihrem Einladungsbrief in einer sehr einfachen Form mit einbezogen:

...


Üblicherweise ist die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung nicht so einfach. Beim deutschen und auch nach dem im Grüezi-Merkblatt beschriebenen Verfahren genügt die Erklärung alleine nicht. Es wird auch geprüft, ob der Erklärende solvent genug ist, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Anzunehmen ist, dass auch das Konsulat den Schwachpunkt ihrer Praxis erkannt hat und trotzdem locker bleibt. Zitat:

Zitat:
sollten Sie bsw. gleichzeitig Kopien ihrer letzten 3 Monatssaläre und/oder Bankkontoauszüge mitsenden wollen, können Sie dies selbstverständlich machen

Ich denke, dass die Zuständigkeit für die Handhabung der Verpflichtungserklärung Schweiz-intern nicht ausreichend geregelt ist. Daher mein zweigleisiger Vorschlag  –einerseits Übersendung des Einladungsbriefes mit integrierter Verpflichtungserklärung an das Konsulat – andererseits Kontaktaufnahme mit der kommunalen bzw. kantonalen Migrationsbehörde, um sich über deren Vorgaben zu informieren und diesen gegebenenfalls nachzukommen. Dabei gehe ich davon aus, dass sowohl die Migrationsbehörde als auch die Auslandsvertretung Eintragungen im „zentralen Migrationsinformationssystem“ (Visa-Informationssystem) vornehmen können.


Antragsprüfung

Sollte es zu einer Ablehnung des Visumantrages Deines Freundes kommen, so wird dies nicht an Unzulänglichkeiten der Antragsstellung liegen, sondern an Ungeschicklichkeiten bei der Begründung des Zwecks seines angestrebten Aufenthaltes oder sonstiger gravierender Fehler. Eine Ablehnung muss begründet werden. Die Gründe sind im Anhang VI des Visakodexes aufgeführt. Besondere Beachtung findet dabei die Prüfung, ob mit der Einreise eine illegale Einwanderung beabsichtigt werden könnte. Das wäre schon der Fall, wenn er seinen Aufenthalt mit weitergehenden Zielen, als lediglich eines zeitlich befristeten Besuches verbindet. Seitens der deutschen Botschaft wird auch die „Verwurzelung“ des Antragstellers mit seinem Land intensiv geprüft, um sich ein Bild über die Rückkehrbereitschaft zu machen. Bei der Schweizer Botschaft wird dies nicht anders sein. Die im Merkblatt zu den notwendigen Unterlagen angedeuteten zusätzlich notwendigen Unterlagen, hinsichtlich Arbeitsverhältnis und Ferienanspruch deuten darauf hin.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #37 - 28. Februar 2012 um 12:11

Tata   Offline
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Ich habe heute das kantonal zuständige BFM angerufen um noch etwas mehr zu erfahren bezüglich der Verpflichtungserklärung. Diese ist für den Visumsantrag zu stellen noch NICHT nötig. Sie kann jedoch von der CH-Botschaft nach einreichen des Antrages noch verlangt werden. Die nette Dame des Amtes hat mir gesagt, ich soll alle Unterlagen die von der CH-Botschaft verlangt oder erwünscht (zusätzlich Lohnnachweis, evt Kontoauszüge) mitsenden. Allerdings hat sie mir auch gesagt, dass keine Botschaft eine Flugreservation verlangen kann, solange kein Visum erteilt wurde, und die Reiseversicherung erst NACH Visumerteilung abgeschlossen werden muss.

Die Dame hat mir empfohlen, selbst einen Einladungsbrief zu schreiben, damit ich mich ausführlicher erklären kann (anscheinend lernen sich die meisten CH-Cubaner Paare in Internet kennen =negativ) und zusätzlich noch das Muster des Einladungsbriefes mitzusenden. Das werde ich nun alles machen, und dann heisst es abwarten und Tee trinken... Leider hat Sie mich nicht sehr optimistisch gestimmt, da die Vorlagen inzwischen sehr viel härter sind als zuvor  unentschlossen  Ich werde mich aber nicht unterkriegen lassen  Augenrollen

Trotzdem habe ich noch eine Frage zu dieser Verpflichtserklärung. Diese bestätigt, dass der Einlader für alles finanzielle bis 30'000.- SFr aufkommt. Mit der Versicherung wäre ich da ja dann super abgesichert. Aber was bedeutet diese Erklärung genau? Dass man 30'000.-SFr haben muss oder wie ist das zu verstehen?

Saludo Tata
 
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Antwort #38 - 28. Februar 2012 um 12:14

Tata   Offline
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Leider habe ich von meinem Freund auch noch eine schlechte Nachricht erhalten: Er hat seinen Job verloren, da sich sein Chef in einem anderen Metier selbstständig gemacht hat und alle Angestellten auf die Strasse gestellt... Lässt nicht auf ein positives Ausgehen des Antrages schliessen  weinend   Naja, tenemos q luchar siempre....
 
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Antwort #39 - 28. Februar 2012 um 19:11

Esperanto   Offline
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Die Summe von 30.000 EUR wird im Zusammenhang mit der Mindestdeckung der verlangten Reisekrankenversicherung genannt (Visakodex Art. 15 Abs. 3). Wenn Dein Bekannter von einer zusätzlichen Sicherheitsleistung spricht, so meint er vielleicht die Stellung einer Kaution, um diese dem Zweifel an der Rückkehrwilligkeit entgegen zu stellen. Tatsächlich hat sich in früheren Jahren die DE-Botschaft darauf eingelassen. Jetzt nicht mehr. Hinzu kommt, dass die bereits mehrfach erwähnte kombinierte Reiseversicherung, mehr als lediglich die Krankheitskosten (nämlich auch Haftpflicht, Abschiebekosten etc.) abdeckt.

Ich finde, dass die CH-Botschaft die Verpflichtungserklärung/Erklärung der Kostenübernahme (Visakodex Art. 14 Abs. 4), anstelle des Nachweises ausreichender eigener Mittel für die Bestreitung des Aufenthalts (Visakodex Art. 14 Abs. 1b, 1c) viel „geschmeidiger“ als die DE–Botschaft handhabt. Jetzt glaube ich, dass die CH-Botschaft den Visumsantrag sogar mit Einreichung des kubanischen Einladungsschreiben (Carta de invitacion) entgegengenommen hätte. In diesem notariellen kubanischen Dokument sind alle wesentlichen Angaben und Verpflichtungen enthalten, die auch das „Muster Einladungsbrief (es)“ beinhaltet. Dein Freund lag offenbar richtig, als er Dir mitteilte, für die Antragstellung benötige er das Einladungsschreiben, „
dass das kubanische Konsulat in der Schweiz ausstellt
“. Es hätte vermutlich (zumindest für die Antragsstellung) ausgereicht.

Tata schrieb am 28. Februar 2012 um 12:14:
Leider habe ich von meinem Freund auch noch eine schlechte Nachricht erhalten: Er hat seinen Job verloren, da ....

Hättest Du zum Jobverlust Deines Freundes geschrieben: "Juhuu, mein Freund ist seinen Job los! Endlich ist er bereit meinem Drängen nachzugeben und mich in der Schweiz zu besuchen. Er kann jetzt sogar 3 Monate hier bleiben, ohne auf die kubanischen Urlaubsbestimmungen Rücksicht nehmen zu müssen." Ich hätte es Dir geglaubt. Es würde sich auch besser machen, als wenn Dein Freund bei der Antragsstellung auf die Frage nach den Zweck seines beantragten Aufenthaltes antworten würde: "Er habe keinen Job mehr und will jetzt in der Schweiz arbeiten. Man hätte ihm nämlich gesagt, dort verdient man viel Geld und ist deswegen glücklich Dich jetzt kennengelernt zu haben."
 

Saludos Esperanto
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Antwort #40 - 28. Februar 2012 um 22:14

Tata   Offline
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Ich werde die Einladung nun so schreiben, wie ich vorhin beschrieben habe. Werde euch auf alle Fälle auf dem laufenden halten ob es geklappt hat oder nicht.

Esperanto, was du zu meinem Beitrag bezüglich de Jobverlustes geschrieben hast, verstehe ich nicht. Ich dachte eigentlich, dass die Visaerteilung ohne Hausbesitz, Kinder in Kuba und Job fast unmöglich ist... Oder stimmt das nicht?  Deshalb habe ich "leider" geschrieben... Ich verstehe nicht worauf du damit hinaus möchtest... Ich habe auch keine Ahnung was diese Ferienregelung in Kuba angeht...
 
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Antwort #41 - 29. Februar 2012 um 00:59

Esperanto   Offline
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Hätte er noch seinen Job, gäbe es Erklärungsschwierigkeiten, wieso er 3 Monate Ferien nehmen könne. Dies ließe sich nicht mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen Kubas vereinbaren. Meine Kommentierung zum Jobverlust bezog sich auf Deine Parole:  Jetzt erst recht! -  
"tenemos q luchar siempre...."
. Sie steht im Zusammenhang mit Deinem Einladungsschreiben, welches Du offenbar vorbereitest und in welchem Du Ergänzendes zum Reisezweck Besuch, näher erläutern willst. Ich hatte mir überlegt, welche Tipps ich geben könnte, um den Prüfer von der Aufrichtigkeit der Besuchsabsichten zu überzeugen. Das ist für einen Außenstehenden jedoch nicht möglich. Ich konnte nur die Sache mit dem Jobverlust aufgreifen und versuchen sie im positiven Sinne zurechtzubiegen.

Denk daran, dass es vor allem um die Rückkehrwilligkeit (
Risiko der rechtswidrigen Einwanderung
) geht. Dies steht an erster Stelle der Vorgaben zur Prüfung des Visumsantrages (Visakodex Art. 21 Abs. 1.). Für die Schweiz mit ihrer Attraktivität und Überfremdung gilt dies ganz besonders. Es muss Dir mehr einfallen als kein Hausbesitz, keine Kinder und kein Job. Also nicht Job weg = Chancen weg. Eher das Gegenteil: Endlich ergibt sich die Chance für einen Gegenbesuch Deines Freund, den Du seit Jahren immer wieder eingeladen hast. Der sich aber bisher dafür keine Zeit nehmen wollte und keinen Sinn darin sah, die raue Schweiz zu bereisen. Er will sein Land mit aufbauen, mit dem er sich so verbunden fühlt und welches ihm seit Kurzem die Möglichkeiten bietet, sich selbständig zu machen.

Ich kenne Deinen Freund nicht. Dir wird Besseres einfallen, um überzeugend die Verbundenheit mit seinem jetzigen Umfeld darzustellen. Was er bisher an materiellen und ideellen Werten in Form von Anerkennung und Freundschaften erarbeitet hat und was er um keinen Preis aufgeben würde. Auch wirst Du ihm die Sachverhalte und Argumente sagen, mit welchen Du ihn hochgejubelt hast, damit er nicht das Gegenteil dessen sagt, was die Visastelle der Schweizer Botschaft von Dir zu lesen bekam.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #42 - 25. April 2012 um 20:55

Tata   Offline
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Hallo meine Lieben!
Es hat etwas gedauert aber meine Geschichte geht weiter.... Mein Freund hat gestern den Visumsantrag bei der CH Botschaft eingereicht und heute konnte er den Bescheid schon abholen. Das Visum wurde abgelehnt. Mit der Begründung seine Rückkehr sei nicht gewährleistet. Ich hatte eigentlich das Gefühl, ich hätte eine gute Einladung geschrieben und alle nötigen Papiere dazu gelegt.Aber wahrscheinlich war das nicht genug.... Jedenfalls schreibt das BFM auf seiner Webside, dass der Antragssteller zu einem Gespräch eingeladen wird. Dem ist nicht so! Es wird ein Papier ausgehändigt, welches vor Ort ausgefüllt wird und damit hat es sich. In meinen Augen nicht korrekt, aber was will man tun? Nun weiss ich nicht so recht, was wir tun sollen. Wir könnten den Entscheid reklamieren, kostet jedoch um die 170CUC und es ist nicht sicher, ob mein Freund danach das Visum erhält, da seine Arbeitssituation sich bis heute noch nicht geändert hat... Welche Möglichkeiten haben wir sonst noch? Falls wir einen neuen Antrag stellen möchten, gibt es so was wie eine Sperrfrist? Was ratet ihr mir?


Saludos
Tata
 
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Antwort #43 - 27. April 2012 um 00:19

Esperanto   Offline
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Klar ist, dass die Ablehnung nicht aufgrund irgendwelcher Formalien (fehlender Unterlagen etc.) erfolgte, sondern die Aufrichtigkeit der Besuchsabsichten selbst angezweifelt wurde. Nach den Vorgaben des Visakodexes Art. 32, Abs. 2 b müssen diese Zweifel sogar begründet sein.

Worin die Zweifel bestehen, darüber kann man nur spekulieren. Vermutlich weil Dein Bekannter keine Arbeitsstelle nachweisen konnte. Wenn er dann noch sagte, dass er erst vor kurzem seine Arbeitsstelle verlor, käme dies erschwerend hinzu. Was dort gesprochen wurde, wissen wir aber nicht. Ein Gespräch wurde jedenfalls bei der Antragsstellung geführt, auch wenn dieses nur aus nebenbei gestellten Fragen bestand und diese als wenig verfänglich empfunden wurden. Da genügt es schon, wenn er meinte, Kuba gefiele ihm nicht mehr und wie schön er sich die Schweiz vorstelle. Vielleicht hat er zu viel geredet und ist dabei nicht davon ausgegangen, dass ihm dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden könnte.

Ich weiß auch nicht, was Du in Deinem Begleitschreiben geschrieben hast. Schon der kleinste Hinweis auf Gemeinsamkeiten auf die Zeit nach dem Besuch bietet Ansätze, das "
Risiko der rechtswidrigen Einwanderung
" zu unterstellen. Vielleicht hast Du die Hinweise in meinem letzten Beitrag (
Antwort #41
) hinsichtlich der Bedeutung der Rückkehrwilligkeit unterschätzt bzw. nicht konsequent umgesetzt. Vielleicht wäre zunächst ein neutrales Schreiben besser gewesen, in welchen das Konsulat gebeten wird, zusätzlichen Unterlagen zu benennen, welche für die Beurteilung des Antrages hilfreich wären.

Eine "
Sperrfrist
"
für einen erneuten Antrag gibt es nicht. Der könnte schon morgen gestellt werden. Solange aber die Zweifel an seinem Rückkehrwillen nicht ausgeräumt sind, wird sich an einer erneuten Ablehnung wohl nichts ändern.

Wenn Du sicher bist, die Rückkehrwilligkeit Deines Gastes überzeugend darlegen zu können, solltest Du die Möglichkeit des Einspruchs beim BFM gemäß Art. 252.3, Seite 93 fff. der Weisung Visa wahrnehmen und dessen Begründung der Auslandsvertretung in Havanna als Kopie zur Kenntnisnahme zusenden. Könnte ja sein, dass dies die Rücknahme der Entscheidung erleichtert und auch die Dauer des Verfahrens verkürzt. Sie würden eh vom BFM um Stellungnahme gebeten und aufgefordert werden sämtliche Antragsunterlagen zuzuleiten. Bei Erfolg Deiner Eingabe hat das Konsulat das Visum auszustellen, die bezahlten 170 CUC bzw. 150 CHF würden dann auch zurückerstattet werden.
 

Saludos Esperanto
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Antwort #44 - 27. April 2012 um 11:12

Elisabeth   Offline
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Zitat:
Mit der Begründung seine Rückkehr sei nicht gewährleistet. Ich hatte eigentlich das Gefühl, ich hätte eine gute Einladung geschrieben und alle nötigen Papiere dazu gelegt. Aber wahrscheinlich war das nicht genug....

Das war nun wirklich zu erwarten, weil dein Freund keine Arbeit hat und auch sonst praktisch nichts anführen konnte womit er sein Rückkehrwilligkeit unter Beweis stellen konnte. Daran konnte deine Einladung auch nichts ändern. Das ist ja sowieso nur ein zusätzliches Dokument. Zentral steht der Antragssteller für das Schengen-Visum selbst.


Zitat:
Jedenfalls schreibt das BFM auf seiner Webside, dass der Antragssteller zu einem Gespräch eingeladen wird. Dem ist nicht so! Es wird ein Papier ausgehändigt, welches vor Ort ausgefüllt wird und damit hat es sich. In meinen Augen nicht korrekt, aber was will man tun?

Tata, das Gespräch findet gleichzeitig mit dem Ausfüllen des Antrags statt, vorher und nachher. Die Schweizer halten das ziemlich unbürokratisch, schliesslich haben sie nicht allzu viel Personal und wollen die Kosten niedrig halten. Ausserdem ist die cubanische Angestellte die die Anträge in 1. Linie behandelt schon seit mindestens 20 Jahren bei der Schweizer Botschaft angestellt und kennt ihre Landsleute natürlich...

Was du jetzt noch tun kannst?
  • Einen Job für ihn bei einen Bauern suchen? Die wollen aber lieber Ost-Europäer die sie jetzt nicht mehr genügend kriegen werden.
  • Einen Kurs buchen? Dieser soll ihm aber in Cuba auch nützen. Es muss nicht unbedingt einen Sprachkurs sein. Ich hatte vor 15 Jahren einen CAD-Kurs (computer-aided-design) für meinen Mann gebucht. Er sprach aber Französisch und konnte den Kurs im Jura machen. Damals gab es  in der Schweiz auch noch keine Visum-Pflicht für Cubaner. Dieser Kurs war für die cubanische Seite gedacht. Die hätten ihn nämlich sonst nicht ausreisen lassen.
  • Ein Heirats-Visum? Man muss ja nicht unbedingt heiraten. Es kann ja auch nicht klappen mit der Liebe.
Für den beiden ersten Fällen verlangt er ein nationales Visum, also kein Schengen-Visum und die Sache läuft dann über das kantonale Amt für Arbeit usw. die dann mit dem SECO Kontakt aufnimmt. Ein Heiratsvisum ist soviel ich weiss auch nur national, bin mir aber nicht sicher.
« Zuletzt geändert: 29. April 2012 um 19:09 von Esperanto »  

Elisabeth
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